Beschluss
4 B 31/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §132 Abs.2 VwGO sind nicht dargelegt.
• Bundesrecht enthält keinen einheitlich festgelegten bundesweiten Mindeststandard für die Form der Ausfertigung von Landesrecht; die Anforderungen an Ausfertigung und Beurkundung richten sich primär nach irrevisiblem Landesrecht, Bundesrecht wacht nur darüber, dass eine angemessene Kontrolle der Authentizität möglich ist.
• Ein bloßes Herstellen einer gedruckten Fassung genügt nicht; die Identität von beschlossener und zu verkündender Fassung muss erkennbar geprüft und durch Ausfertigung bestätigt sein, Art.20 Abs.3, Art.28 Abs.1 GG.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung; Ausfertigungsanforderungen von Landesrecht primär Landesrechtssache • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; die Voraussetzungen für eine Zulassung nach §132 Abs.2 VwGO sind nicht dargelegt. • Bundesrecht enthält keinen einheitlich festgelegten bundesweiten Mindeststandard für die Form der Ausfertigung von Landesrecht; die Anforderungen an Ausfertigung und Beurkundung richten sich primär nach irrevisiblem Landesrecht, Bundesrecht wacht nur darüber, dass eine angemessene Kontrolle der Authentizität möglich ist. • Ein bloßes Herstellen einer gedruckten Fassung genügt nicht; die Identität von beschlossener und zu verkündender Fassung muss erkennbar geprüft und durch Ausfertigung bestätigt sein, Art.20 Abs.3, Art.28 Abs.1 GG. Die Klägerin rügt die fehlerhafte Ausfertigung einer hamburgischen Rechtsverordnung und begehrt Zulassung der Revision gegen die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, das die Revision nicht zugelassen hatte. Streitgegenstand ist, ob formelle Anforderungen des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots an die Ausfertigung und die nach außen erkennbare Beurkundung der Identität zwischen beschlossener und verkündeter Fassung einer Norm bestehen. Die Klägerin stellt eine Reihe konkreter Fragen etwa zur Bedeutung einer Originalurkunde, der Wirksamkeit von Unterschriften unter Protokollauszügen und der Erkennbarkeit von Datumsangaben oder maschinellen Vermerken. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu entscheiden. Es prüft, ob Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 Nr.1–3 VwGO vorliegen. Relevante Tatsachen betreffen das Normsetzungsverfahren des Senats der Beklagten und die in Rede stehenden Ausfertigungsakte. • Die Beschwerdebegründung nennt nicht hinreichend darlegte Gründe, dass die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Revision zuzuführen sei (§132 Abs.2 Nr.1, §133 Abs.3 VwGO). • Bundesrecht schreibt keine einheitlichen Details für Art und Weise der Ausfertigung von Landesrecht vor; Anforderungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Landesrecht, Bundesrecht kontrolliert nur, ob eine angemessene Authentizitätskontrolle möglich ist (Art.20 Abs.3, Art.28 Abs.1 GG). • Die Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion verlangt, dass erkennbar ist, dass der Normgeber die Identitätsprüfung vorgenommen hat; eine bloße gedruckte Fassung reicht nicht aus, Details zu Form, Unterschrift oder Originalurkunde legt Bundesrecht jedoch nicht zwingend vor. • Die vom Klägerinnenvorbringen aufgeworfenen Detailfragen (z.B. Originalurkunde, Unterschrift des Protokollauszugs, maschinelle Aufdrucke) begründen keinen über die bestehende Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf; die Rechtslage ist nach bisherigen Entscheidungen des Senats hinreichend beantwortbar. • Die Rüge der Divergenz mit früherer Rechtsprechung (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) ist nicht substantiiert; es wird kein konkret abweichender abstrakter Rechtssatz benannt. Fehlerhafte Anwendbarkeit eines Rechtssatzes durch das Berufungsgericht begründet keine Divergenzzulassung. • Die Rüge eines Verfahrensmangels durch Nichtzulassung der Revision fällt nicht unter §132 Abs.2 Nr.3 VwGO, da diese Vorschrift nur Verfahrensmängel betrifft, die der angefochtenen Sache anhängen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz oder Verfahrensmangels zuzulassen. Zur Ausfertigung von Landesrecht enthält das Bundesverfassungsrecht keinen detaillierten bundesweiten Mindeststandard; maßgeblich sind die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei Bundesrecht nur schützt, dass die Rechtsstaatlichkeit und die Möglichkeit einer angemessenen Kontrolle der Authentizität gewahrt bleiben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Gesamtschau des angewandten Normsetzungsverfahrens als ausreichend erachtet, um die erforderliche Identitätsprüfung und Ausfertigungsgewähr zu bejahen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.606 € festgesetzt.