Urteil
8 S 2280/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bebauungspläne zur Vorhaltung von Ausgleichsflächen sind grundsätzlich möglich und können auch im Vorgriff auf künftig erwartete Eingriffe aufgestellt werden.
• Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB müssen eine tatsächliche ökologische Aufwertung ermöglichen; reine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen genügen nicht als Ausgleich.
• Kombinierte Festsetzungen (z. B. Grünfläche mit landwirtschaftlicher Nutzung) sind durch Auslegung zu bestimmen; Pflanzbindungen auf landwirtschaftlich ausgewiesenen Flächen sind unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB).
• Fehlerhafte Einzelbestimmungen, die das planerische Ziel wesentlich beeinträchtigen, können die Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans begründen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines Ausgleichsflächen-Bebauungsplans wegen untauglicher Maßnahmen (Lerchenfenster, Streuobstpflege) • Bebauungspläne zur Vorhaltung von Ausgleichsflächen sind grundsätzlich möglich und können auch im Vorgriff auf künftig erwartete Eingriffe aufgestellt werden. • Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB müssen eine tatsächliche ökologische Aufwertung ermöglichen; reine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen genügen nicht als Ausgleich. • Kombinierte Festsetzungen (z. B. Grünfläche mit landwirtschaftlicher Nutzung) sind durch Auslegung zu bestimmen; Pflanzbindungen auf landwirtschaftlich ausgewiesenen Flächen sind unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB). • Fehlerhafte Einzelbestimmungen, die das planerische Ziel wesentlich beeinträchtigen, können die Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans begründen. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Ackerfläche im Plangebiet des Bebauungsplans ‚Weilersäcker/Schafbuck‘ der Gemeinde Satteldorf (Beschluss vom 24.07.2017). Das rund 20 ha große Gebiet soll überwiegend als Grün- und Landwirtschaftsflächen mit insgesamt 21 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft überplant werden und als Ausgleichsflächen für künftige Eingriffe dienen. Der Antragsteller betreibt Ackerbau und eine Baumschule; Teile seines Betriebs liegen in einem Vogelschutzgebiet. Er hatte einerseits eine Teilnutzung als Motocross-Übungsstrecke angeboten. Im Verfahren rügte er unter anderem mangelhafte Beteiligung, unzureichende Abwägung seiner agrarwirtschaftlichen Belange und fehlende Vollzugsfähigkeit der Ausgleichsmaßnahmen. Die Gemeinde begründete die Planung mit dem Ziel, Vorhalteflächen für Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, und verwies auf mögliche Erwerbs- und Vertragslösungen; das Landratsamt genehmigte den Plan. Der Antragsteller stellte einen Normenkontrollantrag; das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit. • Antragsbefugnis gegeben: Der Bebauungsplan trifft das Grundstück des Antragstellers und beeinträchtigt sein Eigentum und sein Recht auf gerechte Abwägung (§§ 1 Abs.7, 47 VwGO). • Formelle Rügen (Datumsangabe Pflege- und Entwicklungsplan, Ausfertigungsvermerk) sind unbeachtlich oder nicht erheblich; Bekanntmachung und Auslegung erfüllten ihren Zweck. • Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans ist nicht zu verneinen; Vorhalteplanung für Ausgleichsflächen ist zulässig (§ 1 Abs.3, § 1a Abs.3, § 9 Abs.1a BauGB). • Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen Ziele der Raumordnung; Vorrangflur Stufe II schließt Umwidmungen nicht generell aus, beeinflusst aber die Abwägung (§ 1 Abs.4 BauGB). • Festsetzungen müssen städtebaulich begründbar und geeignet sein; Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs.3 Satz 2 BauGB erfordern eine ökologische Aufwertung, nicht bloße Pflege oder Erhalt. • Maßnahmen M1 (Ackernutzung mit Lerchenfenstern) und M18 (Pflege des Streuobstbestands) sind ungeeignet, den angestrebten Ausgleichszweck zu erreichen, weil die erforderlichen Bepflanzungsvorgaben und Bindungen auf landwirtschaftlich ausgewiesenen Flächen nicht gesichert bzw. mit diesen Festsetzungen unvereinbar sind (§ 9 Abs.1 Nr.20, § 9 Abs.1 Nr.25 BauGB). • Die Gemeinde hat die Belange des Antragstellers insoweit tendenziell fehlgewichtet, indem sie dessen Bedarf an Ackerfläche unter Berufung auf eine mögliche Verpachtung als unerheblicher einstufte; ein beachtlicher Bewertungsfehler war nicht auszuschließen. • Die festgestellten Festsetzungsfehler sind wesentlich und betreffen große Teile des Plangebiets, so dass die Unwirksamkeit der fehlerhaften Einzelfestsetzungen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Der Normenkontrollantrag ist begründet: Der Bebauungsplan ‚Weilersäcker/Schafbuck‘ der Gemeinde Satteldorf vom 24.07.2017 ist für unwirksam zu erklären. Hauptgründe sind die materiellen Mängel einzelner Festsetzungen, insbesondere Maßnahme M1 (Lerchenfenster bei gleichzeitiger Offenhaltung der Ackernutzung) und Maßnahme M18 (bloße Pflege des Streuobstbestands), die keine wirkliche ökologische Aufwertung als Ausgleich gewährleisten und mit den landwirtschaftlichen Festsetzungen unvereinbar sind. Formelle Rügen blieben ohne durchgreifende Wirkung. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.