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Beschluss

10 CS 22.2324

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Von dem Verfahren 10 CS 23.2324 werden die Anträge 2. und 3. (Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO und Antrag auf Herausgabe der Hunde an die Antragsgegner) abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 10 CS 22.2520 fortgeführt. Die Abtrennung beruht auf § 93 VwGO. Sie ist sachdienlich, weil der Senat davon ausgeht, dass er für die abgetrennten Anträge instanziell unzuständig ist und beabsichtigt, diese nach Anhörung der Beteiligten entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg als zuständiges Gericht der Hauptsache zu verweisen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.7.2006 - 25 AS 06.1685 - juris Rn. 2). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).