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Urteil

3 K 2412/22

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0918.3K2412.22.00
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Leitsätze
1. Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gesetz notwendig sind. (Rn.37) 2. Als kosmetisches Mittel nach der Kosmetikverordnung gelten Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. (Rn.43) 3. Ein Produkt kann entweder ein kosmetisches Mittel oder ein Biozidprodukt sein, diese Produktkategorien schließen einander aus. (Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gesetz notwendig sind. (Rn.37) 2. Als kosmetisches Mittel nach der Kosmetikverordnung gelten Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. (Rn.43) 3. Ein Produkt kann entweder ein kosmetisches Mittel oder ein Biozidprodukt sein, diese Produktkategorien schließen einander aus. (Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.), auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg (dazu unter 3.). 1. Die Klage ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat sich der Bescheid vom 14.06.2022 nicht erledigt. Zwar werden die Produkte Nr. 2 und 3 aktuell nicht mehr im gleichen Design wie zuvor vertrieben, jedoch haben die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend erklärt, dass diese Produkte in einem ähnlichen Design weitervertrieben werden und die Klägerin hat angegeben, dass ein Vertrieb im alten Design erneut erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer keinen Wegfall der jeweiligen Regelung erkennen. 2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Der Bescheid des XXX vom 14.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 2.1. Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig. 2.1.1. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 ChemG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Biozidverordnung bzw. § 23 Abs. 1 ChemG i.V.m. Art. 89 Biozidverordnung, § 28 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 ChemG, § 3 ChemBiozidDV. 2.1.2. Nr. 1 des Bescheids, gegen dessen formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, ist materiell rechtmäßig. 2.1.2.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 23 Abs. 1 ChemG kann die zuständige Landesbehörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannte EG- oder EU-Verordnung notwendig sind. Die Biozidverordnung betrifft einen Sachbereich des ChemG, deren Durchführung gemäß Art. 65 Abs. 1 Biozidverordnung die Mitgliedstaaten zu überwachen haben, und ist damit von § 21 Abs. 2 Satz 1 ChemG erfasst. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Biozidverordnung dürfen Biozidprodukte nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden. Abweichend davon darf nach Art. 89 Biozidverordnung i.V.m. § 28 Abs. 8 Satz 1 ChemG, § 3 ChemBiozidDV ein Biozidprodukt, das ausschließlich Ethanol als Biozidwirkstoff enthält, in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Produkt eine nach § 5 ChemBiozidDV von der Bundesstelle für Chemikalien für das jeweilige Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht wurde. 2.1.2.1.1. Die streitgegenständlichen Produkte sind Biozidprodukte i.S.d. Biozidverordnung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) Biozidverordnung ist ein Biozidprodukt jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Die streitgegenständlichen Produkte erfüllen diese Voraussetzungen. Denn sie enthalten jeweils einen Wirkstoff, nämlich Ethanol in einer Konzentration von 68 % (Produkt Nr. 1), 63 % (Produkt Nr. 2) bzw. 64 % (Produkt Nr. 3), der dazu bestimmt ist, Schadorganismen wie bestimmte Bakterien, Pilze und spezielle Viren zu zerstören. Die Zerstörung erfolgt auch nicht durch einen physikalischen oder mechanischen Vorgang, sondern durch eine chemische Einwirkung auf die in der Zellmembran und im Zellinneren der genannten Erreger befindlichen Proteine. Diese werden durch den Wirkstoff, der chemisch zu einer Gruppe von Alkoholen gehört, denaturiert; das bedeutet, dass die Sekundärstruktur der Proteine (also die Faltung des Proteinmoleküls) aufgelöst wird. Hierdurch verlieren die Proteine ihre Funktion. Die Zellmembran der Erreger wird durchlässig, sodass die Alkohole in das Zellinnere eindringen können und dort vorhandene Proteine ebenfalls zerstören. Auf diese Weise wird die Zelle und damit der Krankheitserreger abgetötet (vgl. VG Köln, Urteil vom 28.07.2020 – 7 K 16048/17 –, juris Rn. 73; Epidemiologisches Bulletin des Robert-Koch-Instituts vom 02.05.2016/Nr. 16, S. 143 (AS. 66 der Gerichtsakte)). 2.1.2.1.2. Die Produkte sind auch nicht vom Geltungsbereich der Biozidverordnung nach Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. j) Biozidverordnung ausgeschlossen. Danach gilt die Biozidverordnung nicht für Biozidprodukte oder behandelte Waren, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (im Folgenden: Kosmetikverordnung) fallen. Als kosmetisches Mittel nach der Kosmetikverordnung gelten Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Maßgeblich für die Einordnung eines Stoffes ist – wie dargestellt – sowohl nach der Biozidverordnung als auch der Kosmetikverordnung seine überwiegende Zweckbestimmung. Diese bestimmt sich nach einem abstrakt-objektiven Maßstab (vgl. zur Abgrenzung zwischen Kosmetika und Medizinprodukten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 – 9 S 2089/06 –, juris Rn. 42; zur Abgrenzung zwischen Kosmetika und Arzneimitteln: Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2012 – 9 CS 11.2908 –, juris Rn. 22; zur Abgrenzung zwischen Bioziden und Arzneimitteln: VG Köln, Urteil vom 28.07.2020 – 7 K 16048/17 –, juris Rn. 90). Entscheidend ist, wie das Produkt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.11.2007 – C-319/05 –, juris Rn. 46 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 – 9 S 2089/06 –, juris Rn. 42; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2012 – 9 CS 11.2908 –, juris Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 28.07.2020 – 7 K 16048/17 –, juris Rn. 90; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2015 – 4 L 167.15 –, juris Rn. 25). Die Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers wird dabei regelmäßig durch eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und deren Anwendung geprägt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2012 – 9 CS 11.2908 –, juris Rn. 23; Reinhart in: Reinhart KosmetikVO, 2014, Art. 2, Rn. 39). Für die Abgrenzungsentscheidung sind alle Merkmale eines Produkts, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Eigenschaften, die Modalitäten seines Gebrauchs, die äußere Form und Aufmachung, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (vgl. zur Frage der Definition eines Arzneimittels: EuGH, Urteil vom 09.06.2005 – C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03 –, juris Rn. 51; zur Abgrenzung zwischen Kosmetika und Medizinprodukten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2008 – 9 S 2089/06 –, juris Rn. 42; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2015 – 4 L 167.15 –, juris Rn. 25; Reinhart in: Reinhart KosmetikVO, 2014, Art. 2, Rn. 39). Ein Produkt kann entweder ein kosmetisches Mittel oder ein Biozidprodukt sein. Diese Produktkategorien stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander (vgl. Reinhart in: Reinhart KosmetikVO, 2014, Art. 2, Rn. 185). Dies ergibt sich – wie bereits dargelegt – aus Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 lit. j) Biozidverordnung – sowie aus Erwägungsgrund 20 der Biozidverordnung und Erwägungsgrund 6 der Kosmetikverordnung. Nach Erwägungsgrund 20 der Biozidverordnung soll eine Funktion und ein Produkt nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, wenn ein Produkt eine Biozidfunktion hat, die ein wesentlicher Bestandteil seiner kosmetischen Funktion ist, oder diese Biozidfunktion als sekundäre Eigenschaft eines kosmetischen Produkts erachtet wird und somit unter die Kosmetikverordnung fällt. Gemäß Erwägungsgrund 20 der Kosmetikverordnung beziehen sich Bestimmungen dieser Verordnung nur auf kosmetische Mittel und nicht auf Arzneimittel, Medizinprodukte oder Biozide. Eine Abgrenzung ist insbesondere erforderlich im Verhältnis von kosmetischen Mitteln mit einer sekundären Zweckbestimmung zu Biozidprodukten. Aufgrund der vorzunehmenden Abgrenzung anhand des überwiegenden Verwendungszwecks des Produkts sind sogenannte „secondary biocidal claims“ für kosmetische Mittel möglich. Ein Produkt, das einen Stoff mit biozider Wirkung enthält, in der Hauptsache aber einem anderen (z.B. kosmetischen) Zweck dient, der unter einem anderen Rechtsakt geregelt ist, unterfällt daher nicht den Regelungen für Biozidprodukte. So sind typische Kosmetika wie Deodorants oder kosmetische Mittel mit üblichen Konservierungsmitteln vom Geltungsbereich des Biozidprodukte-Rechts ausgenommen, obwohl sie biozid wirksame Stoffe enthalten (vgl. Reinhart in: Reinhart KosmetikVO, 2014, Art. 2, Rn. 192). Auslobungen wie „biozid wirksam“, „desinfizierend“, „antiseptisch“, „antibakteriell“ oder „keimtötend“ können als Indizien für eine biozidale Zweckbestimmung angesehen werden. Es kommt letztlich aber auf eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Merkmale des Erzeugnisses an, weshalb zum Beispiel ein „antiseptisches“ oder „antibakterielles“ Mundwasser ein Kosmetikum, ein Biozidprodukt oder ein Arzneimittel sein kann (Reinhart in: Reinhart KosmetikVO, 2014, Art. 2, Rn. 193). Nach diesen Maßstäben sind die streitgegenständlichen Produkte als Biozide einzustufen. Die biozide Zweckbestimmung überwiegt hier gegenüber der kosmetischen Zweckbestimmung. 2.1.2.1.2.1. Die jeweilige Zusammensetzung der Produkte sowie deren Eigenschaften sprechen vorliegend deutlich für das Überwiegen der bioziden Zweckbestimmung. In allen drei Produkten ist der Wirkstoff Ethanol der Stoff mit dem größten Mengenanteil. Der Wirkstoffgehalt des Ethanols liegt bei 68 % (Produkt Nr. 1), 63 % (Produkt Nr. 2) bzw. 64 % (Produkt Nr. 3). Laut dem Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts vom 02.05.2016/Nr. 16 wirkt Ethanol ab einer Konzentration von über 30 % mikrobiozid (S. 144 des Bulletins; AS. 67 der Gerichtsakte). Diese Konzentration ist bei den streitgegenständlichen Produkten deutlich überschritten, auch wenn die laut dem genannten Bulletin optimale Konzentration von 70 – 80 % nicht vollständig erreicht wird. Das Produkt Nr. 1 weicht aber nur minimal von einer solchen Konzentration ab. Darüber hinaus gibt die Arzneimitteldatenbank Gelbe Liste (https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Ethanol_15087#:~:text=Ethanol%20wirkt%20ab%20etwa%2010,von%2050%20bis%2096%25%20eingesetzt, abgerufen am 20.08.2024) eine optimale desinfizierende Wirkung bei einer Konzentration von 60 – 70% an. Der Verbund für Angewandte Hygiene e.V. berichtet, dass Ethanol meist in einer Konzentration zwischen 60 % und 95 % zur Händedesinfektion verwendet wird (Ethanol ist als biozider Wirkstoff zur hygienischen Händedesinfektion unverzichtbar, S. 2, https://vah-online.de/files/download/news/VAH_Ethanol_Biozidwirkstoff_29Oktober2020.pdf abgerufen am 20.08.2024). Nicht verkannt wird dabei von der Kammer, dass Ethanol grundsätzlich auch zu anderen nicht bioziden Zwecken – etwa der Schaumverminderung oder Viskositätsregulierung – eingesetzt werden kann. Bei den Produkten Nr. 2 und 3 („XXX“ und „XXX“) ist zu beachten, dass diese zusätzlich jeweils Isopropanol enthalten. Dieser Stoff wirkt laut dem Epidemiologischen Bulletin zwar erst ab einer Konzentration von über 30 % mikrobiozid (S. 144 des Bulletins; AS. 67 der Gerichtsakte). Jedoch kann durch Mischung der Wirkstoffe Ethanol und Isopropanol die Wirksamkeit des Präparats verbessert werden (S. 145 des Bulletins; AS. 68 der Gerichtsakte). Auch ist festzuhalten, dass in Biozidprodukten, die von der Klägerin vertrieben werden, zumindest teilweise geringere Ethanolkonzentrationen enthalten sind als bei den streitgegenständlichen Produkten (so z.B.: „XXX, abgerufen am 20.08.2024, enthält laut Inhaltsstoffangabe auf der Website 63 g Ethanol pro 100 g; „XXX abgerufen am 20.08.2023, enthält laut Etikett ebenfalls 63 g Ethanol pro 100 g). Der hohe Ethanolgehalt drängt sich dem durchschnittlich informierten Verbraucher bei den streitgegenständlichen Produkten auf. Zwar ist die Ethanolkonzentration nicht auf den Produkten vermerkt. Jedoch ist „ALCOHOL DENAT.“ jeweils an erster Stelle in der Liste der Inhaltsstoffe auf der Rückseite der Produkte genannt. Gefolgt von Wasser, Glycerin und Parfüm. Daran erkennt der Verbraucher, dass Ethanol jedenfalls die verhältnismäßig höchste Konzentration in den Produkten aufweist. Insbesondere wird ihm auch die höhere Konzentration des Ethanols gegenüber Wasser auffallen. Weiterhin ist auf der Rückseite der Produkte der Warnhinweis „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Flüssigkeit und Dampf entzündbar.“ abgedruckt. Für den Verbraucher ist also erkennbar, dass Stoffe enthalten sein müssen, die brennbar sind. Aufgrund der Nennung des denaturierten Alkohols an erster Stelle in der Liste der Inhaltsstoffe liegt es für den Verbraucher nahe, dass die Brennbarkeit mit der Ethanolkonzentration in Zusammenhang steht. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass der durchschnittlich informierten Verbraucher die hohe Ethanolkonzentration auch bei Anwendung der streitgegenständlichen Produkte wahrnimmt. So ist der Kammer im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Inaugenscheinnahme der Produkte aufgefallen, dass besonders die Produkte Nr. 1 und 3 bei Auftragen auf der Haut einen erheblichen Geruch nach Alkohol verströmen. Dieser wird erst nach einigen Sekunden von den enthaltenen Duftstoffen überlagert. Außerdem fällt bei der Nutzung auf, dass sich ein in den Produkten enthaltener Stoff beim Auftragen schnell verflüchtigt. Mangels anderer Inhaltsstoffe, welche diesbezüglich in Betracht kämen, geht der durchschnittlich informierte Verbraucher davon aus, dass es sich hierbei um Ethanol in nicht unerheblicher Konzentration handelt. Dem ebenfalls enthaltenen Inhaltsstoff Glycerin kommt zwar keine biozide Wirkung zu, sondern eine kosmetische (dazu unter: 2.1.2.1.2.3.2.), jedoch sind dieser Stoff oder andere pflegende Stoffe regelmäßig auch in Händedesinfektionsmitteln enthalten, die als Biozide vertrieben werden (so z.B.: „XXX“ abgerufen am 20.08.2023: Glycerin und Aloe Vera Leaf Extract). Entsprechendes gilt für Parfüm oder andere Duftstoffe (z.B. erneut: „XXX“, abgerufen am 20.08.2023; „XXX, abgerufen am 20.08.2024). 2.1.2.1.2.2. Weiter ist zu beachten, dass die Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers auf derartige Produkte bereits durch eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und deren Anwendung geprägt ist. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher ist bekannt, dass derartige ähnliche Produkte regelmäßig zur Desinfektion der Hände (biozider Zweck) vorgesehen sind. Er ist in den letzten Jahren vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie mit einer Vielzahl solcher Produkte in Berührung gekommen und hat deren Funktionsweise und Einsatzbereich vor Augen. Diese bereits bestehende Auffassung wird darüber hinaus und zusätzlich dadurch verstärkt, dass die als Handreinigungsgele bezeichneten Produkte regelmäßig in den Regalen unmittelbar neben den als Bioziden vertriebenen Produkten zur Händedesinfektion positioniert vertrieben werden. Dies ergibt sich insbesondere aus den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern. Auf dem ersten Lichtbild ist zu erkennen, dass ein ähnlich gestaltetes Nachfolgeprodukt der streitgegenständlichen Produkte unmittelbar neben den als Biozid vertriebenen „XXX“ und dem ebenfalls als Biozid vertriebenen Produkt „XXX“ platziert ist. XXX Lichtbild Nr. 1 der Anlage zum Protokoll, aufgenommen Anfang September 2024 in einer Filiale der Klägerin in XXX Auf dem zweiten Lichtbild ist zu erkennen, dass das gleiche Nachfolgeprodukt unmittelbar neben dem „XXX“ und dem „XXX“ (welches Teil der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung gewesen ist) sowie neben dem „XXX“ und den „XXX“ (alle diese Produkte werden als Biozide vertrieben) platziert ist. XXX Lichtbild Nr. 2 der Anlage zum Protokoll, aufgenommen am 11.09.2024 in einer Filiale der Klägerin in der XXX Eine Platzierung unmittelbar zwischen den bioziden Handdesinfektionsmitteln vermittelt dem durchschnittlich informierten Verbraucher den Eindruck, dass zwischen diesen Produkten kein erheblicher Unterschied besteht. Auch wenn sich die Aufmachung der Produkte in ihrer Farbgebung und Verpackungsgestaltung wesentlich unterscheidet, nimmt der Verbraucher sie doch als in ihrer Zweckbestimmung austauschbar wahr. Die Einwendung der Klägerin, die Produkte seien alle in der Abteilung „Handpflege“ platziert, vermag diesen Eindruck nicht entscheidend zu ändern. Dies gilt umso mehr als die Anwendungshinweise zwischen den streitgegenständlichen Produkten Nr. 2 und 3 sowie den unmittelbar daneben platzierten, als Biozide vertriebenen Produkten übereinstimmen. So soll gemäß den Anwendungshinweisen, welche auf der Rückseite der Produkte Nr. 2 und 3 abgedruckt sind, eine Menge von mindestens 3 ml des jeweiligen Produkts über einen Zeitraum von mindestens 60 Sekunden auf der Haut verrieben und einwirken gelassen werden. Diese Anwendungshinweise finden sich ebenfalls auf dem unmittelbar daneben platzieren, als Biozid vertriebenen „XXX“, welches die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hat. XXX Lichtbilder des in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen als Biozid vertriebenen Produkts „XXX“ Das gleiche gilt für das Produkt „XXX“, abgerufen am 20.08.2023). Die Angabe einer Mindestmenge sowie einer Mindesteinwirkzeit versteht der durchschnittlich informierte Verbraucher dabei so, dass das jeweilige Produkt seine Wirkung erst bei Einhalten dieser Vorgaben zuverlässig entfaltet. Unter Berücksichtigung der dargelegten Erfahrung mit derartigen Produkten geht er davon aus, dass die genannte Menge und Einwirkzeit benötigt wird, um potentielle Schadorganismen auf der Haut abzutöten. Eine entsprechend lange Einwirkdauer ist dem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nicht von Kosmetika – wie Seife – bekannt. So beträgt etwa die empfohlene Dauer der Verwendung von Seife als Kosmetikum beim Händewaschen laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nur 20 bis 30 Sekunden (vgl. infektionsschutz.de: https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/#:~:text=Gr%C3%BCndliches%20H%C3%A4ndewaschen%20dauert%2020%20bis,ab%2C%20auch%20in%20den%20Fingerzwischenr%C3%A4umen, abgerufen am 03.09.2024). Insofern greift der Einwand der Klägerin, es gebe für eine Behandlung von Händen, ob Reinigung oder Desinfektion, kaum Alternativen, zu kurz. Bereits bezüglich Mindestmenge und Mindesteinwirkzeit sind erhebliche Abweichungen möglich. Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die Produkte als „Reinigungshandgel“ bzw. „Reinigendes Handgel“ beschriftet sind und auf ihnen selbst keine biozide Wirkung wie „antibakteriell“ o.ä. ausgelobt wird. Diese Bezeichnungen interpretiert der durchschnittlich informierte Verbraucher nicht in dem Sinne, dass ein Reinigungseffekt im Sinne der Kosmetikverordnung (dazu unter 2.1.2.1.2.3.1.) eintreten soll. Vielmehr wertet er dies unter Einbeziehung der übrigen Umstände und seiner Erfahrung mit entsprechenden Produkten aus der Zeit der Corona-Pandemie als desinfizierende Wirkung, mithin als bioziden Zweck. Bezüglich der von der Klägerin angeführten Kennzeichnung der Produkte – insbesondere der Auflistung der Inhaltsstoffe – geht die Kammer bereits nicht davon aus, dass dem durchschnittlich informierten Verbraucher die Vorschriften über die Kennzeichnung von Kosmetika oder Biozidprodukten im Näheren bekannt sind. Auch tritt die Kennzeichnung gegenüber den zuvor angeführten Umständen deutlich in den Hintergrund. Weiterhin vermag die Aufmachung der Produkte in knalligen Farben, mit Anhängerschlaufen sowie der Darstellung von Schmetterlingen, Früchten, Blüten und Hasen nichts an dem Eindruck zu verändern, den der durchschnittlich informierte Verbraucher gewinnt (vgl. zu einem ähnlichen Produkt mit Handschlaufe: LG Duisburg, Urteil vom 17.02.2021 – 25 O 14/20 –, juris). Der Verbraucher nimmt zwar die freundlichere Aufmachung der Produkte wahr und greift daher möglicherweise eher zu diesen Produkten, erwartet jedoch die gleichen bioziden Eigenschaften wie von den daneben platzierten als Bioziden vertriebenen Produkten. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Vorbringen der Klägerin, dem durchschnittlich informierten Verbraucher seien die verwendeten Marken der Klägerin „XXX“ und „XXX“ als Marken bekannt, die nahezu ausschließlich bzw. überwiegend kosmetische Mittel führten und durch diese auch ihren Bekanntheitsgrad erlangt hätten, nicht. Denn jedenfalls unter der Marke „XXX“ werden auch Biozidprodukte vertrieben („XXX“, abgerufen am 12.08.2023; „XXX“; „XXX“, abgerufen am: 23.09.2024). 2.1.2.1.2.3. Soweit bei den Produkten zusätzlich ein kosmetischer Zweck i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a) Kosmetikverordnung erreicht wird, tritt dieser jedenfalls hinter den bioziden Zweck zurück. 2.1.2.1.2.3.1. Der Zweck der Reinigung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. a) Kosmetikverordnung wird unter Berücksichtigung der auf den Produkten angebrachten Anwendungshinweise bereits nicht erreicht. Unter Reinigung wird die Entfernung von an der Körperoberfläche, den Haaren und Nägeln befindlicher mehr oder minder stark anhaftender Substanzen – z.B. unter Verwendung von Wasser mit reinigungsverstärkenden Zusätzen – verstanden (Reinhart in: Reinhart KosmetikVO, 2014, Art. 2, Rn. 47 mit Verweis auf Art. 2 Nr. 3 der Detergenzienverordnung (VO (EG) Nr. 648/2004)). Hingegen werden bei Desinfektionsmitteln für die Hände bzw. Haut keine Substanzen entfernt, sondern die auch auf der Haut vorhandenen Bakterien und Viren gezielt abgetötet. Bei solchen Produkten fehlt es am Reinigungseffekt (vgl. Reinhart in: Reinhart KosmetikVO, 2014, Art. 2, Rn. 47 mit Verweis auf: Dettling/Koppe-Zagouras in: PharmR 2010, 152, 162). Es handelt sich vorliegend um sogenannte „leave-on“-Produkte. Wie bereits dargestellt, sollen die Produkte Nr. 2 und 3 über einen definierten Zeitraum von mindestens 60 Sekunden auf der Haut verrieben und einwirken gelassen werden. Ein Abwaschen oder Abwischen ist dabei gerade nicht vorgesehen. Bezüglich des Produkts Nr. 1 ist sogar ausdrücklich auf der Rückseite angegeben, dass das Produkt ohne Wasser zu verwenden ist. Soweit die Klägerin angibt, dass die „Reinigungsleistung“ im Lösen und anschließenden Verteilen bzw. Entfernen von Fett auf der Haut liege, stellt dies keine Reinigung im genannten Sinne dar. Bezüglich des Lösens und Verteilens von Fett fehlt es bereits an der notwendigen Substanzentfernung. Auch eine Entfernung des Fettes ohne Abwischen oder Abspülen ist nicht möglich. Anders als das Ethanol kann das Fett etwa nicht verdampfen. Der von der Klägerin zusätzlich angeführte Einwand, die Anwender seien nicht daran gehindert, zusätzlich noch ein Tuch zur Reinigung zu verwenden, ändert nichts daran, dass die angegebenen Anwendungshinweise, die der Verbraucher wahrnimmt, ein solches Vorgehen gerade nicht vorsehen. Insbesondere ist dem durchschnittlich informierten Verbraucher auch ein solches Vorgehen nicht von ähnlichen Produkten bekannt. Vielmehr ist er es gewohnt, solche Produkte auf der Haut zu belassen. 2.1.2.1.2.3.2. Zwar werden durch die Produkte die kosmetischen Zwecke des Schutzes der Haut und der Erhaltung eines guten Zustands der Haut durch das enthaltene Glycerin sowie der Parfümierung durch das enthaltene Parfüm erreicht. Diese Zwecke treten jedoch angesichts der zuvor dargelegten Gründen gegenüber dem bioziden Zweck der Produkte deutlich in den Hintergrund. Zumal diese Zwecke ohnehin regelmäßig bei vergleichbaren Produkten, die als Biozide vertrieben werden, durch das häufig enthaltene Glycerin und Parfüm (siehe bereits unter 2.1.2.1.2.1.) erfüllt werden. Insbesondere ist die festgestellte biozide Funktion auch weder wesentlicher Bestandteil dieser kosmetischen Funktionen, noch führt die Erfüllung dieser Zwecke dazu, dass es sich insgesamt um kosmetische Produkte handelt, bei welchen die biozide Funktion eine sekundäre Eigenschaft darstellt. Das Argument der Klägerin, dass bei einem solchen Verständnis übliche Deodorants, Parfüms oder Haarsprays als Biozidprodukt eingestuft werden müssten, verfängt nicht. Auch bei diesen Produkten kommt es auf den überwiegenden Verwendungszweck an (vgl. Reinhart in: Reinhart KosmetikVO, 2014, Art. 2, Rn. 192). Dabei haben alle diese Produkte die Gemeinsamkeit, dass ihr vornehmlicher Verwendungszeck nicht in der Entfaltung einer bioziden Wirkung liegt. Bei Produkten wie Deodorants oder Parfüms steht der parfümierende Zweck deutlich im Vordergrund. Bei Haarsprays ist die Veränderung des Aussehens der deutlich überwiegende Zweck. Bei den streitgegenständlichen Produkten hingegen ist der überwiegende Zweck das Abtöten von Krankheitserregern und damit ein biozider Zweck. 2.1.2.1.2.4. Die Einordnung der Produkte als Biozide steht auch mit dem von der Klägerin angeführten Dokument der EU-Kommission zu den geltenden Rechtsvorschriften für auf der Haut verbleibende Handreiniger und Handdesinfektionsmittel (Gels, Lösungen, usw.: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/40523, abgerufen am 04.09.2024) im Einklang. Darin führt die EU-Kommission auf Seite 2 aus, dass Erzeugnisse, die hauptsächlich oder ausschließlich kosmetischen Zwecken dienten, unter die Kosmetikverordnung fielen. Wenn der Hauptzweck die Tiefenreinigung oder Säuberung der Haut sei, dann unterlägen die Erzeugnisse wahrscheinlich der Verordnung über kosmetische Mittel. Die streitgegenständlichen Produkte dienen, wie dargelegt, gerade weder ausschließlich noch hauptsächlich kosmetischen Zwecken. Hauptzweck ist, wie ebenfalls dargelegt, gerade nicht die Tiefenreinigung und Säuberung der Haut, sondern das Abtöten von Krankheitserregern. Die Benennung als Handreinigungsgele sowie das Fehlen der in dem Dokument der EU-Kommission als Hinweise für das Vorliegen eines Biozid-Produkts genannten Eigenschaften (S. 3 des Dokuments) vermag an der getroffenen Einordnung nichts zu ändern. Bezüglich der genannten Beispiele führt die EU-Kommission aus, dass bei deren Vorliegen das Erzeugnis eindeutig der Desinfektion der Haut und einer bioziden Wirkung dienen solle, weshalb die Biozidfunktion wahrscheinlich als Hauptfunktion betrachtet werden könne. Allein das Fehlen eindeutiger Anzeichen rechtfertigt aber im Umkehrschluss keinesfalls die von der Klägerin gewünschte Einstufung als Kosmetika. 2.1.2.1.2.5. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sich auf den streitgegenständlichen Produkten keine der Aussagen finden, welche in dem Technischen Dokument zum Anwendungsbereich der Verordnung über Kosmetika (EG) Nr. 1223/2009 (Artikel 2 Absatz 1 lit. a) aufgeführt sind, vermag ebenfalls nichts an der Einstufung als Biozid zu ändern. Dieses Dokument enthält Beispiele von Werbeaussagen, bei denen wahrscheinlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Handgel hauptsächlich eine Biozidfunktion hat, weshalb entsprechende Werbeaussagen auf Handgelen, die als kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht sind, als irreführend erachtet werden sollten (vgl. Technisches Dokument zum Anwendungsbereich der Verordnung über Kosmetika (EG) Nr. 1223/2009 (Artikel 2 Absatz 1 lit. a) vom 12.11.2020, S. 2, https://ec.europa.eu/docsroom/documents/44913, abgerufen am 04.09.2024). Ziel des Dokuments ist es mithin nicht, eine Abgrenzung zwischen Kosmetika und Bioziden vorzunehmen, sondern allein eine Hilfestellung zur Feststellung irreführender Werbung zu geben. Darüber hinaus sollen die aufgeführten Beispiele nur als Veranschaulichung dienen und nicht erschöpfend sein (vgl. Technisches Dokument zum Anwendungsbereich der Verordnung über Kosmetika (EG) Nr. 1223/2009 (Artikel 2 Absatz 1 lit. a) vom 12.11.2020, S. 2, https://ec.europa.eu/docsroom/documents/44913, abgerufen am 04.09.2024)). 2.1.2.1.2.6. Anders als die Klägerin meint, spricht auch die Stellungnahme Nr. 2011/36 des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) von der 98. Sitzung am 25./26.10.2011 vorliegend nicht für die Annahme kosmetischer Mittel. Darin ist lediglich festgehalten, dass die Angabe „antibakteriell“ allein kein ausreichendes Kriterium für die Ablehnung einer Einstufung eines Produktes als kosmetisches Mittel sei. Nur wenn im Einzelfall die Zweckbestimmung zur Abtötung von Bakterien überwiege, sei das Produkt kein kosmetisches Mittel. Damit wird nur die bereits eingangs angesprochene zentrale Rolle der Zweckbestimmung eines Produkts für die entsprechende Abgrenzung betont. 2.1.2.1.3. Die streitgegenständlichen Produkte sind entgegen der o.g. gesetzlichen Bestimmungen weder zugelassen, noch besitzen sie eine nationale Registrierung oder eine entsprechende Registriernummer. 2.1.2.2. Als Unternehmen, das die streitgegenständlichen Produkte in den Verkehr bringt, kann die Klägerin vorliegend als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden. 2.1.2.3. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht erkennbar. Das XXX hat sein Ermessen ausgeübt und die Maßnahme zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Anwender als verhältnismäßig angesehen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Es ist insbesondere auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass die Produkte offensichtlich zulassungsfähig sind. 2.2. Rechtliche Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes unter Nr. 2 des Bescheids vom 14.06.2022 in Höhe von 2.000,- EUR bestehen nicht. Von einer Fristsetzung bei der Androhung des Zwangsgelds hat das XXX zu Recht abgesehen. Grundsätzlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LVwVG in der Androhung dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LVwVG braucht eine Frist nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Wenn zu der Erfüllung von Unterlassungspflichten im konkreten Fall bestimmte Vorbereitungshandlungen nötig sind, bedarf eine Zwangsmittelandrohung ausnahmsweise einer Frist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2021 – 9 S 527/20 –, juris Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2014 – OVG 10 S 8.13 –, juris Rn. 6; Sadler/Tillmanns in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, § 13 VwVG, Rn. 42). Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.10.2023 – 3 B 168/23 –, juris Rn. 111 m.w.N.). Nach der der vorzunehmenden wertenden Betrachtung erkennt die Kammer den Schwerpunkt der Anordnung deutlich bei einem Unterlassen. Das XXX hat der Klägerin das weitere Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte untersagt, bis für das jeweilige Produkt eine Zulassung erteilt worden ist oder eine für das jeweilige Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht worden ist. Das Entfernen der Produkte aus der Auslage kann ohne erheblichen Zusatzaufwand erfolgen. Denn das Ausräumen bzw. Umräumen von Produktregalen stellt einen alltäglichen Ablauf in den Filialen der Klägerin dar. Darüber hinaus wäre auch das Herausnehmen aus dem Kassensystem möglich. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, es gebe die Möglichkeit eines sogenannten Sofortstopps. Diesbezüglich hat er nicht plausibel dargelegt, weshalb ein solcher nicht auch vorliegend angewendet werden könnte. Mangels Angebotes der Produkte im Onlineshop ergeben sich in dieser Hinsicht keine zusätzlichen Schwierigkeiten. Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 2.000,- EUR, das sich nach § 23 LVwVG in einem Rahmen zwischen 10.000,- EUR und 50.000,- EUR bewegen muss und hinsichtlich dessen Bemessung die Behörde ein weites Ermessen hat, hat die Klägerin nichts erinnert und auch für die Kammer sind keine Fehler erkennbar. 2.3. Auch die erhobene Gebühr von 680,- EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sich diese im Rahmen der Nr. 5.2 des Gebührenverzeichnisses Umweltministerium i.V.m. § 1 und 2 zur Gebührenverordnung Umweltministerium bewegt, die einen Rahmen zwischen 50,- EUR und 7.000,- EUR vorgibt und hinsichtlich derer die Klägerin ebenfalls nichts Gegenteiliges vorgetragen hat. 3. Über den Hilfsantrag, der von der Klägerin für den Fall gestellt wurde, dass sich die Untersagungsverfügung des XXX vom 14.06.2022 bezüglich der Produkte Nr. 2 („XXX“) und Nr. 3 („XXX“) erledigt hat, war nicht zu entscheiden, da die Kammer davon ausgeht, dass sich der angefochtene Bescheid vom 14.06.2022 (auch) insoweit nicht erledigt hat (dazu unter 1.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO 5. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. B E S C H L U S S Der Streitwert wird unter Änderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 26.07.2022 auf 122.300,- EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Bezüglich des Produkts Nr. 1 hat die Klägerin einen Gewinn von ca. XXX für den Zeitraum eines Jahres erwartet. Bezüglich der Produkte Nr. 2 und 3 hat die Klägerin angegeben, innerhalb eines halben Jahres insgesamt einen Ertrag von etwa XXX erwirtschaftet zu haben. Auf ein Jahr bezogen folgt daraus ein zu erwartender Ertrag von XXX. Addiert ergibt dies einen Streitwert von 122.300,- EUR. Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung des Inverkehrbringens von Handreinigungsgelen. Am 13.01.2021 entnahm das XXX in der Filiale XXX der Klägerin in der XXX jeweils drei Prüfmuster der streitgegenständlichen Produkte. Beim Produkt Nr. 1 handelt es sich um ein sog. Handreinigungsgel der Eigenmarke der Klägerin XXX, bei den Produkten Nr. 2 („XXX“) und 3 („XXX“) um sog. Handreinigungsgele der Eigenmarke der Klägerin XXX, welche in farbigen Kunststoffbehältern (Füllmenge: 50 ml) mit Henkel angeboten werden. Auf der Frontseite der Flaschen sowie hervorgehoben auf den pink- bis violettfarbenen Kunststoffummantelungen sind Schmetterlinge, Clementinenspalten bzw. Häschen mit Herzen abgebildet oder angebracht. Die Frontseite des Behälters des Produkts Nr. 1 ist mit „XXX“ sowie den Worten „Reinigungs-Handgel, für Erwachsene, ideal für unterwegs“ beschriftet, auf der Rückseite des Behälters sind folgende Hinweise angebracht: „Anwendung: Handgel in den Handflächen verreiben. Verwendung ohne Wasser und Seife. Hinweis: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Flüssigkeit und Dampf entzündbar.“ XXX Lichtbilder des Produkt Nr. 1. aus der Akte des XXX (S. 103 f.). Die Frontseiten der Produkte Nr. 2 und 3 sind mit der Beschriftung „XXX“ sowie „reinigendes Handgel“ und der Duftbezeichnung versehen. Auf der Rückseite der Behälter finden sich folgende Hinweise: „Anwendung: Mind. 3 ml ca. 60 Sekunden sorgfältig in den Handflächen und Falten verreiben und einwirken lassen. Hinweis: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Flüssigkeit und Dampf entzündbar.“ XXX Lichtbilder des Produkts Nr. 2 aus der Akte des XXX(S. 99 f.) XXX Lichtbilder des Produkts Nr. 3 aus der Akte des XXX(S. 94 f.). Mit Schreiben vom 17.03.2022 wies das XXX die Klägerin unter Bezugnahme auf die entsprechende Einschätzung des XXX darauf hin, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten Nr. 1 bis 3 um Biozidprodukte handle. Dieser Stellungnahme vom 09.03.2021 ist zu entnehmen, dass die streitgegenständlichen Produkte als Hauptbestandteil Ethanol enthalten. Die Analyse ergab, dass das Produkt Nr. 1 einen Ethanolgehalt von ca. 68 Gewichtsprozent aufweist. Beim Produkt Nr. 2 stellte das XXX 63 Gewichtsprozent Ethanol fest und beim Produkt Nr. 3 64 Gewichtsprozent Ethanol. Mit Schriftsatz vom 04.04.2022 teilte die Klägerin mit, dass sie der Einschätzung des XXX widerspreche. Die Auslobung der Produkte sei ausschließlich kosmetischer Art und erwecke nicht den Eindruck, dass es sich um ein Biozidprodukt handle. Zudem wiesen die streitgegenständlichen Produkte eine für kosmetische Mittel typische Verzierung auf und enthielten angenehme Duftstoffe, welche für ein Kosmetikprodukt sprächen. Des Weiteren nahm sie Bezug auf die Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) vom 25./26.10.2011 sowie auf die von der Europäischen Kommission erstellten „Leitlinien zu den geltenden Rechtsvorschriften für auf der Haut verbleibende Handreiniger und Handdesinfektionsmittel“. Zweckbestimmung der beanstandeten Handgele sei die Reinigung der Haut, besonders dann, wenn kein Wasser verfügbar sei. Das XXX hörte die Klägerin mit Schreiben vom 22.04.2022 zu der geplanten Untersagung des weiteren Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte an. Sodann untersagte das XXX mit Bescheid vom 14.06.2022 das weitere Inverkehrbringen der Produkte, bis das jeweilige Produkt eine Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (im Folgenden: Biozidverordnung) erteilt wurde oder gemäß Art. 89 Biozidverordnung in Verbindung mit § 28 Abs. 8 Satz 1 Chemikaliengesetz (im Folgenden: ChemG), § 3 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (im Folgenden: ChemBiozidDV) eine nach § 5 ChemBiozidDV von der Bundesstelle für Chemikalien für das jeweilige Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht wurde (Nr. 1), drohte ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,- EUR an (Nr. 2) und erhob eine Gebühr i.H.v. 680,- EUR für diese Anordnungen (Nr. 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an: Die Produkte enthielten jeweils Ethanol, das in hoher Konzentration bakterizid, fungizid und begrenzt auch viruzid wirke. Der Ethanolgehalt der drei Produkte gleiche bzw. übersteige jeweils jenen des als Biozidprodukt in Verkehr gebrachten XXX, dessen Ethanolkonzentration laut Produktdatenblatt bei 63 % liege.Laut den Anwendungshinweisen sollten die Produkte Nr. 2 und 3 über einen definierten Zeitraum von mindestens 60 Sekunden (unverdünnt) auf der Haut verrieben und einwirken gelassen werden (ohne abgewaschen zu werden), sodass das Ethanol einige Zeit erhalte, um auf der Haut seine biozide Wirkung zu entfalten; die Anwendungshinweise entsprächen daher solchen eines Biozidproduktes und nicht eines Reinigungsmittels für die Haut. Hierfür spreche auch, dass sich der gleiche Hinweis auf der Verpackung des als Biozid ausgelobten XXX wiederfinde. Selbst andere handelsübliche Desinfektionsmittel, die ausdrücklich als Biozid ausgelobt seien, enthielten wie die vorliegenden Produkte Nr. 1 bis 3 Pflege- und Duftstoffe mit kosmetischer Wirkung. Die Klägerin hat am 19.07.2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aus Art. 2 Abs. 2 lit. j) EU-Biozidverordnung ergebe sich, dass ein kosmetisches Mittel kein Biozidprodukt sein könne, da der Unionsgeber die gleichzeitige Anwendung beider Rechtsakte ausgeschlossen habe. Ein Produkt, das einen Stoff mit biozider Wirkung enthalte, in der Hauptsache aber einem kosmetischen Zweck diene, könne nicht den Regelungen über Biozidprodukte unterfallen. Insofern sei maßgebend, dass die verfahrensgegenständlichen Produkte eine kosmetische Zweckbestimmung hätten und eine etwaige Biozidfunktion allenfalls als sekundäre Eigenschaft des kosmetischen Mittels angesehen werden könne. Darüber hinaus habe die EU-Kommission am 12.11.2020 ein Dokument veröffentlicht mit einer Liste von Angaben, die aus ihrer Sicht für eine Einstufung von auf der Haut verbleibenden, alkoholbasierten Handgelen als Biozidprodukte sprächen. Von den mehr als 20 dort aufgeführten Angaben, finde sich keine einzige im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Produkten. Keines der drei Produkte enthalte auch nur ansatzweise eine Aussage, die den durchschnittlich informierten und mündigen Durchschnittsverbraucher an eine schadorganismenbekämpfende Wirkung, mithin eine biozide Wirkung, denken ließe. Die kosmetische Zweckbestimmung ergebe sich weiterhin aus der Bezeichnung der Produkte als „Reinigendes Handgel“ bzw. „Reinigungs-Handgel“. Der Begriff der „Reinigung“ werde gerade nicht mit einer Schädlingsbekämpfung bzw. bioziden Wirkung verknüpft. Dies ergebe sich auch aus dem Leitlinien-Dokument der EU-Kommission. Auch die Aufmachung der Produkte belege die kosmetische Zweckbestimmung. Die bei allen drei Produkten gewählte kompakte Verpackungsform in knalligen Farben mit unterschiedlichen Anhängern und einer Anhängerschlaufe könne dem durchschnittlich informierten und mündigen Durchschnittsverbraucher nicht von Biozidprodukten bekannt sein, da dies dort weder üblich noch zulässig sei. Ferner seien dem durchschnittlich informierten und mündigen Durchschnittsverbraucher die verwendeten Marken der Klägerin „XXX“ und „XXX“ als Marken bekannt, die nahezu ausschließlich bzw. überwiegend kosmetische Mittel führten. Auch die Kennzeichnung der Produkte entspreche derjenigen von kosmetischen Mitteln, die dem durchschnittlich informierten und mündigen Durchschnittsverbraucher auch geläufig sei. Die verfahrensgegenständlichen Produkte enthielten außerdem jeweils auch mindestens einen Duftstoff und einen Stoff mit pflegender Wirkung, nämlich Glycerin. Sie erfüllten damit gleich vier Merkmale eines kosmetischen Mittels nach der maßgeblichen Definition der EU-Kosmetikverordnung. Sofern sich auf Handdesinfektionsmitteln ähnliche Anwendungshinweise fänden, lasse sich dies allein schon aufgrund der gleichen Handhabung von Handreinigern und Handdesinfektionsmittel schwerlich vermeiden, da es für eine Behandlung von Händen, ob Reinigung oder Desinfektion, kaum Alternativen gebe. Abgesehen davon seien die Anwender nicht daran gehindert, zusätzlich auch noch ein Tuch zur Reinigung zu verwenden. Das Verständnis des Beklagten zugrunde gelegt müssten übliche Deodorants, Parfüms oder Haarsprays, die oftmals einen hohen Anteil an Alkohol enthielten, sei es zur Verbesserung des Geruchs oder als Konservierungs- oder Treibmittel, als Biozidprodukt eingestuft werden. Mangels einer notwendigen Fristsetzung sei die unter Nr. 2 des Bescheids erfolgte Androhung des Zwangsgelds auch unabhängig von der Wirksamkeit der Grundverfügung aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, durch die streitgegenständlichen Produkte könne das auf der Haut vorhandene Fett beseitigt bzw. verteilt werden. Die Produkte würden in den Filialen in der Abteilung für „Handpflege“ vertrieben. Dort befänden sich etwa auch Handcremes u.ä. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des XXX vom 14.06.2022 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Untersagungsverfügung des XXX vom 14.06.2022 bezüglich der Produkte Nr. 2 („XXX“) und Nr. 3 („XXX l“) rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, trotz der Aufschriften „reinigendes Handgel“ bzw. „Reinigungshandgel“ auf den streitgegenständlichen Produkten erweckten diese Produkte bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher nicht den Eindruck, es handele sich um ein Reinigungsmittel. Der Verbraucher gelange nämlich aufgrund der Produktbezeichnung sowie der auf der Rückseite befindlichen Anwendungshinweise zu dem Schluss, dass das Produkt die vom Hersteller intendierte Wirksamkeit bereits ohne Abspülen entfalte und auch nicht unmittelbar nach dem Aufbringen auf den Händen abgetragen werden solle. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, die Klägerin platziere die entsprechenden Produkte in den Produktregalen unmittelbar neben den als biozid vertriebenen Desinfektionsmitteln. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Produkte sowie des Produkts XXX. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronische Gerichtsakte, die Behördenakte (ein Band in elektronischer Form) sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.