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Urteil

15 N 22.1592

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag, über den mit Einverständnis sämtlich Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Bejahung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nicht erfüllt sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist die antragstellende Person nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2020 – 4 BN 50.19 – juris Rn. 6; B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 7; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris 9; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 – juris Rn. 4). Der Antragsteller muss dabei hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Sind keine oder nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus (BVerwG, B.v. 10.7.2020 a.a.O.; B.v. 1.7.2020 a.a.O.; B.v. 16.6.2020- 4 BN 53.19 a.a.O.; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 a.a.O.; BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551/15 NE 19.579 – juris Rn. 21). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BayVGH, B.v. 30.6.2021 -15 N 20.2050 – juris Rn. 21). Abwägungserheblich sind nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 4 CN 5.14 – NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – juris Rn. 7). 1. Soweit sich die Antragsteller auf eine Verkehrswertminderung des Grundstücks berufen, kann dies keine Antragsbefugnis begründen. Die Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert können im Einzelfall nur dann zum Abwägungsmaterial gehören, wenn die Festsetzungen das überplante Grundstück selbst betreffen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.1998 – 1 N 96.497 – juris Rn. 23), was hier nicht der Fall ist. Nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert stellen dagegen keinen schutzwürdigen Belang dar (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2019 – 9 N 17.2391 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 3.3.2011 – 2 N 09.3058 – juris Rn. 45). 2. Auch der geltend gemachte Anlagen- und Verkehrslärm durch die Kälteanlagen und den Kunden-, Zu- und Ablieferverkehr führt nicht zu einer Antragsbefugnis der Antragsteller. Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist, wobei eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehören kann (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2020 – 9 N 15.2158 – juris Rn. 27; Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2022, § 10 Rn. 264 f.). Nur wenn der Lärmzuwachs geringfügig ist, mithin über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auswirkt, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden, wobei sich allerdings die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten markieren lässt und selbst eine Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören kann (BVerwG, B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris Rn. 10). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung sowie der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 15 N 20.2050 – juris Rn. 22). Gemessen daran fehlt die Antragsbefugnis der Antragsteller. Sie legen nicht substantiiert dar, inwiefern ihre Belange durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan abwägungserheblich berührt sein könnten. In der vorliegenden Situation waren nur die Erweiterung des EDEKA-Marktes neben dem Grundstück der Antragstellerin zu 1) und die dadurch zusätzlich verursachten Immissionen, z.B. in Form von Verkehrs- und Anlagenlärm, prinzipiell abwägungserheblich. Die davon betroffenen Interessen der Antragsteller sind im konkreten Fall aber nur von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht und eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung scheidet mithin vorliegend von vornherein aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 15 N 20.2050 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551/15 NE 19.579 – juris Rn. 21). Denn nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. Oktober 2019 ergibt der Beurteilungspegel des EDEKA-Marktes und der Erweiterung um den Getränkemarkt beim Berechnungspunkt auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1) tags 52,8 dB(A) und nachts 33,3 dB(A). Es liegt demnach eine Unterschreitung der zulässigen Werte von 7,2 dB(A) tags und 11,7 dB(A) nachts vor. Die Antragsteller haben diesbezüglich nicht hinreichend konkret dargelegt, aus welchen Gründen gleichwohl nach § 1 Abs. 7 BauGB ein abwägungserheblicher Belang über der Schwelle der Unerheblichkeit betroffen sein könnte. Sie behaupten lediglich, erhebliche Lärmimmissionen würden nicht nur durch Kunden-, sondern auch durch An- und Ablieferverkehr hervorgerufen. Es sei auch eine Verkleidung der Kälteanlagen geboten. Der Vortrag lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen im Lärmgutachten vermissen und genügt nicht für die Darlegung einer Antragsbefugnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).