Beschluss
10 CE 22.1600 , 10 C 22.1601
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Verfahren 10 CE 22.1600 und 10 C 22.1601 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. II. Unter Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2022 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Verfahren M 27 K 22.2399 auszusetzen. III. Unter Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2022 hat die Antragsgegnerin die Kosten in dem Verfahren 10 CE 21.1600 in beiden Rechtszügen zu tragen. IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 22.1600 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. V. Unter Abänderung von Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2022 wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren M 27 E 22.2400 bewilligt und Rechtsanwalt F. van B., M., beigeordnet. Es werden Monatsraten in Höhe von 152,- Euro festgesetzt. VI. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 10 CE 22.1601 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt F. van B., M., beigeordnet. Es werden Monatsraten in Höhe von 152,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller verfolgt im Verfahren 10 CE 22.1600 mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren M 27 K 22.2399 auszusetzen; ferner beantragt er hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten. Im Verfahren 10 C 22.1601 wendet er sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren durch das Verwaltungsgericht. Die Beschwerden, die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden werden, sind zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde gegen Nr. I. des Beschlusses vom 8. Juni 2022 ist begründet. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass der Antragsteller einen durch eine einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung und damit auf einstweilige Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 AufenthG) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers derzeit nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK aus familiären Gründen rechtlich unmöglich ist, da die Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern derzeit nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, jedoch verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 46; BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 13). Der Familienangehörige, zu dem eine schutzwürdige familiäre Bindung und ein daran anknüpfendes inlandsbezogenes familiäres Abschiebungshindernis geltend gemacht wird, muss sich berechtigterweise, etwa als Deutscher oder Inhaber eines Aufenthaltstitels, in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 10 CE 20.610 – juris Rn. 4). Der Vortrag zum Bestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen drei Kindern, der von der vorgelegten schriftlichen Erklärung der Mutter der Kinder bestätigt wird, wird auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich nicht bestritten. Nach Aktenlage befindet sich das jüngste der Kinder derzeit noch im Asylverfahren, ihm ist daher der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG), die beiden älteren Kinder sowie deren Mutter werden deswegen geduldet. Eine Weiterführung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Kindern ist dem Antragsteller in dieser Situation aktuell nur im Bundesgebiet möglich. Er ist daher vorläufig zu dulden. Ob der Antragsteller künftig auf die Herstellung bzw. Weiterführung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittland verwiesen werden kann, ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, spätestens jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens des jüngsten Kindes. Der Antragsteller besitzt die nigerianische, die Mutter der Kinder (und frühere Ehefrau des Antragstellers) die kenianische Staatsbürgerschaft, die Kinder sowohl die nigerianische wie die kenianische. Zwar ist davon auszugehen, dass die Kinder mit dem Antragsteller grundsätzlich nach Nigeria einreisen dürften, offen ist dies aber hinsichtlich der Mutter der Kinder. Die von der Antragsgegnerin hierzu herangezogene Auskunft des deutschen Generalkonsulats in Lagos vom 14. April 2022 (Bl. 1517 der Behördenakte) gibt dazu nichts her; diese stellt – offenkundig aufgrund eines Missverständnisses – lediglich fest, dass in Nigeria die Beantragung eines Visums zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland möglich ist. 2. Die Kostenentscheidung im Verfahren 10 CE 22.1600 beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 3. Die zulässige Beschwerde im Verfahren 10 C 22.1601 ist ebenfalls begründet. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren zu bewilligen und sei Bevollmächtigter beizuordnen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit abzuändern. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Deshalb dürfen bislang ungeklärte oder im Einzelfall schwierige Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (stRspr d. BVerfG, vgl. z.B. B.v. 4.8.2016 – 1 BvR 380/16 – juris Rn. 12; B.v. 28.7.2016 – 1 BvR 1695/15 – juris Rn. 16 f.; B.v. 13.7.2016 – 1 BvR 826/13 – juris Rn. 11 f.; B.v. 20.6.2016 – 2 BvR 748/13 – juris Rn. 12). Gemessen an diesen Grundsätzen bestanden für den Antrag nach § 123 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussichten. Wie oben dargelegt, hat der Antragsteller einen zu sichernden Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht. Bedürftigkeit im Sinn von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO liegt nach den vorgelegten aktuellen Unterlagen vor. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 115 ZPO waren monatliche Raten in Höhe von 152,- Euro festzusetzen. Da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, ist dem Antragstellerin sein Bevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Einer Kostenentscheidung im Verfahren 10 C 22.1601 bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO), Gerichtsgebühren fallen nicht an. 4. Ebenso ist dem Antragsteller für das vorliegenden Beschwerdeverfahren 10 CE 22.1600 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Bevollmächtigter beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Auch hier waren monatliche Raten in Höhe von 152,- Euro festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).