Urteil
5 S 305/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sachlicher Teilflächennutzungsplan kann im Normenkontrollverfahren teilweise für unwirksam erklärt werden, soweit er die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen will.
• Bei der Aufstellung von Konzentrationsflächen für Windenergie hat die Gemeinde ein schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln und harte sowie weiche Tabuzonen getrennt zu ermitteln und zu begründen.
• Erheblichen Verfahrensfehlern liegt u.a. zugrunde, wenn immissionsschutzrechtliche Abstände mit veralteten Berechnungsverfahren ermittelt, Mindestgrößen ohne nachvollziehbare Berechnung festgelegt oder die Verfügbarkeit von Grundstücken zur Planumsetzung unberücksichtigt geblieben sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Konzentrationsflächenplanung wegen fehlerhafter Abwägung und Ermittlung des Abwägungsmaterials • Ein Sachlicher Teilflächennutzungsplan kann im Normenkontrollverfahren teilweise für unwirksam erklärt werden, soweit er die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen will. • Bei der Aufstellung von Konzentrationsflächen für Windenergie hat die Gemeinde ein schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln und harte sowie weiche Tabuzonen getrennt zu ermitteln und zu begründen. • Erheblichen Verfahrensfehlern liegt u.a. zugrunde, wenn immissionsschutzrechtliche Abstände mit veralteten Berechnungsverfahren ermittelt, Mindestgrößen ohne nachvollziehbare Berechnung festgelegt oder die Verfügbarkeit von Grundstücken zur Planumsetzung unberücksichtigt geblieben sind. Der Antragsteller begehrt die Normenkontrolle des Sachlichen Teilflächennutzungsplans der Gemeinde zur Ausweisung einer 35,1 ha großen Konzentrationsfläche für Windkraft (Beschluss vom 26.7.2018, Genehmigung 22.10.2018). Er verfolgt ernsthaft die Errichtung einer Windenergieanlage außerhalb der ausgewiesenen Fläche auf einem konkreten Grundstück und hatte bereits einen immissionsschutzrechtlichen Antrag gestellt. Der Gemeinderat hatte zuvor in mehrstufiger Untersuchung Tabuzonen bestimmt, Potenzialflächen geprüft und vier kleine Flächen (<4 ha) sowie Abstände zu Siedlungsflächen ausgeschlossen; als harte Referenz diente die Anlage Vestas V126. Der Antragsteller rügte formelle Mängel der Bekanntmachung sowie materielle Abwägungsfehler, insbesondere fehlerhafte Abstandsermittlung, willkürliche Mindestgrößen für Konzentrationsflächen und Nichtberücksichtigung fehlender Kooperationsbereitschaft von Eigentümern. Er beantragte, die Planwirkung hinsichtlich § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für unwirksam zu erklären. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft und der Antragsteller antragsbefugt, weil er ein ernsthaftes Bauvorhaben verfolgt und durch die Planwirkung in eigenen Rechten verletzt wird (§§ 47, 47a VwGO). • Verfahrensanforderungen: Bei Konzentrationsflächen ist ein schlüssiges Gesamtkonzept erforderlich; harte und weiche Tabuzonen sind zu unterscheiden, zu begründen und transparent in die Abwägung einzustellen (§§ 1, 2, 35 BauGB). • Immerschutzabstände: Die Gemeinde hat immissionsschutzrechtliche Abstände zu Siedlungsflächen festgelegt, dabei aber fehlerhaft ein veraltetes Berechnungsverfahren (DIN ISO 9613-2) angewandt, obwohl das qualitativ bessere Interimsverfahren bereits geboten war; dies betrifft die Ermittlung des Abwägungsmaterials und ist beachtlich (§ 5 BImSchG, TA Lärm; § 2 Abs. 3 BauGB; § 214 BauGB). • Mindestgrößen der Konzentrationsflächen: Die Gemeinde setzte als weiches Tabukriterium eine Mindestfläche von 15 ha zur Bündelung von mindestens drei Anlagen fest, ohne nachvollziehbare Berechnung oder konsistente Wahl der Referenzanlage; dies ist ein beachtlicher Mangel in der Ermittlung des Abwägungsmaterials (§ 214 Abs.1 Nr.1 BauGB). • Verfügbarkeit der Grundstücke: Die fehlende Berücksichtigung der Kooperationsbereitschaft von Eigentümern innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsfläche stellt einen beachtlichen Bewertungsfehler dar; die Verfügbarkeit privater Flächen ist als Abwägungsfaktor zu behandeln, auch wenn sie nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Planung führen muss. • Folge für Substanzraumprüfung: Aufgrund der genannten erheblichen Fehler lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob der Plan der Windenergienutzung substanziell Raum gibt; daher ist die Planwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insoweit zu beseitigen. Der Verwaltungsgerichtshof erklärt den Sachlichen Teilflächennutzungsplan insoweit für unwirksam, als er die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen soll. Begründet wurde dies mit beachtlichen Verfahrens- und Ermittlungsfehlern: (1) die immissionsschutzrechtlichen Abstände wurden mit einem veralteten Berechnungsverfahren bestimmt, obwohl das Interimsverfahren anzuwenden war, (2) die Festlegung einer Mindestfläche von 15 ha zur Bündelung von mindestens drei Anlagen ist nicht nachvollziehbar begründet und inkonsistent hinsichtlich der Referenzanlage, und (3) die fehlende Berücksichtigung der mangelnden Kooperationsbereitschaft von Eigentümern in der Abwägung stellt einen Bewertungsfehler dar. Wegen dieser Mängel kann nicht festgestellt werden, dass der Plan der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft; daher ist die Ausschlusswirkung außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsfläche aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die Revision wurde nicht zugelassen.