Beschluss
15 ZB 23.30325
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Mit der Rüge der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtiche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Rüge der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtiche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des jeweiligen Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die miteinander verheirateten Kläger sind kubanische Staatsangehörige und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klagen gegen den jeweiligen ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2022 mit Urteil vom 24. Februar 2023 abgewiesen. Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihre Begehren weiter. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. 1. Soweit die Kläger jeweils ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend machen, weil sich ihrer Ansicht nach aus dem vorgetragenen Sachverhalt reichlich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass sich die Kläger aus begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes aufhielten, da ihnen bei ihrer Rückkehr nach Kuba mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine langjährige Verhaftung unter unmenschlichen Bedingungen drohe, liegt nach § 78 Abs. 3 AsylG – im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund vor (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2023 – 15 ZB 23.30199 – juris Rn. 4). Gleiches gilt für die behaupteten und nicht weiter dargelegten rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2002 – 15 ZB 02.30339 – juris Rn. 2; B.v. 12.4.2021 – 9 ZB 21.30431 – juris Rn. 2). 2. Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssachen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2023 – 15 ZB 23.30057 – juris Rn. 3). Dem wird das jeweilige Zulassungsvorbringen, das schon keine konkrete Frage formuliert, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu klären wäre, nicht gerecht. Vielmehr wenden sich die Kläger mit ihrem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen an die Darlegung des klägerischen Vorbringens verkannt, im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, was jedoch keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2022 – 15 ZB 22.31271 – juris Rn. 6). 3. Soweit die Ausführungen als das Vorliegen eines Verfahrensmangels in Form eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verstanden werden könnten, haben die Anträge ebenfalls keinen Erfolg. Mit der ggf. sinngemäß erhobenen Rüge der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2013 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13). Auch soweit Rechtsanwendungsfehler im Zusammenhang mit der Würdigung des klägerischen Vortrags behauptet werden, ist dies grundsätzlich nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – juris Rn. 28; BVerwG, B.v. 9.6.2011 – 3 C 14.11 – juris Rn. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allenfalls im Einzelfall bei gravierenden Verstößen verletzt sein, wenn die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, B.v. 8.4.2004 – 2 BvR 743/03 – juris Rn. 3), oder wenn es sich um gewichtige Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze handelt, weil etwa die Würdigung willkürlich erscheint oder gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze verstößt (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – juris Rn. 7). Derartige Verstöße zeigt das Zulassungsvorbringen aber nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge werden die Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).