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Beschluss

11 S 2543/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahren sind nach Erledigung in der Hauptsache gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; bereits getroffene erstinstanzliche Entscheidungen sind insoweit unwirksam zu erklären. • Bei Erledigung ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; es kann geboten sein, die Kosten hälftig zu teilen, wenn beide Parteien Mitverantwortung für das Entstehen des Verfahrens tragen. • Für die Kostenverteilung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen; selbstverschuldete Verfahrensumstände des Antragsgegners sind zu berücksichtigen. • Bei der Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist der Wert des Antrags nach § 123 VwGO zugrunde zu legen; der Gesamtstreitwert kann für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend anzupassen sein.
Entscheidungsgründe
Verfahrenserledigung, Kostenteilung und Streitwertfestsetzung nach Erledigung • Verfahren sind nach Erledigung in der Hauptsache gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; bereits getroffene erstinstanzliche Entscheidungen sind insoweit unwirksam zu erklären. • Bei Erledigung ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; es kann geboten sein, die Kosten hälftig zu teilen, wenn beide Parteien Mitverantwortung für das Entstehen des Verfahrens tragen. • Für die Kostenverteilung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen; selbstverschuldete Verfahrensumstände des Antragsgegners sind zu berücksichtigen. • Bei der Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist der Wert des Antrags nach § 123 VwGO zugrunde zu legen; der Gesamtstreitwert kann für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend anzupassen sein. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Eilantrag gegen eine Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht erließ eine Entscheidung im Eilverfahren. Der Antragsgegner erklärte später verbindlich, von einer Abschiebung abzusehen, solange über einen Antrag der Antragstellerin auf Aufenthaltserlaubnis nicht entschieden sei, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt. Die Beteiligten machten übereinstimmend geltend, der Rechtsstreit sei erledigt. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren war ausschließlich der Antrag nach § 123 VwGO. Es ging sowohl um die Folgen der Erledigung als auch um die Verteilung der Verfahrenskosten und die Festsetzung des Streitwerts. • Wegen der Erledigung in der Hauptsache ist das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit unwirksam; die Entscheidung über Kosten erfolgt nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen. • Auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen, ergibt, dass die Verzichtserklärung des Antragsgegners den Anordnungsgrund entfallen ließ, sodass der Eilantrag kein Fortbestehen des Verfahrens rechtfertigte (§ 123 Abs. 1 VwGO relevant für die Beschwerde). • Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den Verfahrensverlauf mit verursacht hat, weil er erst im Beschwerdeverfahren ausführlich erklärte, eine Abschiebung sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen; eine frühere Erklärung im erstinstanzlichen Verfahren hätte das Verfahren vermeiden können. • Aufgrund dieser Mitverantwortung ist eine hälftige Kostenteilung angemessen; insoweit ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zugunsten des Antragsgegners anzupassen. • Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG und orientiert sich am Wert des Antrags nach § 123 VwGO; für das erstinstanzliche Verfahren ist der entsprechende Teilbetrag hinzuzurechnen und auf 5.000 EUR festgesetzt, für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR. Das Verfahren wird nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit unwirksam. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidungsgründe stützen die Kosten- und Streitwertregelung auf die Erledigungserklärung des Antragsgegners, dessen unterlassenen frühzeitigen Vortrag zur Eilbedürftigkeit sowie auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar.