Urteil
15 N 22.1811
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sowie der sachgerechte Umgang mit Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e BauGB) zu berücksichtigen. Die Abwasserbeseitigung gehört damit zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Art. 26 Abs. 2 S. 1 BayGO regelt nur, wie die Ausfertigung eines Bebauungsplans als Satzung zu erfolgen hat, eine Pflicht zur Dokumentation der Verfahrensschritte auf der Planurkunde ergibt sich hieraus nicht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen, wie die Bewohner des Plangebiets selbst. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sowie der sachgerechte Umgang mit Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e BauGB) zu berücksichtigen. Die Abwasserbeseitigung gehört damit zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 26 Abs. 2 S. 1 BayGO regelt nur, wie die Ausfertigung eines Bebauungsplans als Satzung zu erfolgen hat, eine Pflicht zur Dokumentation der Verfahrensschritte auf der Planurkunde ergibt sich hieraus nicht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen, wie die Bewohner des Plangebiets selbst. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 1. Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans liegt, kommt es darauf an, ob dieser eine mögliche Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots geltend machen kann. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. Macht ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren die Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Das sind nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Benennt ein Antragsteller einen privaten Belang, der für die Abwägung beachtlich war, kann er sich im Rahmen von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, B.v. 28.5.2019 – 4 BN 44.18 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 15.3.2022 – 15 N 21.1422 – juris Rn. 23). An die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, dass ein Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 8; U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12). Aus der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin zum Beschluss vom 5. April 2022 geht hervor, dass es bei Regenereignissen zu einer Verstopfung des Einlaufs des vorhandenen Mischkanals und dadurch zu einer Stauung des Oberflächenwassers am Ende des Ausbaus der L…straße kam. Als Plannachbar, dessen Grundstück in diesem Bereich am unteren Hangende und teilweise in einer Senke liegt, hat der Antragsteller damit hinreichend substantiiert eine mögliche Gefährdung seines Alleineigentums an dem Plangebiet benachbarten Grundstück vorgetragen, woraus seine Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sowie der sachgerechte Umgang mit Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB) zu berücksichtigen. Die Abwasserbeseitigung gehört damit zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (BayVGH, U.v. 15.3.2022 – 15 N 21.1422 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – juris Rn. 13). Die vorgetragenen und tatsächlichen Umstände lassen es hier denkbar erscheinen, dass abwägungsrelevante Belange des Antragstellers von der Oberflächen- und Niederschlagswasserbeseitigung im Bebauungsplan betroffen sein könnten. 2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. a) Der Bebauungsplan leidet an keinem formellen Mangel. Mit der Vorlage der Originalurkunde mit Schreiben vom 5. Juli 2023 wurden die mit Schreiben des Senats vom 30. Mai 2023 geäußerten Bedenken, ob die Ausfertigung im Hinblick auf die vorher vorgelegte Urkunde, deren Blätter nicht fest verbunden waren, ordnungsgemäß erfolgt ist, ausgeräumt. Da die maßgeblichen Originalunterlagen miteinander verplompt sind, ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügt (BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – juris Rn. 20 ff.; U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 23). Daraus dass die Verfahrensvermerke auf der Planurkunde unter D) lediglich auf den wirksamen Flächennutzungs- und Landschaftsplan und nicht auf den Bebauungsplan verweisen, ergibt sich kein Ausfertigungsmangel. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht. Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt, sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 – 4 C 4.08 – juris Rn. 13; B.v. 4.9.2014 – 4 B 31.14 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 41; U.v. 10.5.2022 – 1 B 19.362 – juris Rn. 23). Weiterhin erklärt die Ausfertigung, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (Legalität; vgl. BayVGH, U.v. 10.10.2018 – 2 N 16.1285 – juris Rn. 20; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: April 2018, Art. 26 GO Rn. 8; Oehler, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Stand: September 2018, Art. 26 GO Anm. 4.). Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung regelt jedoch nur, wie die Ausfertigung zu erfolgen hat, eine Pflicht zur Dokumentation der Verfahrensschritte auf der Planurkunde ergibt sich hieraus aber nicht. Die Formvorschriften des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung wurden beachtet, da der Bürgermeister auf der Planurkunde, die mit „Qualifizierter Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung nach § 30 Abs. 1 BauGB „L. straße West“ im Ortsteil T…“ überschrieben ist, mit Datum und Unterschrift unterschrieben hat. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der entsprechende Bebauungsplan ausgefertigt wurde. Bei den Verfahrensvermerken handelt es sich dagegen um bloße Hinweise, die an keiner Rechtskraftwirkung teilnehmen. Die hier vorliegende offensichtlich unrichtige Bezugnahme auf das Verfahren der Flächennutzungsplanaufstellung bleibt daher ohne Auswirkungen. b) Die angegriffene Planung leidet auch an keinem beachtlichen Abwägungsmangel. aa) Es liegen keine Abwägungsmängel im Hinblick auf die Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagwassers vor. Die Abwasserbeseitigung und die Beseitigung des Niederschlagswassers gehören zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. e BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG). Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen, wie die Bewohner des Plangebiets selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – juris Rn. 15). Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde aber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 a.a.O. – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 22.6.22 – 9 NE 22.705 – juris Rn. 37 ff.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind keine Abwägungsfehler gegeben. Bei Beschlussfassung über den streitgegenständlichen Bebauungsplan lagen die maßgeblichen Stellungnahmen der Kanalnetzüberrechnung vom 18. Dezember 2020 sowie des Wasserwirtschaftsamtes vom 15. Juni 2021 und 19. November 2021 zur Realisierbarkeit des Entwässerungskonzepts vor und sind in die Abwägung eingeflossen. Im Textteil des Bebauungsplans ist unter Nr. 6.3. ausgeführt, dass die Entwässerung über ein Trennsystem erfolgen solle. Das anfallende Schmutzwasser werde über eine neue Freispiegelleitung an den Mischwasserkanal in der L…straße angeschlossen. Das Oberflächenwasser werde, wenn möglich über die belebte Bodenzone versickert. Das anfallende Regenwasser werde durch eine Freispiegelleitung in die Vils abgeleitet. Im Süden und Westen des Baugebiets leite der Hangwassergraben das anfallende Hangwasser in den geplanten Regenwasserkanal ab. Damit folgt die Antragsgegnerin dem Vorschlag des Gutachters vom 18. Dezember 2020 (Kanalnetzüberrechnung L…straße), der in einer Variante 4 auf S. 7 das im Textteil beschriebene Trennsystem vorgeschlagen und ausgeführt hat, dass es dann es trotz der hohen Auslastungsgrade zu keinem Überstau käme. Der Gutachter setzt sich dabei umfassend mit den Fragen der Niederschlags- und Abwasserbeseitigung auseinander. Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite sind daher nicht ersichtlich. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und erscheinen fachlich fundiert. Denn während bisher die Sedimente im Mischsystem problematisch waren, wird nun ein Trennsystem zwischen Regen- und Schmutzwasser eingeführt. Es werden Hangwassermulden und eine Grünlandmulde geschaffen. Das Regenwasser wird demnach nach den vorgelegten Plänen an mehreren Stellen in einen neuen Regenwasserkanal abgeleitet, der südlich unterhalb des Grundstücks des Antragstellers verläuft und diesen daher nicht belastet. Es ist daher nachvollziehbar, dass dadurch der bisherige Mischwasserkanal entlastet wird. Nach den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 15. Juni 2021 und vom 19. November 2021, dessen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 14.12.2016 -15 N 15.1201 – juris Rn. 52), besteht mit der vorgelegten Entwässerungsplanung dem Grunde nach Einverständnis. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung die gegen die Entwässerungsplanung vorgebrachten, nicht näher substantiierten Einwendungen zurückgewiesen hat. Der fachlichen Beurteilung und der Abwägungsentscheidung setzt der Antragsteller lediglich seine eigene, fachlich nicht näher substantiierte Einschätzung entgegen. Er legt dar, dass es zu Überschwemmungen in den angrenzenden Gemeindeteilen kommen könne, denn an der „Kesselform“ südlich seines Grundstücks würde sich nichts ändern, weswegen weiterhin Sedimente von den Wirtschaftswegen angeschwemmt würden. Die vom Gutachter ermittelte geringere Verstopfungsgefahr sei nicht nachvollziehbar. Die hydraulische Überrechnung der Kanalkapazität durch das von der Antragsgegnerin eingeschaltete Ingenieurbüro reiche nicht aus. Besondere Fachkenntnisse legt der Antragsteller allerdings nicht offen. Es fehlt insofern an einem nachvollziehbaren und fachlich fundierten Vortrag, der sich mit den im Planungsverfahren eingeholten Stellungnahmen inhaltlich auseinandersetzt. Vor allem wird nicht substantiiert dargelegt, warum trotz der oben genannten getrennten Entwässerung, der baulichen Maßnahmen im Plangebiet (Hangwassermulde) und der Entlastung des Mischwasserkanals eine Überlastung zu befürchten sein sollte. bb) Es liegen auch keine Abwägungsmängel im Hinblick auf den Verkehr vor. Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff „Verkehr“ umfasst einerseits die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementaren verkehrlichen Erschließungserfordernisse und andererseits diejenigen Anforderungen, die beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachten sind und die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis sowie den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bei mehreren zu prüfenden Alternativen steht den Gemeinden grundsätzlich ein städtebauliches Planungsermessen zu, das bei der Wahl einer bestimmten Variante erst dann überschritten ist, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (VGH BW, U.v. 2.7.2019 – 8 S 2791/18 – juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.6.22 – 9 NE 22.705 – juris Rn. 47 ff.) Nach diesen Maßstäben weist die Abwägung der verkehrsmäßigen Erschließung keine Abwägungsfehler auf. Sie hält sich innerhalb der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. Dabei wurde erkannt, dass die L…straße relativ schmal ist und Engstellen aufweist. Aus der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die merklichste Engstelle eine Breite von ca. 4,30 m aufweise. Alles nach der Engstelle sei einmal errichtet und mit LKW´s befahren worden. Somit sei davon auszugehen, dass auch die 11 Parzellen und die vorhandenen Leerstände bei Beachtung gegenseitiger Rücksichtnahme zu bewältigen seien. Soweit der Antragsteller ein überhöhtes Verkehrs- und Lärmaufkommen befürchte, sei aufgrund der reduzierten Verkehrsgeschwindigkeit und den örtlichen Gegebenheiten nicht mit erhöhtem Verkehrslärm zu rechnen. Die Erschließung der Baugrundstücke erfolge über eine Anliegerstraße mit 6 m Breite. Das geplante Baugebiet werde über die bestehende/geplante L…straße erschlossen, die für Polizei, Feuerwehr und Versorgung befahrbar sei. Aus den Planunterlagen und dem Textteil unter Nr. 6.1. ergibt sich, dass am Ende der Anliegerstraße im Plangebiet eine Wendemöglichkeit mit 6 m Radius besteht. Die Annahme, dass eine ausreichende Erschließung gewährleistet ist, begegnet im Hinblick auf die Anzahl von 11 zu erschließenden Baugrundstücken keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2023, ohne dass dies vom Antragsteller bestritten wurde, schlüssig aus, dass die L…straße im Bestand 35 Grundstücke erschließt. Wie sich aus den Plänen ergibt, kommen 11 Parzellen im neuen Baugebiet hinzu. Sofern man zwei Fahrzeuge pro Parzelle annimmt, was bei der vorhandenen und geplanten Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern plausibel erscheint, ist die Berechnung von einem KfzBestand von 92 Fahrzeugen bei 46 über die „L…straße“ künftig erschlossenen Grundstücken nachvollziehbar. Der von der Antragsgegnerin nach der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, (RASt 2006) angeführte Schwellenwert für Wohnstraßen von 400 Kfz/h wird damit deutlich unterschritten. Dem setzt der Antragsteller letztlich nur seine eigene Auffassung entgegen, die L…straße sei zur Erschließung ungeeignet, die angeführten Werte seien bereits im Planauslegungsverfahren bezweifelt worden und die vorgebrachten Maßnahmen zur Gefahrenreduktion entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, ohne dies hinreichend zu substantiieren und relevante Abwägungsfehler aufzuzeigen. Die geschilderten Engstellen befinden sich in der bereits bestehenden L…straße und werden nicht durch das Bebauungsplangebiet am Ende der L…straße neu geschaffen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin, der auch vom Antragsteller nicht bestritten wurde, gab es in der bisherigen L…straße in den letzten 30 Jahren keine Unfälle. Durch den Verkehr der hinzukommenden 11 zu erschließenden Baugrundstücke ist nicht zu erwarten, dass sich die Situation in der L…straße derart verschlechtert, dass die Abwägung der Antragsgegnerin fehlerhaft gewesen wäre. An den bereits bestehenden Engstellen können bei auftretenden Schwierigkeiten verkehrsrechtliche Anordnungen erlassen werden. Während der Bauphase kann durch eine Ampelschaltung der Begegnungsverkehr geregelt werden. Unabhängig davon behandelt die RASt 06 aber den Entwurf und die Gestaltung von Straßen (vgl. Geltungsbereich und Aufbau). Als Hauptziel bei der Planung und dem Entwurf von Stadtstraßen orientiert sich die RASt 06 auch nicht ausschließlich an den Anforderungen für die Verkehrssicherheit, sondern an der Verträglichkeit der Nutzungsansprüche untereinander und mit den Umfeldnutzungen, die eine Verbesserung der Verkehrssicherheit lediglich miteinschließt (vgl. Nr. 1.2 RASt 06). Die RASt 06 hat schließlich einen nur empfehlenden Charakter. Deswegen können Gemeinden bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang auch hiervon abweichen (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018 – 9 BV 16.1694 – juris Rn. 42; OVG NW, B.v. 21.10.2022 – 10 B 1031/22 – juris Rn. 4 ff.). Ob nur ein Verkehrsspiegel angebracht wurde und wann eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in der Vergangenheit für die L…straße eingeführt wurden, ist demnach unerheblich. Nachdem in der L…straße Tempo 30 gilt und die engste Stelle 4,3 m aufweist, ist bei entsprechender gegenseitiger Rücksichtnahme ein Begegnungsverkehr von PKW, wie sich aus den nachvollziehbaren Berechnungen der Antragsgegnerin ergibt, sowie ein Erreichen des Baugebiets für LKW regelmäßig möglich. Dem Vortrag des Antragstellers lässt sich auch nicht entnehmen, dass es bei der Erschließung der L…straße im Rahmen der Versorgung, insbesondere der Müllabfuhr o.ä., bereits zu relevanten Einschränkungen kommt. Gewisse Erschwernisse bei der Anlieferung von Baumaterial o.ä., wie sie vom Vertreter des Antragstellers vorgetragen wurden, hat die Antragsgegnerin gesehen und im Rahmen der Abwägung angemessen berücksichtigt. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).