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Urteil

9 S 1897/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bleibeangebot, das nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG auf maximal fünf Jahre befristet ist, begründet nach Ablauf dieser Frist keinen Anspruch auf weitere Ausstattung. • Einmalige Zusagen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Wiederzuweisungsprüfung nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG und begründen keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. • Die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sichert nur eine Grund- oder Mindestausstattung; darüber hinausgehende Ansprüche können sich aus Berufungs- oder Bleibezusagen ergeben, nicht jedoch aus abgelaufenen befristeten bzw. ausdrücklich einmaligen Zusagen. • Bei Auslegung von Ausstattungszusagen sind Wortlaut, Systematik und die erklärten zeitlichen Begrenzungen maßgeblich; bezeichnete Positionen als "einmalig" oder mit konkreter Befristung sind als solche zu verstehen. • Ein Anspruch auf Neubescheidung wegen ermessensfehlerhafter Wiederzuweisung nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG besteht nur, wenn die Zusage nicht als einmalig qualifiziert ist und damit in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur weiteren Ausstattung nach abgelaufenen oder einmaligen Bleibezusagen • Ein Bleibeangebot, das nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG auf maximal fünf Jahre befristet ist, begründet nach Ablauf dieser Frist keinen Anspruch auf weitere Ausstattung. • Einmalige Zusagen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Wiederzuweisungsprüfung nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG und begründen keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. • Die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sichert nur eine Grund- oder Mindestausstattung; darüber hinausgehende Ansprüche können sich aus Berufungs- oder Bleibezusagen ergeben, nicht jedoch aus abgelaufenen befristeten bzw. ausdrücklich einmaligen Zusagen. • Bei Auslegung von Ausstattungszusagen sind Wortlaut, Systematik und die erklärten zeitlichen Begrenzungen maßgeblich; bezeichnete Positionen als "einmalig" oder mit konkreter Befristung sind als solche zu verstehen. • Ein Anspruch auf Neubescheidung wegen ermessensfehlerhafter Wiederzuweisung nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG besteht nur, wenn die Zusage nicht als einmalig qualifiziert ist und damit in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt. Der Kläger ist W3-Professor für theoretische Physik und erhielt 2009 ein Bleibeangebot der Beklagten mit materiellen und personellen Zusagen, die ausdrücklich „gemäß § 48 Abs. 5 LHG“ gemacht wurden. Das Angebot enthielt u.a. bis zu 3,0 Wissenschaftler-Stellen aus dem Fakultätsstellenpool, ergänzende Personalmittel (0,5 E13 für fünf Jahre und 0,5 E13 für ein Jahr), laufende Sachmittel und einmalige Mittel: 25.000 EUR einmalig, 50.000 EUR für IT über fünf Jahre und bis zu 20.000 EUR Renovierungskosten. Nach Ablauf der zunächst zugesagten fünf Jahre wies das Rektorat die bisher bereitgestellte Ausstattung in unveränderter Höhe wieder zu, machte aber deutlich, dass bestimmte Positionen einmalig oder befristet seien und ausliefen. Der Kläger widersprach und klagte auf Wiederzuweisung bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung über vier streitige Positionen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur erneuten Entscheidung; der Senat änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Das Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; die Klage ist zulässig, insbesondere auch mit Blick auf mögliche Außenwirkung im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 3 GG. • Keine materiellen Ansprüche aus dem Bleibeangebot: Das Bleibeangebot ist nach Auslegung (Wortlaut, Systematik, Bezug auf § 48 Abs. 5 LHG a.F.) auf maximal fünf Jahre beschränkt; Ansprüche darüber hinaus sind damit ausgeschlossen. • Wissenschaftsfreiheit begründet nur Grundausstattung: Art. 5 Abs. 3 GG sichert nur eine Grund- oder Mindestausstattung; weitergehende Ansprüche aus Berufungs- oder Bleibezusagen sind möglich, aber nicht ohne Weiteres zu verlängern. • Kein Neubescheidungsanspruch für Einmalzusagen: § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG begründet zwar einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Wiederzuweisung innerhalb seines Anwendungsbereichs, dieser Bereich erfasst jedoch keine ausdrücklich als einmalig qualifizierten Zusagen. • Auslegung der streitigen Positionen: Die Positionen 25.000 EUR (einmalige Sachmittel), 50.000 EUR (Bürogeräte/IT, abrufbar über 5 Jahre), 20.000 EUR (Renovierung) und die 0,5 E13-Stelle für fünf Jahre sind nach systematischer und grammatikalischer Auslegung als einmalig bzw. befristet bestimmt und fallen damit nicht unter die Wiederzuweisungsprüfung nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG. • Folgerung für die Verwaltungsentscheidung: Da die streitigen Positionen als einmalig oder befristet ausgestaltet waren, war die Beklagte berechtigt, sie bei der Wiederzuweisungsentscheidung unberücksichtigt zu lassen; dem Kläger steht weder eine Verpflichtung zur weiteren Ressourcengewährung noch ein Anspruch auf Neubescheidung über diese Positionen zu. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte die streitigen Positionen (0,5 E13-Personalstelle für fünf Jahre, 25.000 EUR einmalige Sachmittel, 50.000 EUR für IT, 20.000 EUR Renovierung) erneut oder dauerhaft gewährt, weil diese Zusagen nach Auslegung als einmalig oder befristet zu verstehen sind und damit nicht der Wiederzuweisungsprüfung nach § 48 Abs. 4 Satz 3 LHG unterliegen. Ein Anspruch aus dem Bleibeangebot besteht nicht, und auch Art. 5 Abs. 3 GG begründet dafür keinen weitergehenden Anspruch. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.