Beschluss
15 N 24.2046
VGH München, Entscheidung vom
1mal zitiert
17Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verkehrslärmimmissionen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verkehrslärmimmissionen. I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den nach ergänzendem Verfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr. 61 26 313 „H.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 1. August 2024. Am 13. Februar 2019 hatte die Antragsgegnerin beschlossen, eine 2014 eingeleitete Planung nicht mehr weiterzuverfolgen und den Bebauungsplan Nr. 61 26 313 „H.“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Ziel der Planung ist die Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen für Ein- und Zweifamilienhäuser im Gebiet der Antragsgegnerin. Das 14.909 m 2 große, zum planungsrechtlichen Außenbereich gezählte Plangebiet liegt als überwiegend unbebaute, teils land-, teils forstwirtschaftlich genutzte Fläche nördlich der E. Straße mit an diese südlich daran anschließender Wohnbebauung. Dem Plangebiet gegenüber, unmittelbar südlich der E. Straße befindet sich das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers. Im Westen des Plangebiets befindet sich die Straße Zum Burgstall mit im Anschluss landwirtschaftlichen Flächen sowie der Ausflugsgaststätte „Hubertus“ im Nordwesten. Im Norden grenzen Waldflächen des Fichtenbühls und im Osten einzeilige Wohnbebauung entlang der E. Straße an das Plangebiet an. Im Bauleitplanverfahren hatte der Antragsteller mehrmals Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin hatte am 25. Juli 2022 über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 61 26 313 „H.“ war am 5. August 2022 ausgefertigt und am 16. August 2022 sowohl im Amtsblatt als auch durch Anschlag an die Amtstafel bekannt gemacht worden. Auf Antrag des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2023 diesen Bebauungsplan wegen eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits in Bezug auf die planbedingten Verkehrslärmauswirkungen der künftigen Bebauung außer Vollzug (Az. 15 NE 23.56) gesetzt und ihn mit Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. 15 N 22.1975) für unwirksam erklärt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2023 leitete die Antragsgegnerin auf Basis einer Verkehrsuntersuchung und einer schalltechnischen Untersuchung jeweils vom 25. Mai 2023 ein ergänzendes Verfahren ein. In dessen Rahmen erfolgte eine Vorprüfung des Einzelfalls vom 8. April 2024, wonach durch den Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Zeit vom 6. Mai 2024 bis 7. Juni 2024 gab der Antragsteller keine Stellungnahme ab. Am 22. Juli 2024 beschloss die Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und den Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 24. Juli 2024 und die Bekanntmachung am 1. August 2024. Mit am 13. September 2024 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben trug der Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplan vor, die mit Rügeschreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2024 ergänzt wurden. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2024 hat der Antragsteller erneut Normenkontrollantrag erhoben. Der mit Schriftsatz vom selben Tag erhobene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren wurde vom Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (Az. 15 NE 24.2048) abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Der Antragsteller ist der Ansicht, er sei als Eigentümer eines unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks in abwägungserheblichen Belangen betroffen. Er sei von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen betroffen und der vorhandene Durchgangsverkehr in der E. Straße, Staus, landwirtschaftlicher Verkehr, die Tempo-30-Zone sowie zugeparkte Ausweichstellen seien nicht ausreichend berücksichtigt. Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft, da die Fortführung des ursprünglich im beschleunigten Verfahren eingeleiteten Verfahrens auf Basis des § 215a BauGB verfassungs- und europarechtswidrig sei. Jedenfalls sei die Vorprüfung des Einzelfalls fehlerhaft erfolgt. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens hätte die erneute Abwägung aller abgegebenen Stellungnahmen erfordert, da ein „anderer“ Plan entstehe. Die Planung sei nicht erforderlich, da lediglich eine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Investors erfolge. Der Bebauungsplan verletze das Abwägungsgebot, da eine massive und unzumutbar hohe Bebauung mit bis zu 20 m ermöglicht werde. Daraus resultiere eine erdrückende und abriegelnde Wirkung. Durch die hohe Verdichtung komme es zu einem unerträglich hohen Verkehrsaufkommen. Das Verkehrsgutachten sei insoweit unzureichend, weil insbesondere eine W. straße nicht hätte angesetzt werden dürfen, der Parkdruck und Stellplatzbedarf nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und die Verkehrszunahme erheblich sei. Die Bebauung verschärfe die Stellplatzsituation, da die Gaststätte einen erhöhten Parkplatzbedarf habe, die Stellplätze auf privatem Grund nicht mehr ausreichend seien, um den erhöhten Bedarf im Privaten zu decken, und alle öffentlichen Stellflächen bereits durch Anwohner belegt seien. Außerdem sei das Plangebiet Geruchsbelästigungen durch einen Schweinestall sowie Lärmbelästigungen durch einen Verkehrslandeplatz, die Ausflugsgaststätte „Hubertus“ sowie einen Weinhof ausgesetzt. Dadurch werde auch das Trennungsgebot verletzt. Schließlich seien die natur- und artenschutzrechtlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Erstellung der Vorprüfung durch einen vom Investor beauftragten Landschaftsplaner sei fragwürdig. Relevante Umweltbelastungen seien ebenso wie die Entfernung von unter Naturschutz stehenden Bäumen nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller hat beantragt, den Bebauungsplan Nr. 61 26 313 „H.“ der Antragsgegnerin vom 1. August 2024 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, die Verkehrslärmuntersuchung habe ergeben, dass keine Maßnahmerelevanz bestehe. Die Pegelerhöhung an den maßgeblichen Immissionsorten liege nicht im wahrnehmbaren Bereich. Die Gründe, die zur Aufhebung des ursprünglichen Bebauungsplans geführt hätten, seien vollständig behoben worden. Der bloße Vollzug des Bebauungsplans begründe keine Dringlichkeit. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Antragstellers liege unter Berücksichtigung des Abstandes zu der von ihm beanstandeten Mehrfamilienhaus-Bebauung in zweiter Reihe nicht vor. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß zustande gekommen. § 215a BauGB sei verfassungs- und europarechtskonform, da der Gesetzgeber auf die von der SUP-Richtlinie eröffnete Möglichkeit einer vorgezogenen Einzelfallprüfung zurückgreife. Diese sei – ebenso wie das ergänzende Verfahren – fehlerfrei durchgeführt worden. Der Bebauungsplan sei erforderlich und der Wohnbedarf ausführlich dargestellt. Die Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Es liege keine erdrückende Wirkung vor, da die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten seien und zwischen der viergeschossigen Mehrfamilienhaus-Bebauung und dem Gebäude des Antragstellers noch eine zweigeschossige Doppelhausbebauung festgesetzt sei. Es komme auch zu keinem unerträglich hohen Verkehrsaufkommen; die Einwendungen des Antragstellers hätten keine Auswirkungen auf die Aussagekraft und Richtigkeit der eingeholten Gutachten zum Verkehr und zum Schallschutz. Die von den Anwohnern mitgeteilten Beobachtungen von Tieren machten keine Maßnahmen erforderlich. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat sich nicht am Verfahren beteiligt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Behördenakten verwiesen. II. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Mangels Antragsbefugnis für den mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans Nr. 61 26 313 „H.“ belegenen Antragsteller ist keine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO relevante Rechtsposition des Grundeigentümers, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (BVerwG, B.v. 30.7.2021 – 4 BN 41.01 – juris Rn. 7 ff.), unmittelbar betroffen. Darüber hinaus liegt eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, auch deshalb vor, weil der Fall offensichtlich und einfach gelagert ist (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-348/16 – juris Rn. 47; BayVGH, B.v. 10.2.2025 – 2 N 22.984 – juris Rn. 9). Bei Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs – wie hier – kann das Normenkontrollgericht auch mit Blick auf Art. 6 EMRK von der durch § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch machen (BVerwG, B.v. 26.2.2008 – 4 BN 51.07 – juris Rn. 5). Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es hierfür nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.2.2008 – 2 N 05.3358 – juris Rn. 13). Die Beteiligten haben in mehreren Schriftsätzen ihre Rechtsauffassungen zur Antragsbefugnis des Antragstellers ausreichend erörtert (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2024 – 1 N 23.594 – juris Rn. 15) und auch nach dem Beschluss des Senats vom 4. Februar 2025 im Normenkontrolleilverfahren (Az. 15 NE 24.2048) Gelegenheit zur Ergänzung gehabt. Eine Antragsbefugnis ergibt sich aus den Ausführungen des Antragstellers gleichwohl nicht. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer – möglichen – Rechtsverletzung im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2024 – 15 N 24.1048 – juris Rn. 16; B.v. 1.2.2023 – 15 NE 23.56 – juris Rn. 20 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. 1. Für den Antragsteller ergibt sich aus der geltend gemachten Lärmbeeinträchtigung wegen erheblichem Verkehrsaufkommen keine Antragsbefugnis. Im Vergleich mit dem abgeschlossenen Verfahren gegen den Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 2022, bei dem sich die Antragsbefugnis des Antragstellers daraus ergab, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden konnte, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms am Antragstellergrundstück unter Berücksichtigung der festgesetzten Bebauung mit Mehrfamilienhäusern nur geringfügig ist, weil die Antragsgegnerin jegliche Ermittlungen in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks des Antragstellers durch die künftige Nutzung der E. Straße in Folge der durch die Ausweisung des Baugebiets neu hinzukommenden Verkehrs-(Lärm-)Belastung unterlassen hatte (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2023 – 15 NE 23.56 – juris Rn. 22; U.v. 26.6.2023 – 15 N 22.1975 – juris Rn. 18), hat sich die Situation nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens geändert. In Bezug auf den nunmehr angefochtenen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2024 zeigt sich jetzt, dass sich der Lärmzuwachs nur unwesentlich auf das Grundstück des Antragstellers auswirkt und dieser dementsprechend nicht antragsbefugt ist. Der Antragsteller kann sich in Bezug auf den nunmehr angefochtenen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 2024 auch nicht auf den Erhalt seiner Antragsbefugnis bei fortschreitender Sachverhaltsaufklärung (vgl. dazu: BVerwG, B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 7) berufen. Denn der Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 2022 ist für unwirksam erklärt worden (BayVGH, U.v. 26.6.2023 – 15 N 22.1975), das damalige Verfahren abgeschlossen und dementsprechend die Antragsbefugnis im hier anhängigen Verfahren neu zu beurteilen. Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms kann dabei auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehören und die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht über die Bagatellgrenze nicht hinaus oder wirkt sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – juris Rn. 17; U.v. 26.6.2023 – 15 N 22.1975 – juris Rn. 21 m.w.N.). Danach ist der Antragsteller hier nicht antragsbefugt. Die Verkehrslärmbeeinträchtigung wirkt sich auf das Grundstück des Antragstellers hier nur unwesentlich aus. Die E. Straße, an die südlich u.a. das Grundstück des Antragstellers anschließt, erschließt ausweislich der vorliegenden Luftbildaufnahmen nur ein kleines vorhandenes Baugebiet u.a. mit einer niedrigen zweistelligen Zahl an Wohngebäuden sowie einem gewerblichen Weinhof. Die Straße ist nach Osten stadteinwärts weitgehend nur einzeilig bebaut und hat eine nur geringe Bedeutung für den Durchgangsverkehr. Hieran ändert auch das vom Antragsteller angeführte Ausweichverhalten bei Stauproblematiken im Ausnahmefall nichts. Der Anschluss des vorhandenen Gebiets wie auch des neuen Plangebiets nördlich der E. Straße an überörtliche Verkehrsverbindungen erfolgt nach Westen über die E. Straße zur S. straße St 2238 sowie nach Süden über die Straße Zum Burgstall an die S. straße St 2657 sowie die Autobahn A 93. Bei dem nach Osten über die E. Straße abfließenden Verkehr handelt es sich deshalb im Wesentlichen um den ins Stadtzentrum verlaufenden Verkehr. Die Erschließung des neuen Baugebiets erfolgt zudem, abgesehen von den unmittelbar nördlich der E. Straße gegenüber dem Antragsteller liegenden Doppelhäusern, nahezu ausschließlich über die Straße Zum Burgstall. Aus dem Verkehrsgutachten sowie der schalltechnischen Untersuchung jeweils vom 25. Mai 2023 ergibt sich, dass an denjenigen Immissionsorten, an denen sich die Verkehrslärmpegel im Vergleich Prognose-Nullfall (Verkehrsentwicklung ohne Plangebiet bis zum Jahr 2040) zum Prognose-Planfall (Verkehrsentwicklung mit Plangebiet bis zum Jahr 2040) erhöhen, die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchG) unterschritten bzw. eingehalten werden. An den zwei betroffenen Immissionsorten an der S. straße St 2238, die allerdings nicht den Antragsteller betreffen und an denen eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte vorliegt, ergibt sich eine nicht wahrnehmbare Pegelerhöhung um 0,8 dB(A) tags bzw. 0,7 dB(A) nachts (vgl. schalltechnische Untersuchung v. 25.5.2023, Nr. 1.1.2.1, S. 6). Das Geltendmachen bloßer Zweifel an diesen fachgutachterlichen Feststellungen und die Behauptung, die aktuelle Verkehrsproblematik sei nicht thematisiert worden, genügt nicht, entscheidungserhebliche Mängel aufzuzeigen, die die Antragsbefugnis begründen könnten. Für den Antragsteller ergibt sich nach der Anlage 1.3 der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2023 (S. 36) eine maximale Pegelerhöhung um 3 dB(A) tags und 2 dB(A) nachts. Zwar liegt eine spürbare Steigerung der Belästigung durch Verkehrslärm bei mindestens 3 dB(A) und auch eine Verkehrslärmzunahme unterhalb 3 dB(A) kann abwägungsrelevant sein (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – juris Rn. 27). Weder eine Pegelerhöhung um 2 dB(A), die die Hörbarkeitsschwelle markiert, noch eine Zunahme um 3 dB(A), die einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens entspricht, ist für sich genommen jedoch als Indikator dafür zu werten, dass die Interessen der Anwohner einer Straße nicht mehr nur geringfügig betroffen sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – juris Rn. 7). Im vorliegenden Fall ist vielmehr aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls – wie insbesondere der oben geschilderten Erschließungs- und Verkehrssituation – davon auszugehen, dass nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch den planbedingten Verkehr vorliegt. Zu berücksichtigen ist hierbei ferner, dass die schalltechnische Untersuchung der Beurteilung den sog. Planfall 3 zugrunde legt. Diesem liegt ein worst-case-Szenario mit einer Mindestwohnungsgröße von nur 35 m 2 und 166 Wohneinheiten zugrunde, während die tatsächliche Planung des Investors von 69 Wohneinheiten ausgeht. Gleichwohl werden die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung beim Antragsteller deutlich unterschritten (vgl. Anlage 1.3 der schalltechnischen Untersuchung, S. 36). Der Antragsteller zweifelt insoweit zwar die Annahme eines worst-case-Szenarios an, legt aber keine Anhaltspunkte dar, aus denen sich Zweifel an den Feststellungen oder rechnerischen Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung ergeben könnten. Hinzu kommt, dass die E. Straße eine Tempo-30-Zone ist und beiden Gutachten – wegen der Hauptverkehrsverbindung von / zur Innenstadt – eine Verteilung des Neuverkehrs durch die Planung in der östlichen E. Straße mit 55 v.H. zugrunde liegt. Insgesamt ist daher von einem sehr konservativen Ansatz der Prognosen auszugehen, zumal die E. Straße – außer für die Anwohner – gerade keine wichtige Stadtzufahrt darstellt und ihren Charakter als Wohn- und Erschließungsstraße beibehält. Nach den ergänzenden Ausführungen des Antragstellers handelt es sich bei der E. Straße sogar um eine „F. straße“, was der von ihm zugleich angeführten – über den Anwohnerverkehr hinausgehenden – erheblichen Verkehrsbedeutung einer H.straße in die Stadt widerspricht und auch im Hinblick auf die örtliche Situation der oben geschilderten Straßenanbindungen nicht nachvollziehbar ist. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Verkehrsuntersuchung führen ebenfalls nicht dazu, eine wesentliche Beeinträchtigung durch den entstehenden Verkehr anzunehmen. Die maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (vgl. § 2 16. BImSchV) werden beim Grundstück des Antragstellers nach wie vor deutlich unterschritten. Aus den Ausführungen des Verkehrsplaners ergibt sich, dass die E. Straße aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzung die Funktion einer Wohn- und Erschließungsstraße hat, diese Einstufung auch aufgrund der prognostizierten Gesamtverkehrsbelastung zu rechtfertigen ist und die Parksituation sowie der Verkehrsfluss berücksichtigt wurden (vgl. Stellungnahme v. 17.12.2024). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Stellplatzzahl werde den Verkehrsbedürfnissen des Plangebiets nicht gerecht, ist nicht ersichtlich, dass die Planung, die sowohl Gemeinschaftsstellplätze als auch Flächen für Gemeinschaftstiefgaragen festsetzt, zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führt (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17) und die von ihm angeführte bestehende Stellplatzproblematik verschärfen würde. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, zumal die Stellplätze und Zufahrtmöglichkeiten der Mehrfamilienhäuser in der Straße Zum Burgstall erfolgen und die konkrete Stellplatzzahl abhängig vom konkreten Bauvorhaben ist und sich erst im nachfolgenden Verfahren ergibt. Soweit der Antragsteller die Erheblichkeit der Verkehrslärmbeeinträchtigung aus der prozentualen Erhöhung ableitet, ist dies nicht aussagekräftig. Ob eine vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigung mehr als geringfügig zu Buche schlägt, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (BVerwG, B.v. 24.5.2007 – 4 BN 16.07 – juris Rn. 5). Der Verkehrsplaner weist insoweit zutreffend darauf hin, dass vielmehr die absolute Verkehrsbelastung im zugrunde gelegten Planfall heranzuziehen ist (Stellungnahme vom 17.12.2024). Dies begründet sich damit, dass die E. Straße insgesamt nur gering belastet ist, keine wichtige Stadtzufahrt darstellt und im gesamten Verlauf keinen bzw. nur sehr geringen Durchgangsverkehr aufweist (vgl. Verkehrsgutachten v. 25.5.2023, Nr. 5, S. 10), so dass ausgehend von der bisherigen Zahl an Fahrbewegungen allein einer prozentualen Steigerung keine Aussagekraft zukommen kann. Schließlich lässt der Vortrag des Antragstellers insgesamt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Verkehrsuntersuchung und der schalltechnischen Untersuchung vermissen und genügt daher nicht für die Darlegung seiner Antragsbefugnis (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2023 – 15 N 22.1592 – juris Rn. 23). Die wiederholten Behauptungen des Antragstellers, es gebe Verstöße gegen das 30 km/h-Gebot und es würden Ausweichstellen zugeparkt, zeigen – ebenso wie die behauptete erhöhte Unfallgefahr im Zusammenhang mit der gegenüber seinem Grundstück festgesetzten Doppelhausbebauung – keine abwägungsrelevante subjektive Rechtsverletzung auf. 2. Die weiteren vom Antragsteller vorgetragenen Aspekte begründen ebenfalls keine Antragsbefugnis. Soweit er neben formellen Mängeln eine fehlende Erforderlichkeit der Planung, auf das Plangebiet einwirkende Lärmbeeinträchtigungen durch die Gaststätte „Hubertus“, einen Weinhof oder den Verkehrslandeplatz sowie die Verletzung naturschutzrechtlicher oder -fachlicher Belange geltend macht, handelt es sich nicht um drittschützende Rechte, die der Antragsteller als außerhalb des Plangebiets belegener Grundstückseigentümer geltend machen kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2025 – 15 NE 24.2048 – juris Rn. 23 – 26). Auch eine erdrückende Wirkung der geplanten Bebauung auf sein Grundstück liegt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Planungssituation nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2025 – a.a.O. – juris Rn. 28 f.). Ausführungen zu diesen Gesichtspunkten wurden vom Antragsteller im vorliegenden Hauptsacheverfahren auch nicht weiter vertieft. Mangels Antragsbefugnis kommt es auf die vom Antragsteller angeführten formellen und materiellen Mängel des angefochtenen Bebauungsplans Nr. 61 26 313 „H.“ nicht an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2025 – 15 N 24.612 – Rn. 24 [noch] nicht veröffentlicht). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).