Urteil
20 B 22.1914
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf – namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer – einer besonderen Rechtfertigung. Das Rechtsstaatsprinzip ist verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte und dokumentierte Absicht des Beklagten, er habe ab einem bestimmten Zeitpunkt insgesamt wirksames (Stamm- und Abgabe-) Satzungsrecht schaffen wollen, ist schon aus Gründen der Rechtsklarheit nicht geeignet, eine Heilung der Unwirksamkeit des bisherigen Beitrags- und Gebührenrechts zu bewirken. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf – namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer – einer besonderen Rechtfertigung. Das Rechtsstaatsprinzip ist verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte und dokumentierte Absicht des Beklagten, er habe ab einem bestimmten Zeitpunkt insgesamt wirksames (Stamm- und Abgabe-) Satzungsrecht schaffen wollen, ist schon aus Gründen der Rechtsklarheit nicht geeignet, eine Heilung der Unwirksamkeit des bisherigen Beitrags- und Gebührenrechts zu bewirken. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Dezember 2021 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid findet im Satzungsrecht des Beklagten keine tragfähige Rechtsgrundlage. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Dies geschieht nach Art. 2 Abs. 1 KAG auf Grund einer besonderen Abgabesatzung. Weder zum Zeitpunkt der Erhebung des Beitrags mit Bescheid vom 30. November 2012 noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verfügte der Beklagte über wirksames Satzungsrecht im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. a. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Beitrags galt die Entwässerungssatzung des Beklagten vom 28. Juni 1975, die in §§ 4 Nr. 1 und 5 Nr. 5 EWS im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser einem Benutzungszwang unterwarf, ohne eine Versickerungsmöglichkeit für Niederschlagswasser vorzusehen. Eine solche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senates jedoch nichtig, weil keine besonderen Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind, welche eine solche Maßnahme rechtfertigen würden. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf – namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer – einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.1994 – 23 N 90.2272 – NVwZ-RR 1995, 345). Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind (vgl. BayVerfGH, E. v. 10.11.2008 – Vf.4-VII-06 – VerfGH 61, 262 = NVwZ 2009, 298). Solche Gründe hat der Antragsgegner nicht vorgetragen noch sind sie sonst wie ersichtlich (BayVGH, U.v. 27.9.2018 – 20 N 17.1760 – BeckRS 2018, 32953 Rn. 23 und U.v. 27.9.2018 – 20 N 16.546 – BeckRS 2018, 32952 Rn. 23). Die Nichtigkeit der EWS 1975 bedingt die Nichtigkeit der Herstellungsbeitragssatzung und der Verbesserungsbeitragssatzung bis zum Erlass einer neuen gültigen Stammsatzung. b. Jedoch hat auch der Erlass der neuen Entwässerungssatzung durch den Beklagten am 29. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 keine wirksame Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid geschaffen. Denn die bereits vor dem 1. Januar 2013 in Kraft getretenen BGS-EWS und die VES-EWS vom 31. August 2012 haben ihre Grundlage noch in der unwirksamen Stammsatzung vom 28. Juni 1975 und teilen ihr rechtliches Schicksal. Ohne wirksame Stammsatzung, die den Zugang zu einer Einrichtung und das Benutzungsverhältnis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO regelt, kann wirksames Beitragsrecht nicht entstehen. Daher wäre auf der Grundlage der Stammsatzung vom 29. November 2012 ein Neuerlass des Beitrags- und Gebührenrechts erforderlich (gewesen), um insgesamt wirksames Satzungsrecht. zu schaffen, auf dessen Grundlage die Erhebung von Beiträgen für die Entwässerungsanlage erfolgen kann (st. Rspr., BayVGH, U.v. 10.11.1998 – 23 B 97.504 – BeckRS 1998, 25275; BayVGH, U.v. 28.10.2021 – 20 B 18.1929- BeckRS 2021, 52012 Rn. 30; BayVGH, U.v. 27.9.2018 – 20 N 16.546 – BeckRS 2018, 32952 Rn. 25). Allein die vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte und dokumentierte Absicht des Beklagten, er habe ab dem Januar 2013 insgesamt wirksames (Stamm- und Abgabe-) Satzungsrecht schaffen wollen, ist schon aus Gründen der Rechtsklarheit nicht geeignet, eine Heilung der Unwirksamkeit des bisherigen Beitrags- und Gebührenrechts zu bewirken. Daran ändert auch die 1. Satzungsänderung vom 29. April 2016, die zur Aufnahme des § 6a in die BGS-EWS führte, nichts, da es sich hierbei nur um eine Teilregelung handelt. Allein maßgeblich ist, dass die Herstellungsbeitragssatzung und die Verbesserungsbeitragssatzung vor der geänderten Entwässerungssatzung in Kraft getreten sind. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war wegen der Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO.