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Beschluss

6 CS 22.1534

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht geführt werden. Denn es eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Erlass eines Bebauungsplans und eine planersetzende Abwägungsentscheidung können bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz in einem gerichtlichen Verfahren über einen Erschließungsbeitragsbescheid nachgeholt werden. Mit der Nachholung wird die Herstellung rechtmäßig. Ein zuvor ergangener und mangels Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid wird in diesem Zeitpunkt geheilt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht geführt werden. Denn es eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Erlass eines Bebauungsplans und eine planersetzende Abwägungsentscheidung können bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz in einem gerichtlichen Verfahren über einen Erschließungsbeitragsbescheid nachgeholt werden. Mit der Nachholung wird die Herstellung rechtmäßig. Ein zuvor ergangener und mangels Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid wird in diesem Zeitpunkt geheilt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juni 2022 - RO 11 S 22.707 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.842,69 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2021, mit dem er als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 8...0/6 für die erstmalige endgültige Herstellung der an sein Grundstück angrenzenden Verkehrsanlage „B. …“ zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 15.370,74 € herangezogen wurde. Über den dagegen mit Schreiben vom 5. Januar 2022 eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Nachdem die Antragsgegnerin dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht nachgekommen war, beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Mit Beschluss vom 13. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids. Der allein erhobene Einwand des Antragstellers, es liege ein Verstoß gegen das Planerfordernis des § 125 Abs. 2 BauGB vor, greife nicht durch. Zwar ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht, ob und wann sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit der konkreten Entwurfsplanung beschäftigt und diese genehmigt habe; ein etwaiges Versäumnis könne aber bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren noch mit heilender Wirkung nachgeholt werden, so dass mit einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheids in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren nicht zu rechnen sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 7. Dezember 2021 anzuordnen. Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), führen unter keinem Gesichtspunkt zu einer anderen Beurteilung. 1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe mit einer Überraschungsentscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist von vornherein nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO kann mit der Behauptung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht geführt werden. Denn es eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte. 2. Das Beschwerdevorbringen greift aber auch der Sache nach nicht durch. Die abgerechnete Erschließungsanlage „B. …“ ist - bei summarischer Prüfung im Eilverfahren - inzwischen rechtmäßig hergestellt. Die Frage, ob das erschließungsrechtliche Planerfordernis in Form einer bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung (§ 125 Abs. 2 BauGB) bereits bei Erlass des Beitragsbescheids erfüllt war, kann offenbleiben. Zwar verlangt das erschließungsrechtliche Planerfordernis, dass ein Bebauungsplan oder eine planersetzende Abwägungsentscheidung vorliegt, bevor mit der Herstellung begonnen wird. Eine Missachtung dieser Reihenfolge bleibt für das Erschließungsbeitragsrecht allerdings folgenlos. Denn der Bebauungsplan und die Abwägungsentscheidung können bis zur abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz in einem gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Mit der Nachholung wird die Herstellung rechtmäßig. Ein zuvor ergangener und mangels Erfüllung der Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid wird in diesem Zeitpunkt geheilt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2014 - 6 ZB 12.2446 - juris Rn. 6; Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 7 Rn. 29 und § 15 Rn. 18). Nach diesem Maßstab ist nach summarischer Prüfung zumindest jetzt von der Rechtmäßigkeit der abgerechneten Erschließungsanlage - und damit auch des Beitragsbescheids - auszugehen. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat ausweislich des vorgelegten beglaubigten Auszugs aus dem Beschlussbuch in seiner Sitzung am 27. Juli 2022 auf der Grundlage der ihm vorgelegten, vom Ingenieurbüro A. ausgearbeiteten Übersicht zur planersetzenden Abwägung vom 7. Juni 2022 und den Erläuterungen des Bürgermeisters beschlossen, diesen Abwägungserwägungen beizutreten und damit die für die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage „B. …“ erforderliche bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB selbst getroffen. Dafür, dass sich diese Entscheidung nicht innerhalb der durch das Abwägungsgebot gesetzten Grenzen halten könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Da das Planerfordernis nach § 125 Abs. 2 BauGB auf die Fläche der Erschließungsanlage, nicht aber ihre technische Ausführung gerichtet ist (vgl. Schmitz, Erschließungsbeiträge, § 7 Rn. 4, 24), können die Ausführungen des Antragstellers zu der in der ursprünglichen Planung - angeblich - nicht enthaltenen Anhebung der Gradiente und zu dort fehlenden Ausführungen zur Oberflächenentwässerung die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage „B. …“ nicht in Frage stellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).