Urteil
9 S 527/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betrieb einer vor Ort erreichbaren Ausgabestation, die Arzneimittel aus einem zuvor antizipierten grenzüberschreitend beförderten Lager mittels Videoberatung an Endverbraucher abgibt, ist kein Versandhandel im Sinne des Arzneimittel- und Apothekenrechts.
• Das Inverkehrbringen apothekenpflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken oder im nicht zulässigen Versandweg ist nach § 43 Abs.1 AMG zu untersagen; Behörden können nach § 69 AMG einschreiten.
• Beschränkungen, die den Marktzugang ausländischer Apotheken betreffen, berühren die Warenverkehrsfreiheit, sind aber durch den Schutz der Gesundheit (Art.36 AEUV) gerechtfertigt, wenn kein gleich wirksames, anderes Schutzsystem ersichtlich ist.
• Die Neuregelung der Apothekenbetriebsordnung zur Zulassung automatisierter Ausgabestationen berührt die Vereinbarkeit des Apothekenmonopols nicht, ändert jedoch nichts an der Erlaubnispflicht und am Numerus clausus der Vertriebsformen.
• Die Androhung eines Zwangsgelds ohne Fristsetzung ist zulässig, wenn es um die Erzwingung eines Unterlassens geht und keine vorbereitenden Handlungen erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Untersagung automatisierter Arzneimittelausgabe vor Ort kein zulässiger Versandhandel • Der Betrieb einer vor Ort erreichbaren Ausgabestation, die Arzneimittel aus einem zuvor antizipierten grenzüberschreitend beförderten Lager mittels Videoberatung an Endverbraucher abgibt, ist kein Versandhandel im Sinne des Arzneimittel- und Apothekenrechts. • Das Inverkehrbringen apothekenpflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken oder im nicht zulässigen Versandweg ist nach § 43 Abs.1 AMG zu untersagen; Behörden können nach § 69 AMG einschreiten. • Beschränkungen, die den Marktzugang ausländischer Apotheken betreffen, berühren die Warenverkehrsfreiheit, sind aber durch den Schutz der Gesundheit (Art.36 AEUV) gerechtfertigt, wenn kein gleich wirksames, anderes Schutzsystem ersichtlich ist. • Die Neuregelung der Apothekenbetriebsordnung zur Zulassung automatisierter Ausgabestationen berührt die Vereinbarkeit des Apothekenmonopols nicht, ändert jedoch nichts an der Erlaubnispflicht und am Numerus clausus der Vertriebsformen. • Die Androhung eines Zwangsgelds ohne Fristsetzung ist zulässig, wenn es um die Erzwingung eines Unterlassens geht und keine vorbereitenden Handlungen erforderlich sind. Die Klägerin, eine niederländische Aktiengesellschaft betriebene Versandapotheke, betrieb in H. ein Angebot mit Videoberatung, Ausgabeautomat und Bezahlterminal. Vorrätig gehaltene Arzneimittel wurden aus einem Lager in den Geschäftsräumen bereitgestellt; die Waren waren zuvor aus den deutschen Großhandelskreisen in die Niederlande und zurück verbracht worden. Kunden konnten per Videoterminal mit in den Niederlanden tätigem pharmazeutischem Personal beraten werden; nach Freigabe gab ein Automatenförderband das Arzneimittel an den Kunden in H. aus. Die zuständige Behörde untersagte den Betriebsmodus mit Bescheid und drohte ein Zwangsgeld an, weil nach Auffassung der Behörde und des Gerichts die Abgabe nicht dem zugelassenen Versandhandel entspricht. Die Klägerin rügte, es handele sich um eine Weiterentwicklung des Versandhandels und verletze unionsrechtliche Freiheiten; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Zuständige Rechtsgrundlagen sind § 69 AMG (Eingriffsbefugnis), § 43 Abs.1 AMG (Apothekenpflicht), § 11a ApoG und § 17 ApBetrO (Versand- und Ausgaberegeln). • Die zulässigen Vertriebsformen apotheken- bzw. verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind abschließend geregelt (Numerus clausus). Entscheidend ist, ob die Abgabe in/apotheksferne Übergabe erfolgt oder ob die Distanz zum Empfänger durch Transport/Logistik überbrückt wird; beim Versand ist eine Versendung von der Apotheke an den Kunden Voraussetzung. • Das hier praktizierte Modell ist rechtlich als Abgabe in (faktischen) Betriebsräumen zu qualifizieren und nicht als Versandhandel: Die Vorratshaltung in Erwartung von Bestellungen und der förmliche ‚Transport‘ auf einem innerbetrieblichen Förderband dienen bloß der Logistik, nicht der Überbrückung einer räumlichen Distanz zum Kunden. • Die Klägerin hat keine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in Deutschland (§1 Abs.2 ApoG) und keine Versandhandelserlaubnis nach §11a ApoG beantragt; die niederländische Zulassung erstreckt sich nicht ohne Anerkennungsentscheidung auf den Betrieb im Bundesgebiet (Territorialitätsprinzip). • Eine unionsrechtswidrige Diskriminierung liegt nicht vor: Eingriffe in die Warenverkehrsfreiheit sind gegebenenfalls nach Art.36 AEUV gerechtfertigt, insbesondere zum Schutz der Gesundheit; der EuGH räumt den Mitgliedstaaten insoweit einen Wertungsspielraum ein. Es ist kein gleich wirksames alternatives System erkennbar, das die Gefahren für Arzneimittelsicherheit und unabhängige Berufsausübung ebenso wirksam abwehrt wie das nationale System. • Die Untersagung nach §69 AMG ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil mildere Maßnahmen den Verstoß gegen die Apothekenpflicht nicht beseitigen würden. Die Zwangsgeldandrohung ohne Fristsetzung ist zulässig, da es um das Erzwingen eines dauerhaften Unterlassens geht und keine vorbereitenden Maßnahmen erforderlich waren. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid des Regierungspräsidiums ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keine Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke in Deutschland und keine Versandhandelserlaubnis; das in H. betriebene System stellt keinen Versandhandel im Sinne des AMG dar, sondern eine nicht genehmigte Form der Abgabe in (faktischen) Apothekenbetriebsräumen. Daher war die Untersagung nach § 69 AMG wegen Verstoßes gegen § 43 Abs.1 AMG i.V.m. §1 Abs.2 ApoG gerechtfertigt. Die Androhung des Zwangsgeldes und die festgesetzte Verwaltungsgebühr sind ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin wurde nicht in eigenen Rechten verletzt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie.