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Beschluss

4 S 1616/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1128.4S1616.23.00
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Leitsätze
Zum Rechtsweg bei Konkurrentenstreitverfahren, wenn eine Stelle im Angestelltenverhältnis vergeben werden soll, ein Beteiligter aber (zwischenzeitlich) von einem vom künftigen Arbeitgeber verschiedenen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis berufen wurde (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 - 2 B 3.21 -)(Rn.6) (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. September 2023 - 6 K 944/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsweg bei Konkurrentenstreitverfahren, wenn eine Stelle im Angestelltenverhältnis vergeben werden soll, ein Beteiligter aber (zwischenzeitlich) von einem vom künftigen Arbeitgeber verschiedenen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis berufen wurde (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 - 2 B 3.21 -)(Rn.6) (Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. September 2023 - 6 K 944/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Karlsruhe verwiesen hat, ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Verwaltungsrechtsweg als nicht eröffnet und den Rechtsstreit als bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG angesehen, für die die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind. Ein Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 01.07.2022 - 4 S 483/22 - besteht nicht, da in dem Verfahren die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen war. a) Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich nicht aus § 54 Abs. 1 BeamtStG bzw. § 126 Abs. 1 BRRG. Der Senat orientiert sich bei der Auslegung der Vorschriften an dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2021 - 2 B 3.21 - (Juris). Danach kommt es entscheidend auf das Rechtsschutzziel - die Erlangung des Beamtenstatus - an (a.a.O., Juris Rn. 11). aa) Die Stellenausschreibung der Antragsgegnerin ist nicht unmittelbar auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausgerichtet. Aus Ziffer 14 des Antrags des damaligen Rektors der Antragsgegnerin vom 16.07.2021 auf Einvernehmen des Wissenschaftsministeriums gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LHG sowie aus Ziffer 12 des entsprechenden Antrags der kommissarischen Rektorin der Antragsgegnerin vom 19.10.2022 ergibt sich, dass sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene die Stelle nicht im Beamtenverhältnis, sondern im Angestelltenverhältnis übertragen bekommen sollen. Der Senat versteht wie das Verwaltungsgericht den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass eine solche konkrete Betrachtung in Bezug auf den ausgewählten bzw. den um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber zu erfolgen hat (vgl. a.a.O., Rn. 12 f.). Zwar steht die Antragstellerin seit dem 01.10.2023 in einem Beamtenverhältnis auf Probe im Land Nordrhein-Westfalen. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung der Einschätzung der Antragsgegnerin bestehen jedoch nicht; vielmehr hat sie ihren Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ausdrücklich unter Verweis auf die im Nichtabhilfebeschluss erfolgten Ausführungen begründet, sodass „feststeht“, in welcher Organisationsform die Stelle vergeben werden soll. Der Senat schließt sich der so verstandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, auch wenn sie (wohl) zur Eröffnung mehrerer Rechtswege führen könnte, obwohl jeweils dieselbe Stelle in Streit steht, etwa wenn nach Beschreiten des Arbeitsrechtswegs ein weiterer unterlegener Bewerber um Rechtsschutz nachsucht, der bereits Beamter ist oder, da er nicht die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreitet, zum Beamten ernannt werden soll bzw. würde. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.10.2023 äußert, sie habe sich nicht zu den Organisationserwägungen der Antragsgegnerin äußern können und sie interessiere sich auch nicht „ausschließlich für ein Beschäftigungsverhältnis“, kommt es hierauf nicht an. Entscheidend sind allein die Organisationserwägungen der ausschreibenden Stelle. Sollte ein erfolgreicher Bewerber mit diesen nicht einverstanden sein, bleibt es ihm unbenommen, die Annahme der Stelle wegen nicht (mehr) bestehenden Interesses abzulehnen oder in einem weiteren Verfahren losgelöst von der Auswahlentscheidung die Übernahme in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) zu erstreiten. bb) Die aufdrängenden Sonderzuweisungen in § 54 Abs. 1 BeamtStG bzw. § 126 Abs. 1 BRRG führen ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der zwischenzeitlich erfolgten Verbeamtung der Antragstellerin zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für ihr Verfahren. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für (u.a.) alle Klagen der Beamtinnen aus dem Beamtenverhältnis erfasst nicht Fälle wie den vorliegenden. Für Verfahren um die Besetzung einer Stelle im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes, wie sie hier geplant ist (s.o.), sind die Arbeitsgerichte unabhängig davon zuständig, ob die sich bewerbende Person Beamter oder Arbeitnehmer ist (a.a.O., Juris Rn. 12). b) Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin folgt auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch soll nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (nur) dann für alle Mitbewerber - unabhängig von ihrem Status als Arbeitnehmer, Selbstständige oder Beamte - einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben, wenn der von der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG für ein Statusamt Betroffene entweder unterlegener Beamter ist oder er als beamteter oder nichtbeamteter Antragsteller um Rechtsschutz gegen die Auswahl des erfolgreichen Beamten nachsucht (a.a.O., Juris Rn. 20). Zu einem öffentlich-rechtlichen Charakter des von der Antragstellerin geltend gemachten (Bewerbungsverfahrens-)Anspruchs und damit der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit führt auch nicht ihre zwischenzeitliche Ernennung zur Beamtin. Zwar wirkt § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, wonach die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird, grundsätzlich nur rechtswegerhaltend und steht einer Berücksichtigung neuer Tatsachen, die erstmals zur Begründung des bereits beschrittenen Rechtswegs führen, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 - 3 C 55.04 -, Juris Rn. 17; BAG, Beschluss vom 03.12.2014 - 10 AZB 98.14 -, Juris Rn. 22 m.w.N.). Es kann offenbleiben, ob dies auch für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren gilt oder ob, was möglicherweise auch in Betracht kommt, in solchen der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung oder der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens maßgeblich ist, weil der über den zulässigen Rechtsweg entscheidende Streitgegenstand materiell-rechtlich an einen dieser Zeitpunkte anknüpft. Denn die Beamteneigenschaft hat nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht die ihr vom Bundesverwaltungsgericht beigemessene Konsequenz der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, wenn das Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn besteht, als ihn die Beamtin oder der Beamte bei Erfolg der Bewerbung hätte. Der - vom Bundesverwaltungsgericht als solcher bezeichnete - „verfahrensrechtliche Sonderstatus“ der Antragstellerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 - 2 B 3.21 -, Juris Rn. 20) ist in dieser Konstellation nicht betroffen, da Art. 33 Abs. 2 GG kein Recht auf „ein angemessenes berufliches Fortkommen“ (vgl. a.a.O., Juris Rn. 21) gegenüber einem (bislang) fremden Dienstherrn begründet. Im Übrigen greift, worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 17.10.2023 hingewiesen hat, im Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Einschränkung, dass der dargelegte Maßstab für den einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter nur gilt, solange - anders als hier - „nicht feststeht, ob das nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgeschriebene öffentliche Amt durch Verbeamtung oder im Wege des Arbeitsvertrags vergeben werden soll“ (a.a.O., Juris Rn. 19). 2. Ergänzend merkt der Senat an, dass die Behauptung der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 05.10.2023, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe führten dazu, dass jegliche Streitigkeiten um den Zugang zum öffentlichen Dienst zukünftig von den Arbeitsgerichten entschieden würden, nicht zutrifft. Sowohl bei der Prüfung, ob eine aufdrängende Sonderzuweisung greift, als auch bei derjenigen, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, hat der Senat die Besonderheiten der vorliegenden Konstellation in den Blick genommen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der er aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung folgt. In den meisten anderen Konstellationen dienstrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten sind auch nach dieser Rechtsprechung die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. auch § 162 Abs. 3 VwGO). Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr bestimmt ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG). Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG sowie BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 - 2 B 3.21 -, Juris Rn. 5 ff.). Das Verfahren gibt diesem Gelegenheit zu konkretisieren, welche Anforderungen an ein „Feststehen“ der Organisationsform bestehen; abhängig von der Bedeutung dieser Konkretisierung für die vorliegende Fallgestaltung kann sich in diesem Verfahren auch die Frage nach der Relevanz eines zu einem anderen Dienstherrn bestehenden Beamtenverhältnisses stellen.