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Urteil

5 S 3125/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anwohner eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks sind antragsbefugt, wenn sie substantiiert vortragen, dass durch einen Bebauungsplan abwägungsrelevante Belange (z. B. Belichtung, Besonnung) verletzt werden können. • Öffentliche Auslegung von Planunterlagen ist nicht formell unzumutbar, wenn die Unterlagen vollständig, sichtbar und während der Dienststunden zugänglich sind; besondere Komfortanforderungen sind nicht zu stellen. • Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan darf ein urbanes Gebiet festsetzen; der Durchführungsvertrag kann die erforderliche Konkretisierung des zulässigen Vorhabens enthalten (§ 12 Abs. 3a BauGB). • Die Verlagerung fachlicher Prüfungen (z. B. hydraulische Nachweise, Brandschutz) in nachfolgende wasser- oder genehmigungsrechtliche Verfahren ist zulässig, sofern im Planungsverfahren erkennbar ist, dass diese Konflikte dort sachgerecht gelöst werden können. • Ein Bebauungsplan ist nicht schon deshalb unerforderlich oder eine Gefälligkeitsplanung, weil er auf einem privaten Planungskonzept beruht, solange die Gemeinde eigenständige städtebauliche Ziele verfolgt.
Entscheidungsgründe
Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit urbaner Festsetzung und Teiloffenlegung eines Gewässers rechtmäßig • Anwohner eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks sind antragsbefugt, wenn sie substantiiert vortragen, dass durch einen Bebauungsplan abwägungsrelevante Belange (z. B. Belichtung, Besonnung) verletzt werden können. • Öffentliche Auslegung von Planunterlagen ist nicht formell unzumutbar, wenn die Unterlagen vollständig, sichtbar und während der Dienststunden zugänglich sind; besondere Komfortanforderungen sind nicht zu stellen. • Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan darf ein urbanes Gebiet festsetzen; der Durchführungsvertrag kann die erforderliche Konkretisierung des zulässigen Vorhabens enthalten (§ 12 Abs. 3a BauGB). • Die Verlagerung fachlicher Prüfungen (z. B. hydraulische Nachweise, Brandschutz) in nachfolgende wasser- oder genehmigungsrechtliche Verfahren ist zulässig, sofern im Planungsverfahren erkennbar ist, dass diese Konflikte dort sachgerecht gelöst werden können. • Ein Bebauungsplan ist nicht schon deshalb unerforderlich oder eine Gefälligkeitsplanung, weil er auf einem privaten Planungskonzept beruht, solange die Gemeinde eigenständige städtebauliche Ziele verfolgt. Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung und Carport außerhalb eines ca. 5.400 m² großen Plangebiets im Stadtzentrum, in dem die Beigeladene das Gelände der ehemaligen Kurklinik neu bebauen will. Die Gemeinde stellte einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf, der nördlich ein urbanes Gebiet (§ 6a BauNVO) und südlich eine Parkfläche ausweist, zwei fünfgeschossige Gebäude (Haus A und Haus B), Tiefgaragen und Stellplätze zulässt sowie die Teiloffenlegung und Renaturierung der bisher verdolten „Stillen Musel“ vorsieht. Die Antragsteller rügten u.a. Unbestimmtheit der Festsetzungen, mangelnde Erforderlichkeit, Verletzungen des Abwägungsgebots (Verschattung, Belichtung, Brandschutz), wasser- und bauordnungsrechtliche Vollzugsprobleme sowie Verfahrensmängel bei der Auslegung. Die Planunterlagen, ein Vorhaben- und Erschließungsplan sowie ein Durchführungsvertrag mit Konkretisierungen wurden beschlossen; gegen den Satzungsbeschluss wurde Normenkontrolle beim VGH erhoben. • Zulässigkeit: Antrag fristgerecht; Eigentümer außerhalb des Plangebiets können Antragsbefugnis geltend machen, wenn sie substantiiert darlegen, dass abwägungsrelevante Belange betroffen sein können. • Rechtsschutzinteresse liegt vor, weil die Baugenehmigung nicht bestandskräftig ist und das Projekt noch nicht vollständig ausgeführt war. • Formelle Rechtmäßigkeit: Ausfertigung und Auslegung des Plans ordnungsgemäß; nur bereits vorliegende wesentliche Unterlagen hätten ausgelegt werden müssen; elektronische Veröffentlichung erfolgte. • Barrierefreiheit: Fehlende Barrierefreiheit des Auslegungsortes ist nicht automatisch unzulässig, da Behörden mobilitätseingeschränkten Personen Unterlagen auf Nachfrage hätten zur Verfügung stellen können. • Ermittlungs- und Bewertungsaufgaben: Gemeinde musste keine weitergehenden Gutachten zu Bedarf an Ferienwohnungen oder Gastronomie erstellen; hydraulische und naturschutzrechtliche Fragen konnten und wurden im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt. • Gewässerrandstreifen/Wasserrecht: Bei teilweise verdoltem Gewässer bestand im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch kein Gewässerrandstreifen; die Behörde durfte in eine Befreiungs-/Ausnahmelage hineinplanen und die wasserrechtliche Genehmigung/Befreiung waren vor bzw. zeitgleich getroffenen Entscheidungen zu berücksichtigen. • Vorhabenbezogener Plan und Durchführungsvertrag: Die erforderlich konkreten Vorgaben (Kubatur, Nutzungsmischung, Mindestzahlen der Ferienwohnungen etc.) sind ausreichend im Durchführungsvertrag und zeichnerischen Anlagen festgelegt, sodass keine unbestimmte "Hülle" verbleibt. • Abwägung: Die Einwendungen der Antragsteller wurden im Abwägungsprozess berücksichtigt; verbleibende Beeinträchtigungen (z. B. Verschattung, eingeschränkte Aussicht) sind nach Lage, Abständen und Vorbelastung nicht so schwerwiegend, dass die Abwägung fehlerhaft wäre. • Brandschutz/Erschließung: Keine unüberwindbaren bauordnungs- oder brandschutzrechtlichen Hürden; Erschließung und Feuerwehrzufahrten sind so weit planbar und waren Gegenstand der weiteren Genehmigungsverfahren. • Ergebnis der Prüfung: Es liegen keine formellen oder materiellen Rechtsfehler vor; der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Normenkontrollantrag der Wohnungseigentümer wird abgewiesen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist formell und materiell rechtmäßig; die Gemeinde hat hinreichend konkretisiert, die erforderlichen Abwägungen vorgenommen und planungsrelevante Konflikte (z. B. hydraulik, Brandschutz) hinreichend in das nachfolgende Genehmigungsverfahren verwiesen. Es besteht kein Nachweis eines groben Missgriffs, einer reinen Gefälligkeitsplanung oder unüberwindbarer wasser- oder bauordnungsrechtlicher Hindernisse. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wurde nicht zugelassen.