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Beschluss

1 BvR 826/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen, ungeklärte Rechts- und Tatfragen im summarischen Verfahren zu entscheiden; dies würde den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. • Bei der Beurteilung menschenwürdiger Haftbedingungen ist eine Gesamtschau der Umstände erforderlich; Bodenfläche je Gefangenen und Beschaffenheit der sanitären Anlagen sind zentrale Faktoren. • Fehlende höchstrichterliche Klärung darüber, ob bestimmte Raumgrößen die Menschenwürde wahren, rechtfertigt nicht generell die Versagung von Prozesskostenhilfe; die strittigen Fragen müssen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Entscheidungsgründe
Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen ungeklärter Grundrechtsfragen verletzt Rechtsschutzgleichheit • Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen, ungeklärte Rechts- und Tatfragen im summarischen Verfahren zu entscheiden; dies würde den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. • Bei der Beurteilung menschenwürdiger Haftbedingungen ist eine Gesamtschau der Umstände erforderlich; Bodenfläche je Gefangenen und Beschaffenheit der sanitären Anlagen sind zentrale Faktoren. • Fehlende höchstrichterliche Klärung darüber, ob bestimmte Raumgrößen die Menschenwürde wahren, rechtfertigt nicht generell die Versagung von Prozesskostenhilfe; die strittigen Fragen müssen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Beschwerdeführer beantragte beim Landgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe und reichte Klageentwurf einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern ein; er rügte menschenunwürdige Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth für einen Zeitraum von 125 Tagen. Er habe zeitweise mit sechs Mitgefangenen in einem Haftraum von insgesamt 25 m² gewohnt; die Toilette sei optisch abgetrennt, jedoch nicht gesondert entlüftet. Das Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab mit der Begründung, anteilig stünden nur 4,69 bis 5,75 m² pro Person zur Verfügung, Raumhöhen und andere Umstände kompensierten die Enge und die Toiletten seien baulich abgetrennt und entlüftet. Das Oberlandesgericht bestätigte dies und hielt die Verhältnisse für zwar grenzlastig, nicht aber menschenunwürdig; als Orientierungswert führte es 5 m² an. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung der Rechtsschutzgleichheit und zog vor das Bundesverfassungsgericht. • Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verlangt weitgehende Angleichung der Rechtsverwirklichung für Bemittelte und Unbemittelte; Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht die Klärung ungeklärter Rechts- oder Tatfragen ersetzen. • Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu führen, die Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen; ungeklärte Rechtsfragen, insbesondere solche ohne höchstrichterliche Klärung, müssen im Hauptsacheverfahren geklärt werden. • Bei Frage der Menschenwürde in Haft kommt es auf eine Gesamtschau an; relevante Faktoren sind insbesondere die Bodenfläche pro Gefangenen, Abtrennung und Belüftung der sanitären Anlagen sowie Einschlusszeiten und Belegdichte. • Die Rechtsprechung der Fachgerichte ist uneinheitlich; es fehlen verbindliche Grundsätze, ob und in welchen Grenzen eine bestimmte Quadratmeterzahl (z. B. 5 oder 6 m²) menschenwürdekonform ist. • Landgericht und Oberlandesgericht haben die Erfolgsaussichten der Amtshaftungsklage auf Grundlage einer in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärten Bewertung der räumlichen Verhältnisse versagt und damit den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. • Folge: Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung; Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers durch den Freistaat Bayern; Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise erfolgreich: Die Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg verletzen die Rechtsschutzgleichheit des Beschwerdeführers und werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen, damit die strittigen Fragen zur Menschenwürdigkeit der Unterbringung nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Der Freistaat Bayern hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wurde auf 25.000 Euro festgesetzt. Weitere Rügepunkte der Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.