Urteil
11 BV 20.685
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die "Fahrplanangebote" im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 Alt. 1 PBefAusglV ist unternehmens- und linienbezogen, nicht auf den Verbundfahrplan insgesamt bezogen bzw. nutzerbezogen. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. In der Einstellung einer rechtswidrigen oder zumindest fragwürdigen Verwaltungspraxis liegt kein Ermessensfehlgebrauch (Anschluss an BFH BeckRS 2005, 25007900). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die "Fahrplanangebote" im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 Alt. 1 PBefAusglV ist unternehmens- und linienbezogen, nicht auf den Verbundfahrplan insgesamt bezogen bzw. nutzerbezogen. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. In der Einstellung einer rechtswidrigen oder zumindest fragwürdigen Verwaltungspraxis liegt kein Ermessensfehlgebrauch (Anschluss an BFH BeckRS 2005, 25007900). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit darin über 4.089.133,- EUR hinausgehende Ausgleichsleistungen abgelehnt werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat für das streitgegenständliche Abrechnungsjahr 2013 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 4.290.692,37 EUR und daher keinen weitergehenden Zahlungsanspruch von 201.559,37 EUR, hilfsweise von 65.847,- EUR bzw. höchst hilfsweise von 19.645,- EUR. 1. Nach § 45a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl I Nr. 56), ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des § 45a Abs. 2 PBefG zu gewähren, wenn und soweit der Ertrag aus den für die Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG zu errechnenden Kosten nicht ausreicht. Einzelheiten zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben sich aus § 45a Abs. 2 PBefG und der auf der Grundlage von § 57 Abs. 1 Nr. 9 PBefG erlassenen Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (Personenbeförderungsausgleichsverordnung – PBefAusglV) vom 2. August 1977 (BGBl I S. 1460), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3436). Nach § 45a Abs. 2 Satz 1 PBefG wird als Ausgleich die halbe Differenz zwischen dem Ertrag und der Summe der geleisteten Personen-Kilometer, multipliziert mit den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten, die das Wirtschaftsministerium in der auf der Grundlage von § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG erlassenen Ausgleichszahlungsverordnung (PBefKostenV) vom 6. April 1993 (GVBl S. 314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2015 (GVBl S. 406), gewährt. Für das Jahr 2013 ist der Ausgleichsanspruch nach § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG um 12% zu kürzen, sodass statt 0,5 für „die halbe Differenz“ der Faktor 0,44 anzusetzen ist (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104 = juris Rn. 80 ff. zur materiellen Verfassungsmäßigkeit der Kürzung). 1.1. Als Erträge sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und aus erhöhten Beförderungsentgelten anzusetzen (§ 4 PBefAusglV). Die Personen-Kilometer werden nach § 3 Abs. 1 PBefAusglV durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite ermittelt. Die mittlere Reiseweite ergibt sich pauschal aus § 3 Abs. 4 PBefAusglV, wobei der Nachweis tatsächlich abweichender Werte möglich ist (§ 3 Abs. 5 PBefAusglV). Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefAusglV nach den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PBefAusglV). Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV). Jeder Beförderungsfall ist nur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere Verkehrsmittel benutzt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 4 PBefAusglV). Die Zahl der Beförderungsfälle entspricht somit den in einem Kalenderjahr verkauften Zeitfahrausweisen und deren Ausnutzung. Die verkauften Zeitfahrausweise sind mit den Gültigkeitstagen zu multiplizieren (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.1996 – 11 C 3.95 – NZV 1996, 253 = juris Rn. 10, 13). Ist der Unternehmer – wie die Klägerin – an einem Verkehrsverbund beteiligt, werden Ertrag und geleistete Personen-Kilometer abweichend von den vorstehenden Ausführungen jeweils nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel ermittelt (§ 5 PBefAusglV). Ertrag ist der dem Einzelunternehmer zugewiesene Anteil (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PBefAusglV). Die Zahl der Beförderungsfälle berechnet sich aufgrund der dem Einzelunternehmer aus der Gesamtzahl aller verkauften Zeitfahrausweise zugewiesenen Anzahl der Ausweise (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PBefAusglV) und deren Ausnutzung. Sie darf nach § 3 Abs. 3 Satz 1 PBefAusglV im Verkehrsverbund zum Ausgleich zuscheidungsbedingter Nachteile um 10% erhöht werden (sog. Verbundzuschlag). Die Klägerin erhält auf der Grundlage nachgewiesener Mindereinnahmen (§ 3 Abs. 5 PBef-AusglV) 15,3% als Zuschlag. 1.2. Die Beteiligten streiten allein um die Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 1 PBefAusglV enthaltenen Kürzungsmöglichkeit, von der der Beklagte Gebrauch gemacht hat. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, ob „Fahrplanan-gebote“ auf die genehmigte Linie des Verkehrsunternehmers bezogen bzw. unternehmens- und linienbezogen (so der Beklagte) oder auf den Verbundfahrplan insgesamt bezogen bzw. nutzerbezogen (so die Klägerin) auszulegen sind. Aus § 5 PBefAusglV, der in Absatz 1 Satz 2 für den Verbund eine Sonderregelung für die Anzahl der Zeitfahrausweise, aber nicht für deren Ausnutzung trifft, ergibt sich insoweit kein Hinweis. Greifbare Anhaltspunkte für eine planwidrige Lücke sind dem Regelungsgefüge und der Begründung zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und zum Entwurf der Personenbeförderungsausgleichsverordnung vom 20. Mai 1977 (BR-Drs. 246/77) jedoch nicht zu entnehmen. In der Begründung wird unmittelbar im Anschluss an die Erläuterung des § 3 Abs. 2 PBefAusglV unter ausschließlicher Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 PBefAusglV erörtert, dass die in einem Verkehrsverbund niedrigere Zahl der ausgegebenen Fahrausweise durch einen 10% igen Zuschlag auf die Zahl der Beförderungsfälle auszugleichen sei (BR-Drs. 246/77, S. 13). Ein darüber hinaus gehender Ausgleich von Verbundnachteilen wird nicht erwähnt bzw. vorgesehen. Das Fehlen einer Sonderregelung, die Ausgleichsberechtigung, die dem personenbeförderungsrechtlichen Unternehmen mit eigener Liniengenehmigung (§ 45a Abs. 1 PBefG; Bidinger, PBefG, Stand Juni 2023, § 45a Rn. 32) zusteht, das ebenfalls unternehmensbezogene Antragserfordernis und der Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs, Defizite des Unternehmens im Ausbildungsverkehr auszugleichen, die sich aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 3 C 28.11 – BVerwGE 143, 60 = juris Rn. 19; U.v. 28.11.2007 – 3 C 47.06 – NVwZ-RR 2008, 395 = juris Rn. 10), sprechen für ein unternehmens- und linienbezogenes Verständnis der streitgegenständlichen Kürzungsvorschrift. Aus § 45a PBefG und den Begründungen zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und zum Entwurf der Personenbeförderungsausgleichsverordnung (BR-Drs. 246/77, S. 9, 13) sowie zu ihrer Änderung zum 1. Januar 2003 (BR-Drs 744/02, S. 5) wird deutlich, dass die Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr, die auf tatsächlich erbrachten Beförderungsleistungen beruhen, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs ausgeglichen werden sollen. Die von den einzelnen Verkehrsunternehmen festgesetzte Gültigkeitsdauer der Fahrausweise soll nicht allein maßgebend sein, sondern nur die Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr, der an bestimmten Tagen bzw. zu bestimmten Zeiten nicht stattfinde (BR-Drs. 246/77, S. 13). Das Bundesverwaltungsgericht hat in anderem Zusammenhang betont, dass maßgeblicher Bezugspunkt der Ausgleichsberechnung immer der Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 a.a.O. Rn. 19). Ansonsten lässt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung zu der zu entscheidenden Frage nichts entnehmen. Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März 1992 (7 C 26.91 – NVwZ 1992, 1198 = juris Rn. 13) im Falle einer Teilfusion einzelner Verkehrsunternehmen eine Formulierung („Sind dagegen die Einzelgesellschafter die Unternehmer, die den Ausgleich beanspruchen können, sind nur ihre jeweiligen Erträge (oder ihre Ertragsanteile bei Einnahmeaufteilungsverträgen nach § 5 Abs. 1 PBefAusglV) sowie die Zahl der Beförderungsfälle und die mittleren Reiseweiten auf ihren jeweiligen Linien maßgeblich.“) gewählt, die eine unternehmens- und linienbezogene Betrachtung der Ausgleichsberechnung nahelegt. In seiner Entscheidung vom 7. September 2000 (3 C 31.99 – Buchholz 442.01 § 45a PBefG Nr. 9 = juris; Vorinstanz OVG Bbg., U.v. 30.6.1999 – 4 A 11/98 – juris) hat es die hier nicht streitentscheidende Frage verneint, ob die für die Ausgleichsberechnung anzusetzenden Gültigkeitstage mit der Anzahl der Tage gleichzusetzen ist, an denen Ausbildung stattfindet, bzw. ob die Landesbehörden die anzurechnenden Gültigkeitstage von Zeitfahrausweisen unter Berufung auf „landestypische Durchschnittswerte“ abweichend von den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV festlegen können. Dies wurde mit dem im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auf Pauschalierung gerichteten Zweck der Personenbeförderungs-Ausgleichsverordnung begründet. Mit der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Kürzungsmöglichkeit des § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 PBefAusglV hat der Verordnungsgeber sodann jedoch klargestellt, dass auch eine hinter der Kappungsgrenze zurückbleibende Anzahl an ausbildungsnotwendigen Tagen deren Unterschreiten rechtfertigt. In seiner Entscheidung vom 28. November 2007 (3 C 47.06 – NVwZ-RR 2008, 395 = juris) erörtert das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Kostenermittlung, wie Wochen-, Monats- und Jahreskarten voneinander abzugrenzen sind, und die daraus zu ziehenden Folgerungen für die anzusetzenden Gültigkeitstage. Nicht Gegenstand der Ausführungen sind jedoch die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Samstagen bzw. das Unterschreiten der Kappungsgrenze in einem Verkehrsverbund. Im Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O.) nimmt das Bundesverwaltungsgericht nur zu Fragen der Ertragsermittlung Stellung. Das Bundesverfassungsgericht (B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104 = juris Rn. 80) hat die Kürzung des Ausgleichsanspruchs bzw. der Subvention nach § 45a Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 PBefG gemessen an Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG als materiell verfassungsgemäß angesehen. Soweit ersichtlich betraf nur die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. November 2016 (Au 3 K 15.1241 – juris) die streitige Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 PBefAusglV. Das Gericht vertrat auch in diesem Urteil eine linienbezogene Sichtweise, auf die es jedoch nicht entscheidungserheblich ankam, da dem den Ausgleich beanspruchenden Verkehrsunternehmer keine Linie mit Samstagsverkehr genehmigt worden war. Das aufgrund teleologischer Auslegung gefundene Ergebnis erscheint auch nicht sachwidrig oder unverhältnismäßig. Selbst wenn einem Unternehmer, der auf einer Linie nur an fünf Tagen Verkehrsleistungen im Ausbildungsverkehr erbringt, bereits weniger Erträge zugewiesen werden, um damit der fehlenden Samstagsbedienung Rechnung zu tragen, hat er aus demselben Grund auch tatsächlich weniger Kosten, sodass auch eine etwaige Unterdeckung regelmäßig geringer ausfallen dürfte. Da sich die Einnahmeaufteilung zwischen den an einem Verkehrsverbund beteiligten Unternehmen außerhalb der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers vollzieht, erscheint es im Übrigen unzulässig, hieraus Rückschlüsse auf die Auslegung der Personenbeförderungsausgleichsverordnung zu ziehen. 1.3. Die Regierung von Schwaben ist zu Recht davon ausgegangen, dass ihr im Rahmen der Ermittlung der Personen-Kilometer kein dahingehendes Ermessen zustand, ihre bisherige Verwaltungspraxis beim Ansatz der Gültigkeitstage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV fortzuführen. Das ministerielle Schreiben vom 24. Juni 2016 (IIE2-3523.2-003/15) gab ihr zwingend vor, bei der Entscheidung über die noch nicht verbeschiedenen Anträge auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr ab dem Jahr 2013 hinsichtlich der Gültigkeitstage einen Wert inklusive Samstagsbedienung nur dann anzusetzen, wenn der Auszubildende mit seiner am Samstag gültigen Monatskarte von seiner Haltestelle aus aufgrund der Verkehrsbedienung durch den gleichen Unternehmer auch am Samstag fahren kann. In dem Schreiben wird ferner klargestellt, dass allein das unternehmens- und linienbezogene Verständnis der streitgegenständlichen Vorschrift rechtlich vertretbar sei, das Rechnungsprüfungsamt die vormalige Verwaltungspraxis bereits 1995 beanstandet habe und sich die Rechtsanwendung bei erkannter Rechtswidrigkeit der bisherigen Verwaltungspraxis umgehend an den als richtig erkannten Maßstäben zu orientieren habe. Das für die Verwaltungspraxis bisher maßgebende ministerielle Schreiben vom 1. Juli 1996 (7424d1 – VII/B1d – 30239) sollte nicht mehr angewendet werden. Die ministerielle Ermessenslenkung, die wie dargelegt auch dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs nach § 45a Abs. 1 PBefG entspricht (vgl. Art. 40 BayVwVfG), ist nicht zu beanstanden. In der Einstellung einer rechtswidrigen oder zumindest fragwürdigen Verwaltungspraxis liegt kein Ermessensfehlgebrauch (vgl. BFH, B.v. 25.1.2005 – I B 79/04 – BFH/NV 2005, 1232 = juris Rn. 12 m.w.N.). Nach obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde eine tatsächliche einheitliche Verwaltungspraxis, die sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann, für die Zukunft aus willkürfreien, d.h. sachgerechten Gründen ändern (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2013 – 6 C 13.12 – BVerwGE 148, 48 Rn. 55; B.v. 26.6.2007 – 1 WB 12.07 – Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 3 = juris Rn. 29 jeweils m.w.N.). Bei der Aufgabe einer gegenüber mehreren Betroffenen geübten rechtswidrigen Verwaltungspraxis mit nicht unerheblichen fiskalischen Auswirkungen handelt es sich um einen derartigen sachgerechten Grund. Es ist allgemein anerkannt, dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Fortführung einer von vornherein rechtswidrigen oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungspraxis vermittelt, da dies der Bindung der Behörden und Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen würde (vgl. BVerfG, B.v. 28.6.1993 – 1 BvR 390/89 – NVwZ 1994, 475 = juris Rn. 13; BGH, B.v. 9.11.2021 – EnVR 36/20 – N& R 2022, 105 Rn. 56; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 117 ff.; Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand August 2022, § 40 Rn. 76). Es kann daher offenbleiben, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass der Beklagte den Ausgleichsanspruch der Klägerin schon deshalb gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV habe kürzen müssen, weil der Begriff „Gültigkeitstag“ neben der formalen Gültigkeit des Fahrausweises seit jeher auch ein tatsächliches Verkehrsangebot des jeweiligen Verkehrsunternehmers vorausgesetzt habe und bereits hierdurch das behördliche Ermessen auf null reduziert worden sei (UA S. 12 f.). 1.4. Wie bereits ausgeführt, stand auch die jahrzehntelang geübte Verwaltungspraxis einer Kürzung der Ausgleichszahlung nicht entgegen. Bei der Aufgabe der als rechtswidrig erkannten Verwaltungspraxis handelt es sich weder um einen Verstoß gegen das aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit abzuleitende verfassungsrechtliche Verbot einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte Rückwirkung“) noch um einen Fall der nur ausnahmsweise unzulässigen tatbestandlichen Rückanknüpfung („unechte Rückwirkung“), in dem eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine nach altem Recht erreichte Position entwertet (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2022 – 3 B 11.21 – NJW 2022, 2214 Rn. 15). Der Verordnungsgeber hat die streitgegenständliche Kürzungsvorschrift nicht geändert. Als die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom 20. September 2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2017 die Kürzung vornahm, handelte es sich bei der Ausgleichsberechnung für das Kalenderjahr 2013 zudem noch nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt. Der zu zahlende Ausgleich wird ungeachtet des gewährten Vorschusses nachträglich festgesetzt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 PBefAusglV), weil sich eine Unterdeckung im Sinne von § 45a Abs. 1 Nr. 1 PBefG zeitabschnittsweise nur nachträglich, nämlich nach Ermittlung der auf das betreffende Kalenderjahr entfallenen Erträge und Kosten, feststellen lässt. In dem Zeitpunkt, in dem der Verkehrsunternehmer seine Kostenkalkulation für ein Kalenderjahr macht, gibt es folglich noch keinen begünstigenden Verwaltungsakt, der ihm etwa unter den Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG Vertrauensschutz vermitteln könnte (vgl. VerfG BB, B.v. 17.1.2020 – 65/18 – NJW 2020, 1735 Rn. 24). Aufgrund des rechtlich so angelegten Verfahrens konnte die Klägerin bis zur Antragstellung am 16. Mai 2014 und auch bis zur Entscheidung über den Antrag nicht darauf vertrauen, dass der Ausgleichsanspruch abschließend entsprechend der bisherigen Rechtsauffassung berechnet werden würde. Dies gehört wie andere Unwägbarkeiten, die in die dem Wirtschaftsjahr vorgelagerte Kostenkalkulation einfließen, zum wirtschaftlichen Risiko des Unternehmers. Ein dahingehendes Vertrauen erscheint auch nicht schutzwürdig, weil aus einem Fahrplanangebot an Samstagen herrührende Kosten und Mindereinnahmen bei der Klägerin mangels tatsächlichen Fahrplanangebots gar nicht entstehen konnten und die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 1 PBefAusglV ihrem Sinn und Zweck nach eine unternehmens- und linienbezogene Auslegung nahelegt. Im Falle einer unechten Rückwirkung kann die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in das geltende Recht schon dann gemindert sein, wenn eine Regelung auslegungsbedürftig ist und bei methodengerechter Auslegung verschiedene, in Wissenschaft oder Praxis vertretene Ergebnisse in Betracht kommen. Solange eine Klärung des Inhalts einer auslegungsbedürftigen Norm durch die Rechtsprechung nicht erfolgt ist, kann der Einzelne bei Ausübung seiner Freiheitsgrundrechte nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich gerade die für ihn günstige Auslegung in der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung als die „richtige“ erweisen und Bestand haben wird (BVerfG, B.v. 14.12.2022 – 2 BvL 7/13 u.a. – NJW 2023, 1947 Rn. 106 m.w.N.). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2022 a.a.O. Rn. 103 m.w.N.). Diese im Rahmen der unechten Rückwirkung entwickelten Grundsätze haben bei einer Änderung einer (rechtswidrigen) Verwaltungspraxis erst recht zu gelten. Es kann daher dahinstehen, ob mit dem Vortrag, die Ausgleichsmittel seien in die Kostenkalkulation für das Kalenderjahr 2013 eingeflossen, hinreichend dargelegt worden ist, dass die Klägerin dabei tatsächlich noch auf die Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis vertraut hat. 2. Bei einer unternehmens- und linienbezogenen Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 1 PBefAusglV enthaltenen Kürzungsmöglichkeit (s.o. 1.2.) sind auch die Hilfsanträge unbegründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen folgt der Senat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2017 (S. 4 ff.), mit dem der Beklagte u.a. zwei von der Klägerin betriebene Buslinien von der Kürzung ausgenommen hat, und der erstinstanzlichen Klageerwiderung vom 10. August 2017 (S. 6 ff.), mit der die Regierung von Schwaben den auf einzelne Linien bezogenen Einwänden der Klägerin entgegengetreten ist (zur Bezugnahme auf sonstige Schriftstücke vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 117 Rn. 21). Der nachvollziehbaren und nach den Akten plausiblen Darlegung zu den betreffenden Buslinien ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sie auslaufendes Recht betrifft und die streitgegenständlichen Vorschriften ab 1. Januar 2023 durch Art. 24 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2023 (GVBl S. 455) und ggf. eine nach Art. 24 Abs. 4 BayÖPNVG noch zu erlassende Rechtsverordnung unbekannten Inhalts ersetzt werden. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bezweckt, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, und rechtfertigt daher regelmäßig nicht, Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht zuzulassen. Dies kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, B.v. 31.3.2021 – 2 B 64.20 – juris Rn. 7 m.w.N). Dies ist jedoch nicht der Fall. Art. 24 BayÖPNVG legt nicht fest, wie künftig Mindereinnahmen des Unternehmens wegen der Ausgabe ermäßigter Fahrkarten im Ausbildungsverkehr ausgeglichen werden sollen. Diese Regelung bleibt offenbar einer nach Absatz 4 noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorbehalten. Ferner ist von der Altregelung in § 45a Abs. 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV auch kein nicht überschaubarer Personenkreis betroffen. Bei der Regierung von Schwaben sind lediglich eine überschaubare Anzahl von Widersprüchen anhängig, über die sie voraussichtlich demnächst entscheiden wird.