Beschluss
1 S 519/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 9 Abs. 1 CoronaVO, das private Zusammenkünfte auf Angehörige des eigenen Haushalts und eine weitere Person eines anderen Haushalts beschränkt, ist vorläufig nicht außer Vollzug zu setzen.
• Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf die Ermächtigungsgrundlagen des IfSG (insb. § 28, § 28a, § 32) und entspricht derzeit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts.
• Bei bundesweit erhöhter 7‑Tage‑Inzidenz kann der Verordnungsgeber landesweit einheitliche Kontaktbeschränkungen erlassen; eine regionale Differenzierung ist nicht stets geboten.
• Die angegriffene Norm verletzt voraussichtlich weder das Bestimmtheitsgebot noch in rechtlicher Hinsicht unverhältnismäßig die Grundrechte aus Art. 2 Abs.1, Art.6 oder Art.11 GG.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Außervollzugsetzung von Kontaktbeschränkungen nach § 9 Abs.1 CoronaVO • § 9 Abs. 1 CoronaVO, das private Zusammenkünfte auf Angehörige des eigenen Haushalts und eine weitere Person eines anderen Haushalts beschränkt, ist vorläufig nicht außer Vollzug zu setzen. • Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf die Ermächtigungsgrundlagen des IfSG (insb. § 28, § 28a, § 32) und entspricht derzeit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts. • Bei bundesweit erhöhter 7‑Tage‑Inzidenz kann der Verordnungsgeber landesweit einheitliche Kontaktbeschränkungen erlassen; eine regionale Differenzierung ist nicht stets geboten. • Die angegriffene Norm verletzt voraussichtlich weder das Bestimmtheitsgebot noch in rechtlicher Hinsicht unverhältnismäßig die Grundrechte aus Art. 2 Abs.1, Art.6 oder Art.11 GG. Die Antragstellerin, Großmutter zweier Familien mit je mehreren Kindern, verlangte die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 der baden-württembergischen CoronaVO, weil die Vorschrift private Zusammenkünfte auf Angehörige des eigenen Haushalts und eine weitere Person eines anderen Haushalts beschränkt. Sie rügte Unlogik, Verletzung von Grundrechten (Allgemeine Handlungsfreiheit, Freizügigkeit, Schutz der Familie) und mangelnde Bestimmtheit und verwies auf Entscheidungen anderer Gerichte. Der Antragsgegner verteidigte die landesweit geltende Regelung als erforderliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme, die Teil einer bundesweiten Abstimmung zur Kontaktreduktion sei. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO und berücksichtigte die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes sowie die derzeitige epidemische Lage und die Begründungen der Landesregierung. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist statthaft, fristgerecht und antragsbefugt; ein Rechtsschutzinteresse besteht, da die Antragstellerin ihre Rechtsstellung verbessern könnte. • Prüfungsmaßstab: Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des späteren Normenkontrollverfahrens maßgeblich; nur bei überwiegenden Gründen ist der Vollzug auszusetzen. • Rechtliche Grundlage: Die Vorschrift des § 9 Abs.1 CoronaVO findet voraussichtlich eine genügende einfachgesetzliche Grundlage in § 32 i.V.m. § 28 und § 28a IfSG; diese Ermächtigungen genügen dem Parlamentsvorbehalt. • Erforderlichkeit und Geeignetheit: Kontaktbeschränkungen sind geeignet und erforderlich, die Zahl sozialer Kontakte zu vermindern und dadurch Infektionsrisiken zu senken; zeitlich gestaffelte Einzelbesuche sind nicht gleich effektiv, weil die Vorschrift Anreize zur Reduktion von Begegnungen schafft. • Verhältnismäßigkeit: Die Eingriffe in Art. 2 Abs.1 GG (allg. Handlungsfreiheit) sind gravierend, aber angesichts der Schutzzwecke (Schutz von Leben/Gesundheit, Erhalt der Nachverfolgbarkeit und medizinischer Kapazitäten) gegenwärtig verhältnismäßig; ähnlich liegen die Bewertungen zu Art.6 und Art.11 GG. • Bestimmtheitsgebot: § 9 Abs.1 CoronaVO ist ausreichend bestimmt; sie erfasst eindeutigen Anwendungsbereich (Ansammlungen, private Zusammenkünfte, private Veranstaltungen) und lässt Auslegungsmöglichkeiten zu, ohne willkürliche Anwendung zu ermöglichen. • Bundesweite Abstimmung/Sonderrechtliche Erwägungen: Bei bundesweit erhöhter Inzidenz (über 50) rechtfertigt § 28a Abs.3 IfSG landesweit einheitliche Maßnahmen; die Landesregierung hat dies begründet und eine differenzierende Regelung derzeit nicht für erforderlich gehalten. • Folgenabwägung: Selbst bei nicht abschließend einschätzbaren Erfolgsaussichten überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen; dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung kommt daher keine dringende Gebotenheit zu. Der Antrag der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; § 9 Abs.1 CoronaVO bleibt vorläufig in Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die streitgegenständliche Kontaktbeschränkung voraussichtlich auf tragfähiger einfachgesetzlicher Grundlage (IfSG) beruht, geeignet und erforderlich ist und gegenwärtig verhältnismäßig ist. Insbesondere ist bei der damals vorhandenen bundesweiten 7‑Tages‑Inzidenz die landesweit einheitliche Regelung zur Reduktion sozialer Kontakte und zur Sicherung der Nachverfolgbarkeit gerechtfertigt. Wegen des fehlenden überwiegenden Interesses der Antragstellerin zur Abwendung schwerer Nachteile war der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.