Urteil
20 B18.1929
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die nachträgliche technisch dauerhafte Verbindung rechtlich getrennter öffentlicher Wasserversorgungsanlagen verstößt gegen Art. 21 Abs. 2 GO und führt zur Nichtigkeit der Stammsatzung (WAS). (Rn. 31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nachträgliche technisch dauerhafte Verbindung rechtlich getrennter öffentlicher Wasserversorgungsanlagen verstößt gegen Art. 21 Abs. 2 GO und führt zur Nichtigkeit der Stammsatzung (WAS). (Rn. 31) I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2009 im Ergebnis zutreffend in vollem Umfang aufgehoben. Der Endabrechnungsbescheid vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2016 ist mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage rechtswidrig und verletzt den/die Rechtsnachfolger des Klägers nicht in seinen/ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Obwohl der Kläger vor Abschluss des Berufungsverfahrens am 27. Dezember 2020 verstorben ist, war das Verfahren ohne Unterbrechung fortzusetzen. Wegen der Vertretung des Klägers durch einen nach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 i.V.m. Abs. 2 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V.m. § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO); eine Aussetzung des Verfahrens (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) haben die Beteiligten nicht beantragt. Wegen der gesetzlich angeordneten Fortgeltung der Prozessvollmacht des Bevollmächtigten des Klägers (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 ZPO) war das Verfahren mit Wirkung für und gegen den oder die Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers fortzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 24.9.2009 - 20 F 6/09 - juris Rn. 1 m.w.N.). 2. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 9. Februar 2009 hat sich durch den Tod des Klägers nicht erledigt; die Anfechtungsklage ist daher weiterhin zulässig. Der mit der Klage angegriffene Beitragsbescheid begründet keine höchstpersönliche, unlösbar mit der Person des verstorbenen Klägers verknüpfte öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die mit seinem Tod erloschen wäre (vgl. OVG NW, U.v. 27.2.2013 - 13 A 2661/11 - juris Rn. 36; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 210). Die festgesetzte Beitragspflicht beruht vielmehr auf dem Grundstückseigentum des Klägers (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 KAG) und ist daher mit seinem Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) als Nachlassverbindlichkeit auf seine(n) Erben übergegangen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1967 BGB). 3. Der angegriffene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist jedoch rechtswidrig und verletzt den/die Rechtsnachfolger des Klägers daher in seinen/ihren Rechten; die Aufhebung des Bescheids durch das Verwaltungsgericht ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Beitragssatzung für die Erweiterung und Verbesserung der Wasserversorgungsanlage im Ortsteil Stetten vom 5. Dezember 2017 (BS-VE/WAS/Stetten) Gebrauch gemacht. b) Die BS-VE/WAS/Stetten ist jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid, weil bereits die maßgebliche Stammsatzung - die Wasserabgabesatzung der Beklagten für den Ortsteil Stetten vom 25. November 1998 (WAS/Stetten) - wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist und daher die Voraussetzungen für eine Erhebung von Verbesserungsbeiträgen nicht vorlagen. aa) Voraussetzung für den Erlass einer Verbesserungsbeitragssatzung ist, dass der Zugang zu einer Einrichtung öffentlich-rechtlich und auch das Benutzungsverhältnis durch eine so genannte Stamm- oder Benutzungssatzung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) geregelt ist. Denn nur wer auf ortsrechtlicher Grundlage das Recht hat, eine dem öffentlichen Recht unterstellte, also gewidmete Einrichtung in Anspruch zu nehmen, kann die Vorteile nutzen, die die Einrichtung bietet (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 20 N 17.1760 - juris Rn. 23, B.v. 15.1.2007 - 23 CS 06.3315 - juris Rn. 25; U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - juris Rn. 24; U.v. 28.1.1999 - 23 B 97.1150 - juris Rn. 35; U.v. 10.11.1998 - 23 B 97.503 - juris Rn. 24; U.v. 4.3.1988 - 23 B 87.1700 - BeckRS 1988, 07872). Die hier maßgebliche Stammsatzung - die WAS/Stetten in der Fassung vom 25. November 1998 - ist aber deshalb nichtig, weil sie gegen die zwingende Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 GO verstößt, wonach nur technisch selbständige Anlagen der Gemeinde, die demselben Zweck dienen, einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen bilden können. Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GO in der seit dem 1. April 1992 gültigen Fassung (vgl. GVBl. 1992, S. 26) hat die Gemeinde zwar ein echtes Wahlrecht, ob sie technisch selbständige Anlagen rechtlich getrennt oder als Einheit behandeln will (vgl. BayVGH, U.v. 2.10.2013 - 20 N 13.411 - juris Rn. 15 m.w.N.; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, Stand 02/2021, Art. 21 Rn. 30; Stepanek in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Art. 21 GO Rn. 14). Das setzt aber voraus, dass mehrere technisch getrennte Anlagen vorhanden sind, die demselben Zweck dienen. Eine „technische Trennung“ liegt nur dann vor, wenn die betroffenen Anlagen ihren jeweiligen Zweck in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich selbständig und ohne (nicht nur vorübergehende) gemeinsame Nutzung einzelner Anlagenteile erfüllen (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, Stand 02/2021, Art. 21 Rn. 30; Wachsmuth, PdK Bayern, Stand 06/2021, Art. 21 GO Nr. 5.1). Das ist hier jedenfalls seit 2004 nicht (mehr) der Fall. bb) Vorliegend hatte die Beklagte im Jahr 1998 die bis dahin in einer einheitlichen Wasserabgabesatzung geregelte öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Gemeindegebiet aufgrund technisch voneinander getrennter Versorgungsanlagen im Ortsteil Stetten einerseits und in den Ortsteilen Erisried/Gronau andererseits aufgeteilt: Seitdem existiert eine Stammsatzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung im Ortsteil Stetten (WAS/Stetten) und eine weitere Stammsatzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in den Ortsteilen Erisried und Gronau (WAS/Erisried/Gronau). Unbeschadet der rechtlichen Zulässigkeit dieser getrennten Behandlung bei Erlass der Stammsatzungen am 25. November 1998 sind die beiden Wasserversorgungsanlagen Stetten und Erisried/Gronau nach Aktenlage und den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung spätestens seit dem 4. November 2004 technisch miteinander verbunden. Wie die Beklagte mit Aktenvermerk vom 11. Oktober 2016 dargelegt hat, wurde der Bau einer Wasserversorgungsleitung von den Quellen in Köngetried bis zum Ortsteil Stetten (als Kernbestandteil der streitgegenständlichen Verbesserungsmaßnahme) deshalb favorisiert, weil dadurch auch die Notversorgung für den Ortsteil Erisried - der etwa auf halber Strecke des Leitungsverlaufs zwischen Köngetried und Stetten liegt - sichergestellt werden konnte. Die Wasserversorgungsleitung führt am neuerrichteten Hochbehälter Erisried vorbei und ist mit diesem fest verbunden. Der Hochbehälter Erisried erfüllt nach Aussage der Beklagten ausdrücklich eine Doppelfunktion einerseits zur Wasserversorgung der Ortsteile Erisried und Gronau und andererseits zur „Notversorgung“ des Ortsteils Stetten mit Lösch-, aber auch Trinkwasser, wenn aus dem vorhandenen Tiefbrunnen im Ortsteil Stetten zu wenig Wasser gefördert werden kann. Die Steuerung der beiden Hochbehälter in Stetten und Erisried erfolgt zentral durch den Wasserwart der Beklagten. Zudem hat die Beklagte die mit Wirkung zum 1. September 2007 erfolgte Übertragung der „Wasserversorgungsanlage Erisried/Gronau“ auf eine privatrechtliche Genossenschaft ausdrücklich damit begründet, dass aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen die beiden Wasserversorgungsanlagen Stetten und Erisried/Gronau „technisch miteinander verbunden“ seien. Zwischen dem aus Köngetried bezogenen Quellwasser und dem Hochbehälter Erisried besteht nach Darstellung der Beklagten ein ständiger Wasseraustausch, um die Entstehung von Standwasser zu verhindern. Schließlich ist das von der Quelle Köngetried bezogene Wasser nach einer Aufstellung der Beklagten und den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen 2004 und 2008 in erheblichem Umfang (das Verwaltungsgericht hat im Durchschnitt etwa ein Drittel der geförderten Wassermenge ermittelt) nicht der Wasserversorgungseinrichtung für den Ortsteil Stetten, sondern den anderen Ortsteilen der Beklagten zugute gekommen. Insofern bestehen keine Zweifel daran, dass die Wasserversorgungseinrichtungen im Gebiet der Beklagten in nicht nur vorübergehender Weise durch gemeinsam genutzte Anlagenteile - insbesondere die Versorgungsleitung Köngetried-Stetten, das Pumpwerk an der Quelle Köngetried und den Hochbehälter Erisried - miteinander verbunden sind und es sich daher nicht um „technisch selbständige“ Anlagen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GO handelt. Danach verstößt die der VE-BS/WAS/Stetten zugrunde liegende Stammsatzung WAS/Stetten, die ausdrücklich nur die Wasserversorgung im Ortsteil Stetten betrifft und die Wasserversorgungseinrichtungen der anderen Ortsteile der Beklagten ausklammert, gegen höherrangiges Recht und ist nichtig. cc) Hier handelt es sich auch nicht um den Fall einer Wasserversorgungsanlage, die unterschiedlichen Rechtsträgern zuzuordnen und deshalb vom Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 2 GO nicht umfasst wäre (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.7.2019 - 20 ZB 18.1040 - juris Rn. 4 m.w.N.). Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Übertragung der Wasserversorgungseinrichtungen der Ortsteile Erisried und Gronau mit allen Anlageteilen mit Wirkung zum 1. September 2007 auf eine neu gegründete privatrechtliche Genossenschaft vor dem Hintergrund des Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur materiellen Privatisierung von Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2009 - 8 C 10/08 - juris Rn. 29 ff.) überhaupt wirksam ist; jedenfalls erfolgte die Übertragung erst im Jahr 2007 und damit zeitlich erst nach Herstellung der technischen Verbindung zwischen den Wasserversorgungseinrichtungen Stetten und Erisried/Gronau im Jahr 2004. Im Zeitpunkt der beabsichtigten „Privatisierung“ der Anlage Erisried/Gronau lag somit bereits eine einheitliche Anlage der Beklagten i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GO vor; die Stammsatzungen der bis 2004 getrennten Wasserversorgungseinrichtungen (WAS/Stetten und WAS/Erisried/Gronau) waren damit wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht nichtig. Die danach erfolgte rechtliche Aufspaltung der technisch weiterhin einheitlichen Versorgungsanlage kann - unabhängig von ihrer Rechtswirksamkeit - nicht dazu führen, dass nichtiges Satzungsrecht wieder in Geltung erwächst, da anderenfalls der in Art. 21 Abs. 2 GO verankerte Grundsatz der einheitlichen Behandlung technisch unselbständiger Anlagen umgangen würde. c) Da die Erhebung von Abgaben für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen ohne eine wirksame öffentlich-rechtliche Regelung des Zugangs zu dieser Einrichtung und deren Benutzung (Stammsatzung) unzulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2007 - 23 CS 06.3315 - juris Rn. 25; U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - juris Rn. 24; U.v. 28.1.1999 - 23 B 97.1150 - juris Rn. 35; U.v. 10.11.1998 - 23 B 97.503 - juris Rn. 24; U.v. 4.3.1988 - 23 B 87.1700 - BeckRS 1988, 07872), konnte die Beklagte keine wirksame Abgabesatzung für die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung der Versorgungsanlage im Ortsteil Stetten erlassen. Der mit der Klage angegriffene Beitragsbescheid ist damit mangels wirksamer Rechtsgrundlage unwirksam und vom Verwaltungsgericht zu Recht in vollem Umfang aufgehoben worden. Ob darüber hinaus der Beschrieb der Verbesserungsmaßnahmen in § 1 der VEBS/WAS/Stetten („Neubau einer Hauptleitung vom Pumpwerk Köngetried zum Hochbehälter Stetten; Neubau eines Pumpwerks in Köngetried mit anteiliger Installation; Sanierung des Hochbehälters Stetten“) den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen gerecht wird (vgl. dazu etwa BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - juris Rn. 25; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6), erscheint in Ermangelung einer zum Gegenstand der Satzung gemachten Maßnahmenbeschreibung oder Kalkulation zwar zweifelhaft, bedarf nach dem Vorstehenden aber keiner Entscheidung mehr. 4. Die Kosten der erfolglosen Berufung trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Beklagte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.