Beschluss
4 S 483/22
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rektorin bzw. der Rektor darf nicht eigenständig von dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission abweichen, wenn es um die Bewertung habilitationsadäquater Leistungen geht.
• Die Bewertung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen unterliegt einem vom Gesetz vorgesehenen Beurteilungsspielraum, der primär der Berufungskommission zuzuordnen ist (§ 47 Abs. 2 Satz 3 LHG).
• Ein Rektoratsentscheid, der die Besetzung einer Professur entgegen dem Berufungsvorschlag verhindert, kann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Berufungskommission die erforderliche Bewertung vornehmen muss.
• Gutachten, die eine Bewerberin oder einen Bewerber lediglich als weniger geeignet, nicht aber als ungeeignet einstufen, reichen nicht aus, um die Berufungskommission von ihrer Bewertungszuständigkeit zu entbinden.
Entscheidungsgründe
Rektor darf nicht statt Berufungskommission über habilitationsadäquate Leistungen entscheiden • Die Rektorin bzw. der Rektor darf nicht eigenständig von dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission abweichen, wenn es um die Bewertung habilitationsadäquater Leistungen geht. • Die Bewertung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen unterliegt einem vom Gesetz vorgesehenen Beurteilungsspielraum, der primär der Berufungskommission zuzuordnen ist (§ 47 Abs. 2 Satz 3 LHG). • Ein Rektoratsentscheid, der die Besetzung einer Professur entgegen dem Berufungsvorschlag verhindert, kann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Berufungskommission die erforderliche Bewertung vornehmen muss. • Gutachten, die eine Bewerberin oder einen Bewerber lediglich als weniger geeignet, nicht aber als ungeeignet einstufen, reichen nicht aus, um die Berufungskommission von ihrer Bewertungszuständigkeit zu entbinden. Die Hochschule schrieb eine W3-Professur aus. Die Berufungskommission schlug einen Bewerber vor; der Rektor wich von diesem Vorschlag ab und verweigerte die Berufung mit der Begründung, der Bewerber habe keine habilitationsadäquaten Leistungen erbracht. Der Bewerber beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Neubesetzung mit anderen Bewerbern zu untersagen, bis seine Bewerbung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut geprüft werde. Das Verwaltungsgericht erließ die begehrte einstweilige Anordnung und verbot der Hochschule, die Stelle anders zu besetzen. Die Hochschule (Antragsgegnerin) legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und rügte insbesondere die Zuständigkeit und Prüfungsbefugnis des Rektors sowie die Wertung der eingeholten Gutachten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO war statthaft, gab jedoch keinen Erfolg. • Zuständigkeit der Berufungskommission: Aus § 47 Abs. 2 Satz 3 LHG ergibt sich, dass die Beurteilung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen umfassend im Berufungsverfahren erfolgt und hierfür ein Beurteilungsspielraum besteht, der in erster Linie der Berufungskommission zukommt. • Bedeutung der Hochschulselbstverwaltung: Die Auslegung schützt die institutionelle Wissenschaftsfreiheit und die Selbstverwaltung der Hochschulen; die Zusammensetzung der Berufungskommission mit Hochschullehrenden als Mehrheit sichert, dass fachliche Urteile im Berufungsverfahren maßgeblich bleiben. • Begrenzte Eingriffsbefugnis des Rektors: Der Rektor darf nicht aus eigener Zuständigkeit das Erfordernis habilitationsadäquater Leistungen für den Bewerber abschließend verneinen; seine anderslautende Entscheidung wäre unzuständig, auch wenn er Gutachten eingeholt hat. • Würdigung der Gutachten: Die vorgelegten Gutachten rechtfertigen keine zwingende abschließende Einstufung des Bewerbers als ungeeignet; vielmehr enthalten sie Bewertungen, die der weiteren Abwägung im Berufungsverfahren zugänglich sind. • Eilanordnungserfordernis: Vor diesem Hintergrund besteht zumindest die Aussicht auf Erfolg des Antrags, sodass die einstweilige Anordnung, die Besetzung mit anderen Bewerbern zu untersagen, zu Recht erging. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach einschlägigen Vorschriften des GKG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen. Damit bleibt die einstweilige Anordnung bestehen, die der Hochschule untersagt, die W3-Professur mit einer anderen Person zu besetzen, bevor die Berufungskommission unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut entschieden hat. Die Begründung folgt daraus, dass die Bewertung habilitationsadäquater Leistungen primär der Berufungskommission obliegt und der Rektor diese Zuständigkeit nicht eigenmächtig ersetzen durfte. Die von der Hochschule herangezogenen Gutachten reichen nicht aus, um die Zuständigkeit der Kommission zu umgehen oder den Bewerber abschließend als ungeeignet einzustufen. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.