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Beschluss

17 P 23.2146

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Antragsklarstellung ist als solche auch im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres zulässig (im Anschluss an BAG, B.v. 11.10.1995 – 7 ABR 17/95 – NZA 1996, 495; B.v. 25.4.1989 – 1 ABR 94/87 – juris Rn. 18, jeweils zur Rechtsbeschwerde). (Rn. 33) 2. § 264 ZPO ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar (im Anschluss an BAG, B.v. 14.1.1983 – 6 ABR 39/82 – BAGE 41, 275 Rn. 21). (Rn. 37) 3. Dienstpläne können Inhalte haben, die der „mitbestimmungsfreien Direktionsbefugnis“ des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn unterliegen. Deshalb muss bei Dienstplänen für jede einzelne Regelung geprüft werden, inwieweit sie eine „mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelung“ i.S.v. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG betrifft oder zur „mitbestimmungsfreien Direktionsbefugnis“ gehört (im Anschluss an BVerwG, B.v. 14.6.1968 – VII P 9.66 – BVerwGE 30, 39/41 f.). (Rn. 54) 4. Arbeitspläne i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 NV Bühne, also die wöchentliche Proben- und Aufführungseinteilung können der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unterliegen, wenn sie insbesondere die Anfangszeit einer Probe regeln. Monatspläne können je nach ihrem Inhalt der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift unterliegen, da sie als Dienstpläne erkennbar dazu bestimmt sind, hinreichende Verlässlichkeit zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit zu bieten (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2016 – OVG 61 PV 4.15 – PersV 2017, 23/26 zu Jahresdienstplänen). (Rn. 62) 5. Wenn Tagespläne, die es in einem Theater für das dem NV Bühne unterfallende Personal gibt, erstmals Arbeitszeitregelungen i.S.d. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG enthalten, kommt eine Mitbestimmung gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG in Betracht mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht beim einzelnen Tagesplan, sondern nur bei den Grundsätzen für die Aufstellung solcher Tagespläne mitzubestimmen hat. Den Erlass solcher Grundsätze kann der Personalrat in Ausübung seines Initiativrechts nach Art. 70a Abs. 1 BayPVG beantragen. Sollte der Personalrat seine Mitbestimmungsrechte gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 2, Art. 70a Abs. 1 BayPVG verletzt sehen, steht ihm der Rechtsschutz offen. (Rn. 76) 6. Wenn Monatspläne inhaltlich unverändert zu Wochenplänen weiterentwickelt werden, ist ein Mitbestimmungsrecht zu den Wochenplänen im Normalfall durch die vorherige Zustimmung des Personalrats zu einem unverändert gebliebenen mitbestimmungspflichtigen Inhalt des Monatsplans „verbraucht“ (im Anschluss an OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.5.2019 – OVG 60 PV 5.18 – PersV 2020, 70 Rn. 31; VGH BW, B.v. 14.11.2018 – PL 15 S 660/17 – juris Rn. 54). (Rn. 68 und 71) 7. Praktische Schwierigkeiten rechtfertigen keine Einschränkungen der personalvertretungsrechtlich gebotenen Mitbestimmung (im Anschluss an BVerwG, B.v. 12.8.2002 – 6 P 17.01 – NZA-RR 2003, 276/279 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 65; OVG NW, B.v. 22.2.2007 – 1 B 2563/06.PVL – juris Rn. 35). (Rn. 86)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Antragsklarstellung ist als solche auch im Beschwerdeverfahren ohne Weiteres zulässig (im Anschluss an BAG, B.v. 11.10.1995 – 7 ABR 17/95 – NZA 1996, 495; B.v. 25.4.1989 – 1 ABR 94/87 – juris Rn. 18, jeweils zur Rechtsbeschwerde). (Rn. 33) 2. § 264 ZPO ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar (im Anschluss an BAG, B.v. 14.1.1983 – 6 ABR 39/82 – BAGE 41, 275 Rn. 21). (Rn. 37) 3. Dienstpläne können Inhalte haben, die der „mitbestimmungsfreien Direktionsbefugnis“ des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn unterliegen. Deshalb muss bei Dienstplänen für jede einzelne Regelung geprüft werden, inwieweit sie eine „mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelung“ i.S.v. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG betrifft oder zur „mitbestimmungsfreien Direktionsbefugnis“ gehört (im Anschluss an BVerwG, B.v. 14.6.1968 – VII P 9.66 – BVerwGE 30, 39/41 f.). (Rn. 54) 4. Arbeitspläne i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 NV Bühne, also die wöchentliche Proben- und Aufführungseinteilung können der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unterliegen, wenn sie insbesondere die Anfangszeit einer Probe regeln. Monatspläne können je nach ihrem Inhalt der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift unterliegen, da sie als Dienstpläne erkennbar dazu bestimmt sind, hinreichende Verlässlichkeit zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit zu bieten (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2016 – OVG 61 PV 4.15 – PersV 2017, 23/26 zu Jahresdienstplänen). (Rn. 62) 5. Wenn Tagespläne, die es in einem Theater für das dem NV Bühne unterfallende Personal gibt, erstmals Arbeitszeitregelungen i.S.d. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG enthalten, kommt eine Mitbestimmung gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG in Betracht mit der Folge, dass die Personalvertretung nicht beim einzelnen Tagesplan, sondern nur bei den Grundsätzen für die Aufstellung solcher Tagespläne mitzubestimmen hat. Den Erlass solcher Grundsätze kann der Personalrat in Ausübung seines Initiativrechts nach Art. 70a Abs. 1 BayPVG beantragen. Sollte der Personalrat seine Mitbestimmungsrechte gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 2, Art. 70a Abs. 1 BayPVG verletzt sehen, steht ihm der Rechtsschutz offen. (Rn. 76) 6. Wenn Monatspläne inhaltlich unverändert zu Wochenplänen weiterentwickelt werden, ist ein Mitbestimmungsrecht zu den Wochenplänen im Normalfall durch die vorherige Zustimmung des Personalrats zu einem unverändert gebliebenen mitbestimmungspflichtigen Inhalt des Monatsplans „verbraucht“ (im Anschluss an OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.5.2019 – OVG 60 PV 5.18 – PersV 2020, 70 Rn. 31; VGH BW, B.v. 14.11.2018 – PL 15 S 660/17 – juris Rn. 54). (Rn. 68 und 71) 7. Praktische Schwierigkeiten rechtfertigen keine Einschränkungen der personalvertretungsrechtlich gebotenen Mitbestimmung (im Anschluss an BVerwG, B.v. 12.8.2002 – 6 P 17.01 – NZA-RR 2003, 276/279 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 65; OVG NW, B.v. 22.2.2007 – 1 B 2563/06.PVL – juris Rn. 35). (Rn. 86) I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2023 wird aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass (1.) die Monatspläne für die nach dem Tarifvertrag NV Bühne Beschäftigten, (2.) die Wochenpläne für die nach dem Tarifvertrag NV Bühne Beschäftigten insoweit, als sie Änderungen enthalten, die nicht auf Erfordernissen i.S.d. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG beruhen, sowie (3.) die Wochendienstpläne für das nach dem TVöD beschäftigte technische Personal der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unterliegen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. III. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die nach Nr. II. mitbestimmungspflichtigen Pläne im Entwurf dem Antragsteller so rechtzeitig zur Zustimmung zuzuleiten, dass die Fristen des Art. 70 Abs. 2 BayPVG eingehalten werden können. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Monats-, Wochen- und Tagesdienstpläne, die im Theater einer kreisfreien Stadt – eines verselbständigten städtischen Eigenbetriebs, dessen Werkleitung zwischenzeitlich der Senat als Dienststellenleitung beteiligt hat – für die nach dem Tarifvertrag „Normalvertrag (NV) Bühne“ (NV Bühne) Beschäftigten erstellt werden, sowie die Wochendienstpläne, die es in diesem Theater für das nach dem TVöD beschäftigte technische Personal gibt, der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats des Theaters gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unterliegen. Der antragstellende und beschwerdeführende Personalrat des Theaters und die Beteiligte haben exemplarisch für die nach dem NV Bühne Beschäftigten Monats-, Wochen- und Tagespläne sowie für das nach dem TVöD beschäftigte Personal Wochendienstpläne vorgelegt. Die vorgelegten Monatspläne („Monatsdisposition“) für die nach dem Tarifvertrag NV Bühne Beschäftigten sind als Tabellen erstellt, die in Zeilen alle Wochentage des jeweiligen Monats abdecken. Damit korrespondieren je eigene Spalten für die Orte, wo Arbeit geplant ist (eine bestimmte Halle, drei Probenräume/ein Chorsaal, ein Ballettsaal, ein Orchesterraum) sowie eine Spalte „Sonstiges“ mit erläuternden Anmerkungen. Die Monatspläne sind mit dem Vermerk „Änderungen vorbehalten – wird sukzessiv ersetzt durch die aktualisierte Wochendisposition“ versehen. Ihnen ist eine Legende beigegeben, die die in den Monatsplänen verwendeten Abkürzungen erläutert. Aus ihr ergibt sich etwa, dass kursive Angaben noch in der Planung sind, die Spalten „Ballett“ und „Orchester“ die Informationen teilweise gedoppelt wiederaufgreifen und auch ballettfreie und orchesterfreie Tage zeigen. Die Spalte „Sonstiges“ zeigt eine Vielzahl heterogener Informationen wie etwa Redaktionsrunden, Marketingrunden und sonstige Besprechungstermine und unter anderem auch die chorfreien Tage. Für die Ensembles (Schauspiel, Musik und Tanz), für deren Termine die Monatspläne teils auch technische Aktivitäten wie etwa die Beleuchtung vorsehen, wird die Uhrzeit des Beginns der jeweiligen Probe an den entsprechenden Arbeitstagen in die Monatspläne eingetragen. Das gilt auch für ensembleunabhängige Tanzproben sowie Orchestertermine. Bei Premieren oder öffentlichen Vorstellungen werden deren Beginn, meist aber auch das Ende der jeweiligen Veranstaltung an den entsprechenden Tagen in die Monatspläne eingetragen. Die vorgelegten Wochenpläne („aktuelle Wochendisposition“) sind in dieselben Spalten und Rubriken unterteilt wie die Monatspläne und decken in Zeilen jeden Kalenderwochentag ab. Sie beinhalten eine Legende, die im Wesentlichen mit derjenigen der Monatspläne übereinstimmt, und enthalten den Vermerk „Änderungen vorbehalten – bitte beachten Sie den Tagesplan!“. Die Termine für die Ensembles, zu denen auch hier gegebenenfalls technische Aktivitäten eingetragen sind, werden wie in den Monatsplänen mit der Uhrzeit des Beginns der jeweiligen Probe am jeweiligen Arbeitstag in den Wochenplänen vermerkt. Entsprechendes gilt auch hier für ensembleunabhängige Tanzproben sowie für Orchestertermine. Bei Premieren oder öffentlichen Vorstellungen wird – ebenfalls wie in den Monatsplänen – der Beginn und meist auch das Ende der jeweiligen Veranstaltung in den betreffenden Tag des Wochenplans eingetragen. Die Zeilen der vorgelegten Tagespläne sind nach Uhrzeiten geordnet. Die Spalten sind in die Rubriken (keine) Vorstellungen, Proben Schauspiel, (keine) Proben Musiktheater, (keine) Musikalischen Proben, Ballett, Orchester, Chor-/(teils) chorfrei und Sonstiges unterteilt. Zu allen Terminen, die in den Rubriken der Tagespläne vermerkt sind, also auch etwa zu den Ensembleprobenterminen, den Einzelprobenterminen und den ensembleunabhängigen Balletttrainings, ist eine Anfangszeit eingetragen. Vermerkt sind in den Tagesplänen mit ihrem Nachnamen auch diejenigen Personen, die den ganzen Tag oder auch nur Teile davon frei haben. Die vorgelegten Monatspläne für die nach dem Tarifvertrag NV Bühne Beschäftigten wurden zu Beginn des jeweiligen Vormonats erstellt und zu den Wochenplänen weiterentwickelt, diese wiederum zu den Tagesplänen. Laut Mitteilung der Beteiligten erstellt die zuständige Chefdisponentin die Monats- und Wochenpläne im Anschluss an die turnusmäßig wöchentlich stattfindenden Dispositionssitzungen und passt sie entsprechend an, und zwar insbesondere kurzfristig wegen eines hohen Krankenstands und wegen „Unabwägbarkeiten im künstlerischen Produktionsprozess“. Nach Angabe der Beteiligten wurden die Tagespläne durch Mitarbeiter des Künstlerischen Betriebsbüros erstellt, denen laut Beteiligter ebenso wie der Chefdisponentin die Zugehörigkeit aller Mitglieder zu ihrer künstlerischen Gruppe bekannt ist. Aus dem für Oktober 2022 vorgelegten Monatsplan ergibt sich in der Zeile für Dienstag, den 4. Oktober 2022 aus der Eintragung unter der Spalte des Probenraums 2, dass dort für 10:00 Uhr für das Ensemble des Stücks S. eine Probe vorgesehen war. In der Spalte zu diesem Probenraum 2 ist auch vermerkt, dass das Ensemble des Stücks H. an diesem Tag frei hat. In den Spalten für den Probenraum 3 und 4 für das Ballett und das Orchester ist für diesen Tag kein Termin eingetragen. In der Spalte „Sonstiges“ ist „chorfrei“ vermerkt und es sind dort außerdem Vormittagstermine zur Theatersanierung, für eine Dispositionsgruppensitzung und eine Redaktionsrunde eingetragen. Um 18:00 Uhr sollte am 4. Oktober 2022 als letzter eingetragener Tagestermin in einer bestimmten „Halle“ eine erste Bühnenprobe mit technischer Aktivität für das Schauspiel S. stattfinden, dessen Premiere nach dem Monatsplan für Samstag, den 15. Oktober 2022 in derselben „Halle“ vorgesehen war. Der vorgelegte Wochenplan für die 40. Kalenderwoche 2022 (Woche vom 3. bis 9.10.2022) weicht für den 4. Oktober 2022 insofern vom Monatsplan ab, als er in der Spalte einer bestimmten „Halle“ nebst der dort auch bereits im Monatsplan für 18:00 Uhr am 4. Oktober 2022 vorgesehenen ersten Bühnenprobe für das Stück S. die ergänzende Eintragung „+Licht“ enthält, wohingegen der Monatsplan für diese erste Bühnenprobe nur eine technische Aktivität (abgekürzt mit TE/BE) vorsieht. Eine weitere inhaltliche Abweichung dieses Wochenplans vom Monatsplan liegt darin, dass der Wochenplan in der Spalte des Probenraums 2 nebst der schon im Monatsplan für den 4. Oktober 2022 um 10:00 Uhr vorgesehenen Probe für das Stück S. nun erstmals auch für 18:00 Uhr eine Reservierung für eine ausweislich der zum Wochenplan zugehörigen Legende geplante Probe für dieses Stück enthält. Schließlich sieht der Wochenplan nun erstmals im Probenraum 4/Chorsaal von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr eine Reservierung für die Verwaltung vor. Der für den 4. Oktober 2022 vorgelegte Tagesplan weicht insofern vom Monats- und Wochenplan ab, als er für 10:00 Uhr keine Probe mehr für das Stück S. vorsieht. Vom Wochenplan unterscheidet er sich auch dadurch, dass er unter der Rubrik „Proben Schauspiel“ für 18:00 Uhr nicht nur die Probe für das Stück „S.“ erwähnt und die Angabe „+Licht“ enthält, sondern dazu mit jeweiligem Nachnamen auch insgesamt 14 Personen aufzählt. Unter der Rubrik „Ballett“ enthält dieser Tagesplan nun im Vergleich zu Monats- und Wochenplan erstmals mit kurzen Unterbrechungen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr Trainings-, Besprechungssowie Ballettprobentermine in einem bestimmten Ballettsaal für die Tanzcompagnie des Stücks A. Unter der Rubrik „Sonstiges“ enthält der Tagesplan insbesondere weitere Terminreservierungen für die Verwaltung. In einer eigenen Spalte nennt er ferner im Vergleich zu Monats- und Wochenplan erstmals mit Nachnamen elf Personen, die den ganzen Tag „frei“ haben. Die Dienstpläne, die im Theater für das nach dem TVöD beschäftigte technische Personal in den Bereichen Bühnentechnik, Beleuchtung und Ton ausweislich der beispielhaft für die 24. Kalenderwoche 2024 (Woche vom 10. bis zum 16.6.2024) vorgelegten Pläne nur in der Form von Wochenplänen erstellt werden, folgen jeweils demselben Grundmuster. Es handelt sich um Tabellen ohne Legende, die in den Spalten jeden Wochentag abdecken. In ihren oberen Zeilen sind jeweils bestimmte Räume unter Angabe des Namens des Stücks unter Zuordnung der jeweiligen Aktivitäten mit Angabe der Uhrzeit des jeweiligen Beginns Termine eingetragen etwa zu Umbauarbeiten, Soundchecks, Proben und Vorstellungen. In den unteren Zeilen der Tabellen sind jeweils mehrere Personen mit Vor- und Nachnamen erwähnt. In einer Randspalte sind deren jeweilige Wochenarbeitszeiten angegeben. An den Tagen, an denen diese Personen als Mitglied des jeweiligen technischen Bereichs immer zusammen mit mindestens einem anderen Mitglied desselben technischen Bereichs arbeiten müssen, enthalten diese unteren Teile der Tabellen Eintragungen, an den freien Tagen nicht. Aus den Eintragungen ergibt sich jeweils mit Angabe einer Anfangs- und Endzeit, in welchem Zeitraum am jeweiligen Tag das jeweilige Mitglied des technischen Bereichs zusammen mit anderen Mitgliedern dieses Bereichs für eine oder mehrere der im oberen Tabellenbereich genannten Aktivitäten in einer bestimmten Räumlichkeit eingeteilt ist. Die Monatspläne werden für das künstlerische Personal zu Beginn des Vormonats erstellt. Die Monats-, aber auch die Wochen- und Tagespläne, die es im künstlerischen Bereich des Theaters gibt, werden dem Antragsteller und den Beschäftigten gleichzeitig bekannt gegeben. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen Personalrat und Dienststellenleitung umstritten, ob ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit dadurch verletzt ist, dass die Dienststellenleitung besagte Pläne nur (gleichzeitig) „bekannt gibt“, anstatt vorab die „Zustimmung“ des Personalrats einzuholen. Hinsichtlich der (Wochen) Dienstpläne für die nach dem TVöD Beschäftigten ist in tatsächlicher Hinsicht umstritten, ob auch diese Dienstpläne – so der Antragsteller (vgl. dessen Schriftsatz vom 19.12.2022, S. 2 unten) – diesem und den Beschäftigten zeitgleich bekannt gemacht werden oder ob sie – so die Beteiligte (vgl. deren Schriftsatz vom 15.2.2023, S. 6 unten) – wöchentlich am Mittwoch/Donnerstag erstellt, dem Antragsteller anschließend zur Zustimmung vorgelegt und danach – sofern der Antragsteller nicht reagiert – am folgenden Montag mit dem Dienst für die Folgewoche den nach dem TVöD Beschäftigten bekannt gegeben werden. Auch insoweit ist rechtlich strittig, ob hinsichtlich dieser Dienstpläne eine vorherige Mitbestimmung des Antragstellers erforderlich wäre, die durch „bloße Bekanntgabe“ verletzt würde. Per E-Mail vom 20. Januar 2022 forderte der erste stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers die Beteiligte unter Hinweis auf entsprechende Beschlussfassungen des Antragstellers von diesem Tag dazu auf, diesem die Tages-, Wochen- und Dienstpläne (richtig: Monatspläne) gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m Art. 70 BayPVG spätestens ab 1. Februar 2022 zur Zustimmung vorzulegen. Ferner wurde der Beteiligten mitgeteilt, der Antragsteller habe beschlossen, bei fruchtlosem Fristablauf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, die Beteiligte zur Vorlage der Pläne gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m Art. 70 BayPVG anzuhalten und dazu gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller dazu mit Schreiben vom 2. Februar 2022 mit, die Dienstpläne für den Technikbereich würden dem Antragsteller bereits jeweils zur Genehmigung vorgelegt. Auch die Tagespläne für den künstlerischen Bereich würden ihm seitens des Künstlerischen Betriebsbüros ebenfalls immer über den jeweiligen Verteiler übersandt. Bei den geforderten Wochenplänen handele es sich lediglich um eine unverbindliche Vorplanung (Arbeitsplan). Der verbindliche Dienstplan im künstlerischen Bereich sei nur der jeweilige Tagesplan gemäß § 6 Abs. 1 NV Bühne. Daraufhin ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach beantragen, festzustellen, dass die Monats-, Wochen- und Tagesdienstpläne für die Beschäftigten des Theaters für das künstlerische und technische Personal seiner Mitbestimmung unterliegen sowie den Oberbürgermeister zu verpflichten, ihm die Entwürfe der Dienstpläne so rechtzeitig vorzulegen, dass der Antragsteller innerhalb der Frist des Art. 70 Abs. 2 BayPVG Stellung nehmen kann. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, mit dem Feststellungsantrag werde die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts begehrt sowohl für die Beschäftigten, die unter den NV Bühne fielen als auch für diejenigen, für die der TVöD gelte. Das Verwaltungsgericht hielt den Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt für beteiligt und lehnte die Anträge des Antragstellers durch Beschluss vom 25. September 2023 – AN 8 P 22.02641 – (juris) ab. Die Anträge seien zwar zulässig, aber unbegründet. Der Feststellungsantrag sei zulässig, weil streitig sei, ob die Dienstpläne des technischen Personals TVöD und die Tagespläne des künstlerischen Personals dem Antragsteller ordnungsgemäß zur Zustimmung vorgelegt würden. Er sei aber unbegründet, weil die Monats-, Wochen- und Tagesdienstpläne für die Beschäftigten des Theaters für das künstlerische und technische Personal nicht der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unterlägen. Hinsichtlich der Monats- und Wochenpläne handle es sich angesichts ihrer Änderungsvorbehalte schon um keine verbindlichen Festlegungen, was sich für die Wochenpläne auch aus § 6 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne ergebe. Soweit Vorstellungszeiten geplant seien, sei zu beachten, dass die Organisationsgewalt der Verwaltung und die unmittelbare Außenwirkung tangiert sei. Dagegen sei hinsichtlich der Probenzeiten schon fraglich, ob insoweit eine generelle Arbeitszeitregelung getroffen werden könne, wobei es darüber hinaus im NV Bühne für bestimmte Berufsgruppen (wenn auch meist nicht abschließende) Sonderregelungen gebe. Die Pläne wiesen ausschließlich den Anfangszeitpunkt, aber keinen Endzeitpunkt aus. Daher handele es sich insoweit auch nicht um die generelle Festlegung von Arbeitszeiten. Hinsichtlich der Tagespläne habe der Antragsteller nicht dargelegt, worin ihr kollektivrechtlicher Inhalt bestehe, vielmehr gehe es hier um die Festlegung individueller Arbeitszeiten. Der Verpflichtungsantrag sei unbegründet, weil die Pläne nicht der Mitbestimmungspflicht unterlägen. Zudem liege es auf der Hand, dass das Ziel der Vorlage jedenfalls der Tages- und Wochenpläne zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller noch innerhalb der Frist des Art. 70 Abs. 2 BayPVG Stellung nehmen könne, schon aufgrund der Natur dieser Pläne nicht umgesetzt werden könne. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss ließ der Antragsteller Beschwerde einlegen und zuletzt beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2023 aufzuheben sowie 1. festzustellen, dass die Monats-, Wochen- und Tagespläne für die nach dem NV Bühne Beschäftigten des Theaters und die Wochendienstpläne für das nach dem TVöD beschäftigte technische Personal des Theaters der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, sowie 2. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Entwürfe der unter 1. genannten Pläne dem Antragsteller innerhalb der Frist zu Art. 70 Abs. 2 BayPVG zur Zustimmung zuzuleiten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG gemäß der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris) ein Mitbestimmungsrecht bei den Monats-, Wochen- und Tagesdienstplänen sowohl für das künstlerische als auch für technische Personal zu. Es werde nicht gewahrt, weil der Antragsteller die jeweiligen Dienstpläne lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet erhalte. Das gelte auch für die Beschäftigten im technischen Bereich, hinsichtlich derer die Beteiligte ein Mitbestimmungsrecht zwar nicht grundsätzlich leugne, aber auch insoweit die Beteiligung nicht ordnungsgemäß vornehme. Es bestehe für den Antragsteller keine Möglichkeit, auf die bereits getroffene Entscheidung zur Arbeitszeitregelung Einfluss zu nehmen. Durch den Monatsplan werde eine Vorplanung vorgenommen, welche durch einen Wochenplan konkretisiert werde, der wiederum zu einem Tagesplan entwickelt werde. Der innere Zusammenhang dieser drei unteilbaren Aspekte dürfe nicht aufgespalten werden. Entgegen dem Verwaltungsgericht seien auch die Wochen- und Monatspläne verbindlich und sei ein kollektiver Tatbestand hinsichtlich aller vorgelegten Pläne gegeben. Ein Tendenzschutz sei im bayerischen Personalvertretungsrecht nicht generell vorgesehen, sondern nur in Art. 78 BayPVG angesprochen, welcher Art. 75 Abs. 4 BayPVG nicht erfasse. Da ein Mitbestimmungsrecht bestehe, sei auch der Feststellungsantrag zu 2 begründet. Die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof als Dienststellenleitung beteiligte Werkleitung des Theaters beantragt zuletzt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, es verwundere, dass der Antragsteller die Antragstellung auf das technische Personal nach dem TVöD erstrecke. Für den dienstplanbezogenen Feststellungsantrag bestehe kein Feststellungsinteresse, weil die aktuellen Verhandlungen über den Abschluss von Dienstvereinbarungen für die nach dem NV Bühne und die nach dem TVöD Beschäftigten erfolgversprechend seien und voraussichtlich in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könnten. Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dienstpläne des technischen Personals, für welches der TVöD gelte, sei nicht bestritten worden. Die Beteiligte stelle gesetzliche Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht in Frage. Dessen Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris) gehe fehl, weil im dortigen Fall ein ganz anderes Feststellungsziel verfolgt worden sei als vorliegend. Ein Mitbestimmungsrecht komme nur insoweit in Betracht, als nicht Ausnahmen für Mitglieder von Theatern und Orchester normiert seien oder solche aus Gründen des Tendenzschutzes eingeräumt werden müssten. Der Mitbestimmung entzogen seien die Arbeitszeitregelungen der an den Vorstellungen beteiligten Theaterbeschäftigten, da ein Mitbestimmungsrecht sonst in unzulässiger Weise auf die Vorstellungszeiten des Theaters und damit auf die Organisation der dem Theater gesetzten Aufgabe Einfluss nehmen würde. Auch bei der Länge der Aufführung ergebe sich kein Raum für Mitbestimmungsrechte. Dies gelte umso mehr, als für den Beginn der Arbeitszeit mit § 6 Abs. 5 NV Bühne eine entsprechende tarifliche Regelung bestehe. Lediglich bei der verbindlichen Festlegung der Probenzeiten könne ein Personalrat partiell mitbestimmen, soweit gesetzliche und insbesondere tarifvertragliche Regelungen nicht bestünden. Soweit der NV Bühne Regelungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Bühnentechniker (§ 64 NV Bühne), die Dauer der Proben für Opernchormitglieder (§ 72 NV Bühne), für Tanzgruppenmitglieder (§ 85 NV Bühne), über die Ruhezeiten (§§ 56, 65, 73, 86 NV Bühne), die freien Tage (§§ 57, 66, 74, 87 NV Bühne) sowie über Probenverbote an Sonn- und Feiertagen (§ 55 Abs. 2, § 72 Abs. 10, § 85 Abs. 9 NV Bühne) enthalte, seien Mitbestimmungsrechte des Antragstellers ausgeschlossen. Aus den als Anlagen ASt. 1 vorgelegten Monats- und Wochenplänen ergebe sich, dass es sich insoweit um eine unverbindliche Grob- bzw. Vorplanung handle. Für den Bereich NV Bühne würden beispielhaft entsprechende Monats-, Wochen- und Tagespläne für den Monat Juni 2024 vorgelegt. Exemplarisch vorgelegt würden auch die Dienstpläne für die technischen Bereiche im Schichtbetrieb nach dem TVöD (Bühnentechnik, Beleuchtung, Ton) jeweils für den Wochenzeitraum vom 10. bis 16. Juni 2024. Die technischen Beschäftigten, die in den Werkstätten (z.B. Malsaal, Schreinerei, Schlosserei und Schneiderei) tätig seien, arbeiteten nicht im Schichtbetrieb, sondern hätten feste Arbeitszeiten. Ausschließlich die Tagespläne regelten die Arbeitszeit der künstlerischen Mitarbeiter verbindlich, was aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 NV Bühne resultiere. Erst auf Basis der Tagespläne (jeweils am Vortag bis 14:00 Uhr) werde der jeweilige Einsatz eines nach dem NV Bühne Beschäftigten individuell und namentlich konkretisiert sowie entsprechend zugeordnet. Aufgrund der kurzfristigen Festsetzung der Tagespläne, die ihrerseits den besonderen Umständen des Theaterbetriebs und darüber hinaus den aktuellen Erfordernissen (Pandemie, hoher Krankenstand, Umbauphase) geschuldet sei, würde ein Zustimmungserfordernis eine Planung und Festlegung der Tagespläne und damit des gesamten Theaterbetriebs unmöglich machen. Der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt, dass tatsächlich kollektive Interessen konkret betroffen seien. Seine Ausführungen fokussierten sich erkennbar auf Individualinteressen bei der Einsatzplanung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Von einer Beteiligung des Oberbürgermeisters als Dienststellenleiter ist nach entsprechender Anhörung (gerichtliches Schreiben vom 11.4.2024) abzusehen, weil nach dem hier einschlägigen materiellen Recht die Werkleitung des Theaters als Dienststellenleitung beteiligt ist; das Rubrum war entsprechend zu ändern. Die Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ergibt sich gemäß Art. 82 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 3 Satz 1 ArbGG weder aus Erklärungen des Antragstellers noch aus einem Akt des Gerichts, sondern allein aus dem materiellen Recht und ist in jeder Lage des Verfahrens (auch in der Beschwerdeinstanz) von Amts wegen zu beachten und gegebenenfalls durch eine Rubrumsberichtigung zu korrigieren (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2016 – 5 PB 10.15 – NZA-RR 2016, 276 Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.4.2016 – 17 PC 16.531 – PersV 2016, 265 Rn. 7 m.w.N.). Dabei können bei Kommunen mit verselbständigten Dienststellenteilen (vgl. Art. 6 Abs. 5, Abs. 3 BayPVG) als zu beteiligende Dienststellenleitungen je nach Zuständigkeitslage entweder der 1. Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister oder auch die Leitungen verselbständigter Dienststellenteile zu beteiligen sein. Vorliegend ergibt sich – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das den Oberbürgermeister als Dienststellenleiter für beteiligt gehalten hat – aus der für den Theater-Eigenbetrieb geltenden Betriebssatzung vom 29. April 2021, dass die Werkleitung als beteiligte Dienststellenleitung zu führen ist. Denn die streitgegenständlichen Dienstpläne des künstlerischen und technischen Theaterpersonals betreffen „laufende Angelegenheiten“, für die die Werkleitung zuständig ist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 7 „Betriebssatzung“ [BetrS] i.V.m. Art. 88 Abs. 3 Satz 1 GO). Keine Abweichung ergibt sich insoweit aus § 4 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d „Geschäftsordnung/Dienstanweisung für die Werkleitung“ (G/D-WL) i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 BetrS im Hinblick auf die danach mögliche Einbindung der städtischen Kernverwaltung (Fachbereich Personal), weil gemäß § 10 Satz 2 BetrS letztlich der Eigenbetrieb es in der Hand hat, ob die Kernverwaltung derart tätig wird, was dagegen spricht, die besagte Zuständigkeit der Werkleitung aus § 4 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d G/D-WL zu relativieren. 2. Für die Beschwerdeentscheidung des Senats sind die in der mündlichen Senatsanhörung gestellten Anträge maßgeblich. a) Beim Antrag auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit liegt gegenüber dem schriftsätzlich angekündigten Antrag eine ohne Weiteres zulässige Antragsklarstellung vor. Es liegt eine Diskrepanz vor zwischen dem in der Senatsanhörung gestellten Antrag, festzustellen, dass die Monats-, Wochen- und Tagespläne für die nach dem NV Bühne Beschäftigten des Theaters und die Wochendienstpläne für das nach dem TVöD beschäftigte technische Personal des Theaters der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, und dem in der Beschwerdebegründung vom 30. Januar 2024 angekündigten Antrag, wonach festgestellt werden soll, dass die Monats-, Wochen- und Tagesdienstpläne für die Beschäftigten des Theaters der Stadt für das künstlerische und technische Personal der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. In dieser Abweichung des in der Senatsanhörung gestellten Antrags vom schriftsätzlich angekündigten Antrag ist keine Antragsänderung zu sehen, die im Ausgangspunkt nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG zu beurteilen wäre. Vielmehr liegt eine Antragsklarstellung vor, die als solche ohne Weiteres zulässig ist (vgl. BAG, B.v. 11.10.1995 – 7 ABR 17/95 – NZA 1996, 495; B.v. 25.4.1989 – 1 ABR 94/87 – juris Rn. 18, jeweils zur Rechtsbeschwerde). Für eine Antragsklarstellung spricht, dass der vom Antragsteller in der Senatsanhörung gestellte Antrag nur sprachlich klarer als der in seiner Beschwerdebegründung formulierte Antrag unterscheidet zwischen den nach dem NV Bühne Beschäftigten des Theaters einerseits und den dort nach dem TVöD Beschäftigten anderseits. Dabei trägt der in der Senatsanhörung gestellte Antrag der mit Schriftsatz der Beteiligten vom 7. Juni 2024 ihrerseits klargestellten Tatsache Rechnung, dass es im Theater für die technischen Bereiche im Schichtbetrieb nach dem TVöD nur Wochenpläne und keine sonstigen Pläne gibt. Vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Antragsbegründung des Antragstellers vom 19. Dezember 2022 (dort S. 2 oben), in der ausgeführt wird, dass sich der erstinstanzliche Feststellungsantrag auch auf die Beschäftigten bezieht, die unter den TVöD fallen, ergibt die Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog), dass sich bereits der in der Beschwerdebegründung formulierte Antrag auch auf die nach dem TVöD Beschäftigten bezog. Deshalb hat der in der Senatsanhörung gestellte Antrag, der die nach dem TVöD Beschäftigten ausdrücklich einschließt, insofern auch keinen neuen Inhalt. Auch die Beteiligte hat den erstinstanzlichen Feststellungsantrag so verstanden, dass er sich auf das technische Personal nach dem TVöD erstreckt (vgl. deren Schriftsatz vom 15.2.2023, S. 6 oben). b) Beim Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Einhaltung der Frist zu Art. 70 Abs. 2 BayPVG liegt gegenüber dem schriftsätzlich angekündigten Antrag eine privilegiert zulässige Antragsänderung vor. Der in der Senatsanhörung gestellte Antrag, festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Entwürfe der antragsgegenständlichen Dienstpläne dem Antragsteller innerhalb der Frist zu Art. 70 Abs. 2 BayPVG zur Zustimmung zuzuleiten, unterscheidet sich inhaltlich vom in der Beschwerdebegründung vom 30. Januar 2024 angekündigten Antrag, die beteiligte Stadt zu verpflichten, die Entwürfe der Dienstpläne dem Antragsteller so rechtzeitig vorzulegen, dass dieser innerhalb der Frist zu Art. 70 Abs. 2 BayPVG Stellung nehmen kann. Der maßgebliche inhaltliche Unterschied zwischen den beiden Anträgen liegt darin, dass der Antragsteller in der Senatsanhörung zu einem Feststellungsantrag übergegangen ist, wobei die Rubrumsänderung hinsichtlich der richtigen Beteiligten antragsunabhängig von Amts wegen nach dem materiellen Recht vorzunehmen war (siehe oben 1.). Hinsichtlich des auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit gerichteten Antrags liegt eine – wie gezeigt (siehe a)) – ohne Weiteres zulässige Antragsklarstellung vor, auf die der in der Senatsanhörung gestellte Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Einhaltung der Frist zu Art. 70 Abs. 2 BayPVG aufsetzt. Da § 264 ZPO im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. BAG, B.v. 14.1.1983 – 6 ABR 39/82 – BAGE 41, 275 Rn. 21), ist in diesem Übergang zu einem Feststellungsantrag eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte, also insbesondere nicht von der Einwilligung der Beteiligten abhängige Antragsänderung zu sehen. Denn er ist als „Beschränkung“ des Antrags in der Hauptsache zu bewerten, wobei der Feststellungsantrag im Beschlussverfahren beim Streit über Personalvertretungsrechte regelmäßig die gegenüber dem Leistungsantrag vorrangige Antragsart ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.1993 – 6 P 31.93 – NVwZ 1997, 80/81). Für die Ausnahme, dass wirkungsvoller Rechtsschutz einen Leistungsantrag erfordert, ist nichts ersichtlich. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass die Beteiligte einer festgestellten Verpflichtung nicht nachkommen wird. 3. Der in der Senatsanhörung gestellte Antrag auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit ist als abstrakter Feststellungsantrag auszulegen und als solcher auch zulässig. a) Dieser Antrag ist als abstrakter Feststellungsantrag zu verstehen (§§ 133, 157 BGB analog). Er bezieht sich nicht auf konkrete, in der Vergangenheit ergangene Dienstpläne (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2022 – 5 P 3.21 – NZA 2023, 524 Rn. 8), sondern allein auf künftige Sachverhalte, die in den Grundzügen dem anlassgebenden Sachverhalt und den hierdurch aufgeworfenen Rechtsfragen entsprechen (vgl. hierzu allgemein BVerwG, B.v. 12.10.2023 – 5 P 7.22 – NZA-RR 2024, 156 Rn. 12). Dem Antragsteller geht es mit diesem in der Senatsanhörung gestellten Antrag ersichtlich darum, für die Zukunft klären zu lassen, ob er mitzubestimmen hat bei Dienstplänen, wie sie für den Oktober 2022 und den Zeitraum vom 10. bis 16. Juni 2024 repräsentativ für die nach dem Tarifvertrag NV Bühne Beschäftigten und für das nach dem TVöD beschäftigte technische Personal des Theaters vorliegen. Dabei betrafen die exemplarisch geschilderten Fälle weder erst- noch zweitinstanzlich den Vorwurf, dass bei diesen Plänen für die nach dem NV Bühne Beschäftigten Arbeitstermine, die auf einer zeitlich umfassenderen Dienstplanebene an sich planbar gewesen wären, willkürlich auf eine zeitlich weniger umfassendere Dienstplanebene verschoben worden wären – derartige (theoretisch mögliche) „Missbrauchsfälle“ sind nicht Teil des „anlassgebenden Sachverhalts“. Deshalb ist der auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit gerichtete Antrag so auszulegen, dass er solche Missbrauchsfälle, die vor allem im Verhältnis von Wochenzu Tagesplänen denkbar wären, nicht als „anlassgebenden Sachverhalt“ umfasst. Über solche nicht antragsgegenständlichen Missbrauchsfälle hat der Senat daher nicht zu entscheiden, sondern vielmehr nur über diejenigen „Normalfälle“, die repräsentiert werden durch die für die nach dem NV Bühne Beschäftigten vorgelegten Dienstpläne. Daraus dass es dem Antragsteller um die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit in den „Normalfällen“ dieser repräsentativen Dienstpläne geht, ergibt sich umgekehrt, dass Gegenstand dieses Feststellungsantrags (auch) nicht die Mitbestimmung über die Grundsätze für die Aufstellung solcher Dienstpläne (Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG) ist. Denn der Feststellungsantrag zielt klar nur auf die antragsgegenständliche dienstplanbezogene Mitbestimmung und nicht (auch) auf eine „Grundsatzmitbestimmung“ i.S.d. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG, die als eigenständiger Mitbestimmungstatbestand hinreichend deutlich vom Feststellungsantrag umfasst sein müsste (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 – 6 P 12.90 – PersV 1992, 166 Rn. 26). Das ist jedoch weder nach dessen Wortlaut noch nach dessen Zielrichtung der Fall. Daher hat der Senat vorliegend auch nicht über die Feststellung einer „Grundsatzmitbestimmung“ zu entscheiden. b) Als abstrakter Feststellungsantrag ist der so zu verstehende Antrag auch zulässig, insbesondere fehlt es ihm nicht an einem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung (i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO) bzw. einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist für einen abstrakten Feststellungsantrag nur anzuerkennen, wenn es mit einiger – mehr als nur geringfügiger – Wahrscheinlichkeit künftig Streit über die von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird, was nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, also insbesondere danach, ob ein anlassbezogener Streit hierüber objektiv ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.2023 – 5 P 7.22 – NZA-RR 2024, 156 Rn. 16). Die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Dienstpläne im Bereich des NV Bühne nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG ist auch noch in der Senatsanhörung zwischen Antragsteller und Beteiligter umstritten geblieben. Das spricht dafür, dass es zwischen den Verfahrensbeteiligten auch künftig Streit über die hierzu von ihnen vertretenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird. Dass zwischen den Verfahrensbeteiligten Verhandlungen über den Abschluss von Dienstvereinbarungen für die nach dem NV Bühne und die nach dem TVöD Beschäftigten offen sind, ändert nichts daran, dass die gesetzliche Mitbestimmungspflicht zwischen ihnen umstritten ist. Hinsichtlich der Wochendienstpläne für die nach dem TVöD Beschäftigten hat zwar die Beteiligte dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht formal zugestanden. Jedoch wahrt die von der Dienstellenleitung geschilderte Verfahrensweise – wöchentliche Erstellung der Wochendienstpläne am Mittwoch/Donnerstag und erst anschließend Vorlage an den Personalrat zur Zustimmung sowie Bekanntgabe an TVöD-Beschäftigte am folgenden Montag, sofern der Personalrat nicht reagiert – nicht das Fristenregime des Art. 70 Abs. 2 BayPVG, zumal Art. 70 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BayPVG für den Regelfall von einer zweiwöchigen Äußerungsfrist zugunsten der Personalvertretung ausgeht. 4. Der Antrag auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit ist nur teilweise in dem aus dem Tenor (dort Nr. II.) ersichtlichen Umfang begründet. a) Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG ist vorliegend als einschlägiger Mitbestimmungstatbestand anwendbar. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, insbesondere mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes des Art. 78 Abs. 1 BayPVG, der nur auf Art. 75 „Abs. 1“ BayPVG Bezug nimmt, ist das Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 „Abs. 4“ Satz 1 Nr. 1 BayPVG auch bei sogenannten Tendenzbetrieben wie dem vorliegenden Theater gewährleistet (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2011 – 17 P 09.3225 – juris Rn. 35; B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 29). b) Das Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG ist nicht durch vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 BayPVG). aa) Eine gesetzliche Regelung, die das Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG für die besagten Mitbestimmungsgegenstände hinsichtlich der antragsgegenständlichen Dienstpläne ausschließt, ist weder ersichtlich noch wurde eine solche von den Beteiligten genannt. bb) Auch eine tarifliche, das Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG vollständig ausschließende Regelung besteht nicht. Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifvertragliche Regelung besteht dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsakts bedarf. Wenn jedoch aufgrund einer tariflichen Regelung die Einzelmaßnahme dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung – auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum – der Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 34 m.w.N.; BVerwG, B.v. 12.8.2002 – 6 P 17.01 – NZA-RR 2003, 276/277). Eine solche die Mitbestimmung ausschließende tarifvertragliche Regelung existiert im vorliegenden Fall nicht. Der Senat hat zum NV Bühne vom 15. Oktober 2002 bereits entschieden (BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 36 bis 45), dass dieser Tarifvertrag für die ihm unterfallenden Bühnenangestellten und Bühnentechniker in seinen §§ 5, 6, 54 bis 62, 63 bis 70, 71 bis 83 und 84 bis 97 keine den Mitbestimmungstatbestand des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG ausschließende Regelung enthält. An dieser Senatsentscheidung wird festgehalten, weil die damals streitgegenständlichen Regelungen des NV Bühne inhaltlich den §§ 5, 6, 54 bis 62, 63 bis 70, 71 bis 83 und 84 bis 97 des NV Bühne in seiner aktuellen Fassung (NV Bühne vom 15.10.2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 25.8.2022) entsprechen und der Senat seine damalige Argumentation auf diese aktuellen Regelungen überträgt. Insbesondere ist es nach wie vor so (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 38), dass sich § 6 NV Bühne thematisch nicht mit der Arbeitszeit befasst, sondern mit der Arbeitseinteilung. § 6 NV Bühne setzt auch nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage fest und regelt daher auch nicht die Lage der Arbeitszeiten in einer Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG verdrängenden Weise. Auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nummer 21 vom 22. April 2023, enthält keine Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG ausschließende Regelung. Mit der Arbeitszeit beschäftigen sich zwar §§ 6 ff. TVöD. Diese Regelungen betreffen aber insbesondere nicht „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ (vgl. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG), sondern etwa ganz allgemein die regelmäßige Arbeitszeit, die nach § 6 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 1 TVöD für die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedsverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich betragen darf und nach Satz 3 derselben Vorschrift grundsätzlich auf fünf Tage verteilt werden kann. Ferner sieht zwar § 6 Abs. 7 Satz 1 TVöD vor, dass insbesondere durch Dienstvereinbarung in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden kann. Dabei handelt es sich jedoch insbesondere nicht um eine Regelung etwa zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. § 7 TVöD enthält Legaldefinitionen zu den Sonderformen der Arbeit. Schließlich regelt etwa § 9 TVöD, was unter Bereitschaftszeiten zu verstehen ist, und sieht in seinem Absatz 2 Satz 1 einen Dienstvereinbarungsvorbehalt vor. c) Die Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG sind hinsichtlich der Dienstpläne, die Gegenstand des Antrags auf Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit sind, nur in dem aus dem Tenor Nummer II. ersichtlichen Umfang gegeben. aa) Nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG sind Gegenstand der Mitbestimmung insbesondere Maßnahmen, die generell und unmittelbar verbindlich die tägliche Arbeitszeit oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage regeln. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG steht mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 66 ff.; BVerwG, B.v. 12.8.2002 – 6 P 17.01 – NZA-RR 2003, 276/278 ff.). Der Mitbestimmung unterfällt nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt, die auf den innerdienstlichen Bereich beschränkt ist und keiner Einschränkung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG (siehe auch dd)) unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 50). Dabei kann Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nicht nur eine umfassende, die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende Regelung sein. Vielmehr gebietet es der Schutzzweck des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG, der insbesondere dem Interesse der Beschäftigten an der Abgrenzung von Arbeits- und Freizeitbereich Rechnung trägt, die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn durch eine Maßnahme nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit geregelt wird, insbesondere der Beginn oder das Ende von Proben (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 53; BVerwG, B.v. 12.8.2002 a.a.O. S. 276). bb) Dienstpläne können Inhalte haben, die der „mitbestimmungsfreien Direktionsbefugnis“ des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn unterliegen. Deshalb muss bei Dienstplänen für jede einzelne Regelung geprüft werden, inwieweit sie eine „mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelung“ i.S.v. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG betrifft oder zur „mitbestimmungsfreien Direktionsbefugnis“ gehört (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.1968 – VII P 9.66 – BVerwGE 30, 39/41 f.). Für Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG kommt es dabei vor allem darauf an, inwieweit die antragsgegenständlichen Dienstpläne generell und unmittelbar verbindlich die tägliche Arbeitszeit oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage regeln; nur insoweit kann eine Mitbestimmungspflichtigkeit dieser Dienstpläne nach dieser Vorschrift bestehen. cc) Eine Mitbestimmungspflichtigkeit nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG kommt nur für innerdienstliche Maßnahmen (siehe auch aa)) in Betracht. Nicht dieser Mitbestimmungspflicht unterfallen dagegen Angelegenheiten, die nicht unmittelbar das Verhältnis Beschäftigte/Dienststelle, sondern vielmehr die Wahrnehmung der Dienststelle nach Außen betreffen. Für die Zuordnung zum innerdienstlichen Bereich oder zur nach Außen gerichteten auch organisatorischen Aufgabenerfüllung kommt es auf die direkte Auswirkung der Maßnahme an (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 58 m.w.N.). Vorliegend scheidet deshalb eine Mitbestimmungspflichtigkeit der antragsgegenständlichen Dienstpläne aus, soweit sie sich zu „Vorstellungen“, insbesondere zur Zahl der Vorstellungstage pro Woche, zur zeitlichen Verteilung der Vorstellungstage oder zu den jeweiligen Vorstellungszeiten äußern, weil der Regelung von publikumsbezogenen Vorstellungen ausschließlich unmittelbare Außenwirkung zukommt und sie deshalb der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG entzogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 59). dd) Weitere Einschränkungen eines an sich nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG bestehenden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. Rn. 62 m.w.N.) Mitbestimmungsrechts können sich aus Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG (siehe auch aa)) ergeben. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Mitbestimmung auf die „Grundsätze“ für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen von Beschäftigen die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muss. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nur dann dieser Beschränkung unterworfen, wenn es aus unvermeidbaren Gründen anders praktisch nicht zur Geltung zu bringen ist, wobei die Schwierigkeit seiner Praktizierbarkeit bei kurzfristiger Festsetzung der Arbeitszeit durch die Unregelmäßigkeit der festzusetzenden Arbeitszeit bedingt wird. Dies ist bei Theatern nicht stets der Fall. Denn es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass bei einem Theater für die vorliegend betroffene Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage sowie die Pausen stets unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müssen und dies durch Erfordernisse ausgelöst wird, die das Theater stets nicht voraussehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 63). ee) Nach den soeben (siehe aa) bis dd)) dargestellten Grundsätzen haben die verbindlichen Monatspläne für die nach dem NV Bühne Beschäftigten nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG mitbestimmungspflichtige Inhalte, soweit sie sich nicht zu „Vorstellungen“ äußern (siehe cc)) (s. (1)), und die Wochenpläne für diese Beschäftigten nur insoweit, als sie im Vergleich zu den Monatsplänen Änderungen enthalten, die nicht auf Erfordernissen i.S.d. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG beruhen (s. (2)). Dagegen sind die einzelnen Tagespläne, soweit sie antragsgegenständlich sind (siehe 3.a)), für die nach dem NV Bühne Beschäftigten nicht mitbestimmungspflichtig (s. (3)). Die Wochendienstpläne für das nach dem TVöD beschäftigte Personal unterliegen der Mitbestimmung (s. (4)). Soweit die antragsgegenständlichen Dienstpläne nicht mitbestimmungspflichtig sind, war der auf eine umfassende Mitbestimmungspflicht abzielende Antrag abzulehnen und die insoweit Beschwerde zurückzuweisen. Dabei sind die vorlegten Dienstpläne repräsentativ. Die Beteiligte hat zu Protokoll der Senatsanhörung erklärt, dass die vorgelegten Monats-, Wochen- und Tagespläne sowie die Wochendienstpläne für das technische Personal nach dem TVöD den regelmäßig im Theater erstellten Plänen entsprechen. Pläne, aus denen sich Anderes ergibt, wurden weder vorgelegt noch ist ersichtlich, dass es sie gibt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die vorgelegten Pläne „willkürliche“ Terminverschiebungen von der zeitlichen umfassenderen Planebene auf die zeitlich weniger umfassende beinhalten. Vielmehr wurden die vorgelegten Monatspläne für die nach dem NV Bühne Beschäftigten im Regelfall inhaltlich unverändert zu den Wochenplänen weiterentwickelt und diese wiederum im Regelfall unverändert zu den Tagesplänen, weswegen „Missbrauchsfälle“ nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind (siehe 3.a)). Außerdem ist unstreitig, dass die jeweilige Mitgliedschaft in den künstlerischen Gruppen (z.B. Ballett, Orchester, Chor) auf dem jeweiligen individuellen Arbeitsvertrag basiert; Anderes ist auch nicht ersichtlich. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für die im Theater nach dem Tarifvertrag NV Bühne Beschäftigten die Zusammensetzung der jeweiligen Ensembles erst in den vorgelegten Dienstplänen festgelegt wird, und zwar auch nicht, soweit diese Dienstpläne solche Ensembles erwähnen. (1) Die Monatspläne für die nach dem NV Bühne Beschäftigten haben nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG mitbestimmungspflichtige Inhalte und unterliegen daher der Mitbestimmungspflicht nach dieser Vorschrift. Monatspläne können je nach ihrem Inhalt der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unterliegen, da sie als Dienstpläne erkennbar dazu bestimmt sind, hinreichende Verlässlichkeit zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Freizeit zu bieten (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2016 – OVG 61 PV 4.15 – PersV 2017, 23/26 zu Jahresdienstplänen). Dass die antragsgegenständlichen Monatspläne (wie auch die Wochenpläne) jeweils „Änderungsvorbehalte“ enthalten, steht ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit nicht entgegen. Denn es ist zu sehen, dass im Theaterbetrieb nicht jede Einzelheit vorhersehbar ist und dass dort deshalb eine fortschreibende Feinplanung in Form der Weiterentwicklung von Monatsplänen zu Wochenplänen notwendig ist. Weil aber somit Monatspläne wie die hier im Raum stehenden den „Rahmen“ bilden, aus dem später Wochen- und Tagespläne „entwickelt“ werden, nehmen sie für diesen Rahmen im Verhältnis zur Personalvertretung auch die mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeitregelungen i.S.v. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG vorweg. Entgegen der Einschätzung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (VG Ansbach, B.v. 25.9.2023 – AN 8 P 22.02641 – juris Rn. 25) und der Dienststellenleitung hindert deshalb für derartige Pläne im Theaterbetrieb auch der Vorbehalt einer Änderung bei Bedarf die Mitbestimmungspflichtigkeit nicht (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2016 a.a.O.; BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 43 zur Ebene der Wochenpläne). Im Ergebnis haben die Monatspläne für die nach dem NV Bühne Beschäftigten im Regelfall, bei dem sich in den wöchentlichen Dienstplanbesprechungen kein diesbezüglicher Änderungsbedarf ergibt und die Monatspläne deshalb inhaltlich unverändert zu den Wochenplänen weiterentwickelt werden, nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG mitbestimmungspflichtige Inhalte, soweit sie den „Beginn der täglichen Arbeitszeit“ und die „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ regeln. Deshalb sind sie nach dieser Vorschrift mitbestimmungspflichtig. Das wird exemplarisch deutlich am für Oktober 2022 vorgelegten Monatsplan, der etwa für den 4. Oktober 2022 insofern unverändert zum Wochenplan für die 40. Kalenderwoche 2022 wurde, als es bei der schon im Monatsplan für 10:00 Uhr für das Ensemble des Stücks S. angesetzten Probe blieb. Insoweit beinhaltete der Monatsplan eine nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG mitbestimmungspflichtige Regelung über den „Beginn der täglichen Arbeitszeit“, was bereits die Mitbestimmungspflicht für den Monatsplan auslöste. Für den 4. Oktober 2022 ist es auch bei der im Monatsplan vermerkten Festlegung geblieben, dass das Ensemble des Stücks H. an diesem Tag frei hat. Insofern lag auch eine Regelung zur „Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ vor, die ebenfalls der Mitbestimmungspflicht des Monatsplans nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG zur Folge hatte. Unabhängig davon, ob ein Monatsplan sich später mit all seinen Inhalten im Wochenplan wiederfindet, müssen sich die Beschäftigten zunächst in ihrer längerfristigen Freizeitplanung nach diesem Monatsplan richten. Auch deshalb enthalten die Monatspläne verbindliche Arbeitszeitregelungen. (2) Die Wochenpläne für die nach dem NV Bühne Beschäftigten haben nur insoweit nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG mitbestimmungspflichtige Inhalte und sind deshalb mitbestimmungspflichtig, als sie im Vergleich zu den Monatsplänen Änderungen enthalten, die nicht auf Erfordernissen i.S.d. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG beruhen. Da die Monatspläne im Regelfall inhaltlich unverändert zu den Wochenplänen weiterentwickelt werden (siehe ee)), wird ein Mitbestimmungsrecht zu den Wochenplänen im Normalfall durch die vorherige Zustimmung des Personalrats zu einem unverändert gebliebenen mitbestimmungspflichtigen Inhalt des Monatsplans „verbraucht“ (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.5.2019 – OVG 60 PV 5.18 – PersV 2020, 70 Rn. 31; VGH BW, B.v. 14.11.2018 – PL 15 S 660/17 – juris Rn. 54). Da der Feststellungsantrag jedoch auf eine uneingeschränkte Mitbestimmungspflichtigkeit auch dieser Wochenpläne abzielt, bleibt er für die Regelkonstellation, in der ein Wochenplan die bereits im Monatsplan erfolgte Arbeitszeitregelung i.S.v. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG übernimmt, erfolglos und ist die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Nur insoweit als die Wochenpläne im Vergleich zu den Monatsplänen Änderungen enthalten und diese Änderungen nicht Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG unterfallen, sind die Wochenpläne nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG mitbestimmungspflichtig. Eine solche Mitbestimmungspflicht der Wochenpläne wird danach insbesondere dann ausgelöst, wenn in einem Monatsplan eine dort planbare mitbestimmungspflichtige Regelung zum „Beginn“ oder zum „Ende“ der täglichen Arbeitszeit unterblieben ist, diese jedoch in den nachfolgenden Wochenplan aufgenommen wird. Das ist exemplarisch der Fall beim Wochenplan für die 40. Kalenderwoche 2022. Er weicht für den 4. Oktober 2022 insofern vom Monatsplan ab, als er in der Spalte einer bestimmten „Halle“ nebst der dort auch bereits im Monatsplan für 18:00 Uhr vorgesehenen ersten Bühnenprobe für das Stück S. erstmals die ergänzende Eintragung „+Licht“ enthält, die sich erkennbar auf die mit der Aufgabe der Beleuchtung befasste Gruppe der Bühnentechniker bezieht, wohingegen der Monatsplan für diese erste Bühnenprobe inhaltlich unbestimmt nur eine technische Aktivität (abgekürzt mit TE/BE) vorsah. Zudem ist im Wochenplan für die 40. Kalenderwoche 2022 in der Spalte des Probenraums 2 – nebst der schon im Monatsplan für den 4. Oktober 2022 um 10:00 Uhr vorgesehenen Probe für das Stück S. – nun erstmals auch für 18:00 Uhr eine Probe dieses Stücks geplant. Solche (mangels anderweitiger Anhaltspunkte) schon im Monatsplan planbaren erstmaligen Regelungen in den Wochenplänen lösen eine Mitbestimmungspflicht nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG aus. (3) Die einzelnen Tagespläne für die nach dem NV Bühne Beschäftigten sind – soweit antragsgegenständlich (siehe 3.a)) – als solche nicht mitbestimmungspflichtig, weshalb der Feststellungsantrag insoweit abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen war. (3.1) Soweit Arbeitszeitregelungen i.S.d. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG in den Wochenplänen enthalten sind, die inhaltlich unverändert in den Tagesplänen übernommen werden, wird ein Mitbestimmungsrecht zu den Tagesplänen in Normalfall durch die vorherige Zustimmung des Antragstellers zu einem unverändert gebliebenen mitbestimmungspflichtigen Inhalt des Wochen- bzw. Monatsplans „verbraucht“ (vgl. oben (2)). (3.2) Soweit Tagespläne nur an Einzelpersonen adressiert sind und daher nur deren individuelle Arbeitszeit bestimmen, fehlt es ihnen am „kollektiven“ Charakter, ohne den eine „generelle“ Arbeitszeitregelung i.S.v. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG und eine Mitbestimmung nach dieser Vorschrift ausscheidet. Überwiegend regeln die exemplarisch vorgelegten Tagespläne für die nach dem NV Bühne Beschäftigten nicht, wer mit wem zusammenarbeiten muss (vgl. hierzu BAG, B.v. 22.8.2017 – 1 ABR 4/16 – BAGE 160, 49 Rn. 18 ff.). Die Ensembles stehen unabhängig von den Tagesplänen kraft anderweitiger Einteilung fest, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Zusammensetzung der jeweiligen Ensembles erst in den sie jeweils auch erwähnenden Dienstplänen festgelegt wird. Somit weisen insbesondere die Tagespläne keinen Regelungsinhalt zu der Frage auf, wer mit wem probt, welcher ihnen einen kollektiven Charakter verleihen könnte. Unabhängig davon geht es vorliegend – anders als im Fall der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – auch nicht um die Zuordnung neu eingestellter Beschäftigter zu den einzelnen Dienstplänen. Vielmehr liegen nur individuelle Zuordnungen von Arbeitszeiten vor (vgl. BVerwG, B.v. 1.6.1987 – 6 P 8.85 – ZBR 1987, 346; VGH BW, B.v. 14.11.2018 – PL 15 S 660/17 – juris Rn. 64), soweit in den Tagesplänen im Zusammenhang mit Probenterminen Einzelpersonen namentlich genannt werden. (3.3) Es besteht kein Mitbestimmungsrecht gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG hinsichtlich sonstiger (nicht unter (3.1) und (3.2) fallender) konkreter einzelner Tagespläne im Hinblick darauf, dass in der Praxis des Theaterbetriebs häufig erstmals und unmittelbar verbindliche Arbeitszeitregelungen aufgrund bei der Monats- und Wochenplanung unvorhersehbarer Umstände erfolgen. Denn gerade für solche Konstellationen sieht Art. 75 Abs. 4 BayPVG keine Mitbestimmung nach seinem Satz 1 Nr. 1 zum einzelnen Tagesplan vor, sondern nach seinem Satz 2 allein eine Mitbestimmung hinsichtlich der „Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne“. Deshalb bleiben der Feststellungsantrag und die Beschwerde auch insoweit erfolglos, soweit sie auf eine Mitbestimmung bei einzelnen Tagesplänen abzielen. Fälle, in denen Tagespläne erstmals generelle und unmittelbar verbindliche Arbeitszeitregelungen enthalten, kommen im Theaterbetrieb besonders häufig vor und lösen einen besonderen Flexibilisierungsbedarf hinsichtlich der Arbeitszeiten sowie einen besonderen Bedarf zur Umdisponierung oder Umorganisation bzw. kurzfristigem Handeln aus. Fallen etwa Darsteller krankheitsbedingt kurzfristig aus, kann sich ad hoc der Bedarf ergeben, dass ausgefallene Veranstaltungen kurzfristig nachgeholt werden müssen, um die in bestimmte, zeitlich nicht beliebig lang wiederholbare Inszenierungen investierten Mittel zu nutzen und eventuell bereits eingegangene Verpflichtungen gegenüber Abonnementkunden und anderen Abnehmern von Theaterkarten zu erfüllen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 63). Auch können sich unvorhergesehene künstlerische Notwendigkeiten ergeben, die zu einer kurzfristigen Umplanung im Theater zwingen. Veränderungen dieser Art dürften typischerweise in den Tagesplänen abgebildet werden; Anderes ist seitens der Verfahrensbeteiligten nicht vorgetragen. Derartige infolge ad hoc nicht vorhersehbar anfallenden Bedarfs kurzfristig erfolgende Tagesplanregelungen unterfallen allein der „Grundsatzmitbestimmung“ gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG – die allerdings hier nicht antragsgegenständlich ist (siehe oben 3.a)) –, nicht aber der Einzelplanmitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG. Folge ist, dass der Personalrat nicht beim einzelnen Tagesplan mitzubestimmen hat, sondern sich die Mitbestimmung gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG auf die „Grundsätze für die Aufstellung dieser Tagespläne“ beschränkt. Wenn solche Grundsätze nicht vorliegen, kann der Personalrat von seinem Initiativrecht nach Art. 70a Abs. 1 BayPVG Gebrauch machen und den Erlass von derartigen Grundsätzen beantragen (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 – 6 P 12.90 – PersV 1992, 166 Rn. 23; BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 25). Sollte der Personalrat sich in seiner Grundsatz-Mitbestimmung gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG verletzt sehen, steht ihm der Rechtsschutz offen. Gleiches gilt für hier nicht antragsgegenständliche Missbrauchsfälle (siehe oben 3.a)). (4) Die Wochendienstpläne für das nach dem TVöD beschäftigte Personal unterliegen der Mitbestimmung, weil sie i.S.d. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG mitbestimmungspflichtige Inhalte haben. Die Wochendienstpläne für die technischen Bereiche im Schichtbetrieb nach dem TVöD (Bühnentechnik, Beleuchtung, Ton), die beispielhaft für jeden dieser technischen Bereiche vorgelegt worden sind jeweils für den Wochenzeitraum vom 10. bis 16. Juni 2024, enthalten jeweils generelle und unmittelbar verbindliche Arbeitszeitregelungen i.S.d. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG, die auf den innerdienstlichen Bereich beschränkt sind. Dass jeweils „generelle“, also kollektive Regelungen vorliegen, ergibt sich schon daraus, dass sich die Wochendienstpläne jeweils an die gesamte Gruppe der Mitglieder des jeweiligen technischen Bereichs (Bühnentechnik, Beleuchtung, Ton) richten. Die Wochendienstpläne enthalten auch unmittelbar verbindliche Regelungen i.S.d. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG. Dass sie „Verteilungen der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage“ vornehmen, ergibt sich daraus, dass die in den Randspalten zu den jeweiligen Beschäftigten festgehaltenen Wochenarbeitszeiten (i.d.R. 39 Stunden) für diese in den Wochenplänen rechnerisch zutreffend auf die einzelnen Wochentage verteilt werden, woraus etwa auch freie Tage resultieren. Die Wochendienstpläne enthalten auch Regelungen zu „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“, weil sich aus den Eintragungen in den unteren Teilen der Tabelle jeweils mit Angabe einer Anfangs- und Endzeit ergibt, in welchem Zeitraum am jeweiligen Tag das jeweilige Mitglied des technischen Bereichs (zusammen mit anderen Mitgliedern dieses Bereichs) für eine oder mehrere der im oberen Tabellenbereich genannten Aktivitäten in einer bestimmten Räumlichkeit eingeteilt ist. 5. Der in der Senatsanhörung gestellte Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Einhaltung der Frist zu Art. 70 Abs. 2 BayPVG ist als abstrakter Feststellungsantrag zulässig, insbesondere fehlt es ihm nicht an einem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung (i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO) bzw. einem Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits ausgeführt (siehe 3.b)), ist ein solches rechtliches Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis für einen abstrakten Feststellungsantrag nur anzuerkennen, wenn es mit einiger – mehr als nur geringfügiger – Wahrscheinlichkeit künftig Streit über die von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird, was nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, also insbesondere danach, ob ein anlassbezogener Streit hierüber objektiv ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.2023 – 5 P 7.22 – NZA-RR 2024, 156 Rn. 16). Danach besteht für den Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Einhaltung der Frist zu Art. 70 Abs. 2 BayPVG ein rechtliches Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis, weil auch noch in der Senatsanhörung streitig geblieben ist, ob nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG überhaupt ein Mitbestimmungsrecht des Antragtellers hinsichtlich der Dienstpläne besteht, die Gegenstand seines Feststellungsantrags zur Mitbestimmungspflichtigkeit sind, auf die sich wiederum auch der vorliegende Feststellungsantrag bezieht. Streitig geblieben ist auch, ob die bislang praktizierte gleichzeitige Bekanntgabe der Dienstpläne für die nach dem NV Bühne Beschäftigten an Personalrat und Beschäftigte eine ordnungsgemäße Beteiligung des Antragstellers darstellte, wobei die Beteiligte (vgl. deren Schriftsatz vom 15.2.2023, S. 9 unten) im Gegensatz zum Antragsteller meint, eine der Fristenregelung des Art. 70 Abs. 2 BayPVG entsprechende Zuleitung der Tagespläne, die sie allein für verbindlich hält, wäre physisch-real unmöglich, und sie vertritt (vgl. deren Schriftsatz vom 31.8.2023, S. 2), dem Antragsteller würden nicht lediglich die fertigen Dienstpläne zur Kenntnisnahme zugeleitet, sondern er habe die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen. Streitig geblieben ist schließlich auch hinsichtlich der (Wochen) Dienstpläne für die nach dem TVöD Beschäftigten, ob hinsichtlich dieser Dienstpläne eine ordnungsgemäße Beteiligung des Antragstellers erfolgte, weil die Beteiligte im Gegensatz zum Antragsteller insbesondere meint, die Fristenregelungen nach Art. 70 Abs. 2 BayPVG seien aufgrund der besonderen Umstände des Theaterbetriebs nicht einzuhalten (vgl. deren Schriftsatz vom 15.2.2023, S. 10). Vor diesem Hintergrund wird es mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.2013 – 5 P 7.22 – NZA-RR 2024, 156 Rn. 16) über die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte dazu geben, ob dem Antragsteller die antragsgegenständlichen Dienstpläne so rechtzeitig zur Zustimmung zuzuleiten sind, dass die Fristen des Art. 70 Abs. 2 BayPVG eingehalten werden können. 6. Der zulässige Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Einhaltung der Frist zu Art. 70 Abs. 2 BayPVG ist nur in dem in Nummer II. des Tenors bezeichneten Umfang der Mitbestimmungspflicht begründet, sodass der Antrag im Übrigen abzulehnen und die Beschwerde zurückzuweisen war. Da Art. 70 Abs. 2 Satz 3 BayPVG eine Regelfrist von zwei Wochen für die Stellungnahme des Personalrats zu einem Antrag auf Zustimmung zu einer von der Dienststellenleitung beabsichtigten Maßnahme vorschreibt, muss diese Regelfrist dem Antragsteller auch grundsätzlich für die Dienstpläne zur Verfügung stehen, die nach Nummer II. des Tenors mitbestimmungspflichtig sind. Wegen der Begründung für deren Mitbestimmungspflichtigkeit wird auf die Ausführungen unter 4. c) verwiesen. Praktische Schwierigkeiten rechtfertigen keine Einschränkungen der personalvertretungsrechtlich gebotenen Mitbestimmung des Antragstellers (vgl. BVerwG, B.v. 12.8.2002 – 6 P 17.01 – NZA-RR 2003, 276/279 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 17 P 09.144 – juris Rn. 65; OVG NW, B.v. 22.2.2007 – 1 B 2563/06.PVL – juris Rn. 35). Eine praktikable Möglichkeit zur Einhaltung der Regelfrist von zwei Wochen besteht – worauf der Senat bereits in der mündlichen Anhörung hingewiesen hat – darin (vgl. LAG MV, B.v. 10.11.2015 – 2 TaBVGa 5/15 – juris Rn. 91), dass die Beteiligte dem Antragsteller und der Belegschaft, die sich auf die mitbestimmungspflichtigen Monats- und Wochenpläne einstellen muss, diese Pläne innerhalb der Zweiwochenfrist zuleitet, allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis an die Belegschaft, dass diese nur Entwurfscharakter haben bzw. zu ihrer Verbindlichkeit noch die Zustimmung des Antragstellers fehlt. 7. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG). Diese Entscheidung ist endgültig (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).