Gerichtsbescheid
B 4 K 23.168
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Klage muss nicht nur den Namen und Vornamen des Klägers, sondern auch dessen ladungsfähige Anschrift beinhalten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Angabe eines Postfachs genügt als ladungsfähige Anschrift grundsätzlich nicht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage muss nicht nur den Namen und Vornamen des Klägers, sondern auch dessen ladungsfähige Anschrift beinhalten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Angabe eines Postfachs genügt als ladungsfähige Anschrift grundsätzlich nicht. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. I. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. Es fehlt an der ordnungsgemäßen Bezeichnung der Klägerin gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese hat trotz der Aufforderung mit Fristsetzung eine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht angegeben bzw. dem Gericht nicht substantiiert dargelegt, dass die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift nicht zumutbar ist. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Bezeichnung des Klägers erfordert die Angabe von Namen und Vornamen des Klägers sowie dessen ladungsfähige Anschrift (BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79.11 – BeckRS 2012, 48064 Rn. 11; U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – NJW 1999, 2608 (2609); BGH, U.v. 9.12.1987 – IVb ZR 4/87 – NJW 1988, 2114; OVG Münster, B.v. 6.3.1996 – 19 E 944/95 – NVwZ-RR 1997, 390). Dabei soll die Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden kann und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (BayVGH, B.v. 20.1.2023 – 10 CS 22.2324 – BeckRS 2023, 968 Rn. 3). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt (BVerwG, B.v. 28.5.2020 – 1 VR 2.19 – BeckRS 2020, 13807 Rn. 15 m.w.N.). In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – NJW 1999, 2608 (2611)). Die Angabe eines Postfachs genügt nicht, weil es so an einer unmittelbaren Erreichbarkeit des Klägers fehlt (BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – NJW 1999, 2608 (2610)). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klage unzulässig. Die Klägerin hat die Klage unter ihrer Postfachadresse erhoben. Sie hat ihre Klage nicht innerhalb der ihr durch gerichtliche Verfügung vom 9. Mai 2023 gesetzten, mit Ablauf des 6. Juni 2023 verstrichenen, Ausschlussfrist um eine den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende ladungsfähige Anschrift ergänzt. Auf die Rechtsfolge des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sie in der genannten Verfügung hingewiesen worden. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift abgesehen werden kann, sind nicht erfüllt. Dafür reicht es nicht, dass nach der Melderegisterauskunft vom 7. März 2023 für die Klägerin eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist. Die Klägerin war gehalten, gegenüber dem Gericht substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen die Angabe der Wohnanschrift nicht möglich bzw. zumutbar ist. Nur dann ist es dem Gericht möglich zu prüfen, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann. Dies hat sie ebenfalls nicht innerhalb der durch gerichtliche Verfügung vom 9. Mai 2023 gesetzten Ausschlussfrist getan. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).