Beschluss
1 ABR 4/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat bei der erstmaligen Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer zu arbeitsplatzbezogenen Rahmendienstplänen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
• Der Betriebsrat kann sich gegen wiederholte Verletzungen dieses Mitbestimmungsrechts im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren.
• Die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG werden nicht durch die Mitbestimmungs- und Zustimmungsregelungen in personellen Angelegenheiten (§§ 99, 100 BetrVG) verdrängt.
• Dem Betriebsrat kann für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO angedroht werden.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei erstmaliger Zuordnung zu Rahmendienstplänen • Der Betriebsrat hat bei der erstmaligen Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer zu arbeitsplatzbezogenen Rahmendienstplänen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. • Der Betriebsrat kann sich gegen wiederholte Verletzungen dieses Mitbestimmungsrechts im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren. • Die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG werden nicht durch die Mitbestimmungs- und Zustimmungsregelungen in personellen Angelegenheiten (§§ 99, 100 BetrVG) verdrängt. • Dem Betriebsrat kann für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO angedroht werden. Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen; im Betrieb besteht ein Betriebsrat. Für stationär Beschäftigte ohne Zustelltätigkeit gelten tarifliche Rahmendienstpläne, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit regeln. In Spitzenzeiten stellt die Arbeitgeberin befristet Neue ein und ordnet diese ohne Beteiligung des Betriebsrats einem bestehenden Rahmendienstplan zu; bei Verweigerung der Zustimmung nutzt sie das Zustimmungsersetzungsverfahren. Der Betriebsrat begehrt per Unterlassungsantrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, neu eingestellte Arbeitnehmer nicht ohne vorherige Einigung mit dem Betriebsrat oder Entscheidung der Einigungsstelle einem Dienstplan zuzuordnen; hilfsweise droht er Ordnungsgeld an. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben dem Betriebsrat stattgegeben; die Arbeitgeberin legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt und bezieht sich ausschließlich auf erstmalige Zuordnungen neu eingestellter Arbeitnehmer zu Rahmendienstplänen. • Mitbestimmungsrecht: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst das Mitbestimmungsrecht die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen und Verteilung auf Wochentage; dies erstreckt sich auch auf die Zuordnung der Arbeitnehmer zu mitbestimmten Dienst- bzw. Rahmendienstplänen. • Kollektiver Bezug: Die erstmalige Zuordnung berührt kollektive Interessen der Belegschaft, weil sie die Zusammensetzung und zeitliche Vergesellschaftung der Arbeit betrifft; deshalb liegt kein rein individuelles, persönliches Tatbestandsmerkmal vor. • Neu eingestellte Arbeitnehmer: Mitbestimmungsrechte gelten bereits mit dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses; für die Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bereits aufgenommen und in die Betriebsorganisation eingegliedert ist. • Abgrenzung zu §§ 99, 100 BetrVG: Die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten (§ 87) und die Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten (§ 99) regeln verschiedene Gegenstände und stehen nebeneinander; die Zustimmung zu Einstellungen ersetzt nicht die Mitbestimmung über Lage und Verteilung der Arbeitszeit. • Rechtsschutz: Der Betriebsrat kann sich im Rahmen eines generellen Unterlassungsanspruchs gegen künftige Verstöße nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wehren; dieser Anspruch ist geeignet, das Mitbestimmungsrecht zu sichern, ohne das ‚Ob‘ der Beschäftigung zu verbieten. • Grundrechte: Die Anordnung eines Unterlassungsanspruchs beschränkt die unternehmerische Betätigung nicht unverhältnismäßig; sie betrifft das ‚Wie‘ der Beschäftigung und wahrt den Kern der Unternehmensführung. • Ordnungsgeld: Für den Fall der Zuwiderhandlung ist die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO zulässig und mit der betrieblichen Mitbestimmungsgrenze vereinbar. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Unterlassung gültig geltend gemacht: Die Arbeitgeberin darf neu eingestellte Arbeitnehmer ohne vorherige Einigung mit dem Betriebsrat oder Entscheidung der Einigungsstelle nicht einem der mitbestimmten Rahmendienstpläne zuordnen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die erstmalige Zuordnung und ist nicht durch die Regelungen in §§ 99, 100 BetrVG verdrängt. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld angedroht werden, um die Wirksamkeit der Entscheidung sicherzustellen.