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Beschluss

12 L 290/25

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0530.12L290.25.00
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Leitsätze
1. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache jedenfalls weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller in einem Klageverfahren Erfolg haben wird und ihm durch die Verweisung auf dessen Ausgang unzumutbare Nachteile entstünden. (Rn.12) 2. Art. 5 Abs. 3 Satz des Grundgesetzes beinhaltet neben der Abwehr staatlicher Eingriffe in die Forschungsfreiheit auch ein derivatives Teilhaberecht. (Rn.16) 3. Die den einzelnen Bereichen der Hochschule zugewiesenen Personal- und Sachmittel neben der Grundausstattung sind so zu verteilen, dass die hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und die sonstigen Mitglieder der Hochschule, zu deren Aufgaben die selbständige Forschung gehört, in angemessenem Umfang daran beteiligt werden. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache jedenfalls weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller in einem Klageverfahren Erfolg haben wird und ihm durch die Verweisung auf dessen Ausgang unzumutbare Nachteile entstünden. (Rn.12) 2. Art. 5 Abs. 3 Satz des Grundgesetzes beinhaltet neben der Abwehr staatlicher Eingriffe in die Forschungsfreiheit auch ein derivatives Teilhaberecht. (Rn.16) 3. Die den einzelnen Bereichen der Hochschule zugewiesenen Personal- und Sachmittel neben der Grundausstattung sind so zu verteilen, dass die hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und die sonstigen Mitglieder der Hochschule, zu deren Aufgaben die selbständige Forschung gehört, in angemessenem Umfang daran beteiligt werden. (Rn.18) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die fortgesetzte Finanzierung einer unbefristeten Vollzeitstelle für eine wissenschaftliche Mitarbeiterin (Postdoc). Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2015 ordentlicher Professor auf Lebenszeit (W3) für Arthroseforschung an der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 5. August 2015 unterbreitete die Antragsgegnerin ihm eine Berufungszusage. Darin heißt es unter anderem, die Medizinische Klinik m. S. Rheumatologie und Klinische Immunologie im Charitécentrum12 für Innere Medizin und Dermatologie stelle ab dem 1. Januar 2020 dauerhaft eine Vollkraft wissenschaftliche Mitarbeiterin (Postdoc) zur freien Besetzung zur Verfügung. Berufungs- und Bleibezusagen seien bei der Zuordnung von Ressourcen nur für einen befristeten Zeitraum von bis zu fünf Jahren gültig. Die personelle Ausstattung könne aufgrund von Änderungen der Budgetierungssystematik der Fakultät Anpassungen unterliegen. Weitere Mitarbeitende (0,65 Vollzeitstellenäquivalente für "Wissenschaftliche Mitarbeitende für die Dauer von drei Jahren" sowie 1,0 für "sonstige Mitarbeitende auf Dauer") stelle das Deutsche Rheuma-Forschungszentrum (DRFZ). Eine weitere Stelle "Vollkraft Sonstige Mitarbeitende" werde zunächst bis zum Ausscheiden der zum damaligen Zeitpunkt beschäftigten Mitarbeiterin aus dem zentralen Fakultätsstellenpool finanziert. Über eine Anschlussfinanzierung dieser Stelle werde "in Abhängigkeit der Verfügbarkeit in der PSMA und der erbrachten Leistungen des Antragstellers entschieden". Dieser Berufungszusage stimmte der Antragsteller unter dem 27. August 2015 zu. Zum 15. Juni 2024 wurde die Stelle "Vollkraft wissenschaftliche Mitarbeiterin (Postdoc)" nach Angaben des Antragstellers erstmals besetzt. Den Arbeitsvertrag der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. U... befristete die Antragsgegnerin bis zum 31. Dezember 2024. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 beantragte der Antragsteller die Anschlussfinanzierung der Stelle und Weiterbeschäftigung der Frau Dr. X.... Dem entsprach die Antragsgegnerin, jedoch nur mit einer Befristung der Stelle bis zum 31. Mai 2025. Auf weiteren Antrag des Antragstellers vom 9. Dezember 2024, die Stelle über dieses Datum hinaus zu finanzieren, reagierte die Antragsgegnerin nicht. Am 26. März 2025 hat der Antragsteller das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Er macht im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin schulde die Finanzierung der Stelle aus der Berufungszusage vom 5. August 2015. Die dort genannte Befristung von fünf Jahren habe erst mit der Einstellung von Dr. X... im Juni 2024 zu laufen begonnen. Zuvor sei die Stelle unbesetzt gewesen. Es erschließe sich nicht, warum die Antragsgegnerin neun Jahre nach der Berufung die in ihrer Berufungszusage vorgesehene Stelle besetzt habe, wenn sie selbst von einer Befristung derselben von fünf Jahren ausgegangen sei. Die Stelle zu streichen, führe zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in seine grundrechtlich verbriefte Forschungsfreiheit, denn sie gehöre zur Grundausstattung eines Lehrstuhlinhabers einer W3-Professur. Jeder Drittmittelantrag setze eine solche dauerhafte und beständige Grundausstattung der Professur voraus. Es gebe bei der Antragsgegnerin keine ordentliche W3-Professur ohne eine derartige budgetierte Stelle. Die für die Besetzung der Stelle vorgesehene Dr. X... sei zudem eine akademisch und professionell herausragende Wissenschaftlerin. Sie sei eine tragende und unverzichtbare Säule seiner Forschungstätigkeit. Sie leite selbständig und nach Absprache seine Arbeitsgruppe, koordiniere die Labortätigkeiten sowie die wissenschaftlichen Auswertungen, erstelle umfangreiche Projektbeschreibungen und -anträge und sei die Betreuerin von vier Doktoranden. Entfiele die Stelle, könne er monate- oder gar jahrelang bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Aufgaben nicht oder nur unter wesentlichen Einschränkungen erfüllen. Die aus dem Fakultätsstellenpool finanzierte Stelle sei seit Dezember 2021 gestrichen worden. Ihm sei ansonsten derzeit nur eine aus Drittmitteln des DRFZ finanzierte Stelle "1,0 Vollkraft Sonstige Mitarbeitende" zugeordnet. Diese Drittmittel seien aus Sicht des DRFZ, einer von der Antragsgegnerin unabhängigen, von Bund und Ländern ko-finanzierten Stiftung bürgerlichen Rechts, von einer Grundausstattung der Professur des Antragstellers abhängig. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den 31. Mai 2025 hinaus die mit der Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. U... besetzte und dem Antragsteller zur freien Besetzung zur Verfügung gestellte Vollzeitstelle "Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in (Postdoc)" aus ihren Mitteln zu finanzieren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, dem Antragsteller fehle bereits ein Rechtsschutzinteresse, denn Frau Dr. X... habe das Angebot der Antragsgegnerin eines Arbeitsvertrages für die Zeit vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2027 zwischenzeitlich angenommen. Die vorgesehene Stelle sei dem Direktor der Klinik für Rheumatologie zugewiesen. Der Klinikdirektor Professor P... halte es für nicht ausgeschlossen, dass Frau Dr. X... unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse mit dem Antragsteller zusammenarbeite. Dies geschehe jedoch nicht zur Erfüllung eines vermeintlichen Anspruchs aus der Berufungszusage vom 5. August 2015. Die dort genannten Mittel seien auf fünf Jahre befristet gewesen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung sind hierfür die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) ebenso glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache jedenfalls weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Antragsteller in einem Klageverfahren Erfolg haben wird und ihm durch die Verweisung auf dessen Ausgang unzumutbare Nachteile entstünden. Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller nicht gegeben. Er hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er in einem Klageverfahren Erfolg haben wird und ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile entstünden. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus der Berufungszusage vom 5. August 2015 begründen. Aus dem – zutreffenden – wörtlichen Hinweis der Antragsgegnerin in der Berufungszusage vom 5. August 2015 auf die Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (vgl. § 102 Abs. 6 BerlHG) ergibt sich bereits, dass die Zusage von Ressourcen nur für einen befristeten Zeitraum von bis zu fünf Jahren gültig ist. Die Antragsgegnerin hat die hier im Streit stehende Stelle gemäß der Berufungszusage ab dem 1. Januar 2020 zur Verfügung gestellt. Die Fünfjahresfrist endete somit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 (vgl. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB). Auf die tatsächliche Besetzung der Stelle mit Frau Dr. X... im Juni 2024 kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an. Andernfalls wäre eine fast zehnjährige Selbstbindung der Antragsgegnerin gegeben. Es finden sich in den Formulierungen der Berufungszusage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin dies wollte. Dieses Ergebnis entspräche auch ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, der die universitäre Flexibilität stärken wollte, ohne die Möglichkeit der einmaligen Leistungsgewährung einzuschränken (vgl. für eine vergleichbare Regelung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2020 – 9 S 1897/18 – juris Rn. 64). Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die begehrte Stelle aus Gesetz oder unmittelbar aus Verfassungsrecht nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz des Grundgesetzes – GG – sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Dieses Grundrecht beinhaltet neben der Abwehr staatlicher Eingriffe in die Forschungsfreiheit auch ein derivatives Teilhaberecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "sichert die Wissenschaftsfreiheit dem an der Universität tätigen Hochschullehrer [jedoch] keine Bestimmungsrechte ohne jede Rücksicht auf die anderen Universitätsmitglieder. Auch der Hochschullehrer ist in die Institution der Universität eingebunden und muss sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen; die Interessen der verschiedenen Hochschulangehörigen, der Wissenschaftler, ihrer Mitarbeiter und der Studenten sowie der übrigen Bediensteten, müssen miteinander abgestimmt und koordiniert werden. Dabei kann der einzelne Hochschullehrer vom Staat nur Maßnahmen verlangen, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, um freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst zu ermöglichen. Grundrechtlich verbürgt ist damit auch eine personelle und sachliche ‚Grund- oder Mindestausstattung‘, die notwendig ist, um wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben" (BVerfG, Beschluss vom 15. September 1997 – 1 BvR 406/96 – juris Rn. 7 f.), das heißt bei der Verteilung der verfügbaren Mittel müssen jedenfalls die Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 911/00 – juris Rn. 161). Dabei orientiert sich dieser Anspruch in erster Linie nicht an dem Bedarf des Hochschullehrers, das heißt den akademischen Forschungsinteressen. Vielmehr besteht gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nur ein Recht auf angemessene – ermessensfehlerfreie – Berücksichtigung bei der Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel, also des vorhandenen Stellen- und Mittelpotentials. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gibt als Teilhaberecht dem einzelnen Hochschullehrer keinen originären Leistungsanspruch gegen die Exekutive oder Legislative, sondern nur ein derivatives Recht, das auf die Teilhabe an der bestehenden wissenschaftlichen Einrichtung beschränkt ist. Das Recht auf Mindestausstattung ist bislang weder durch einen Gesetzgeber noch die Rechtsprechung legal definiert beziehungsweise quantitativ konkretisiert worden, was unter anderem daran liegt, dass die Mindestausstattung vom übertragenen Fach abhängig ist. Zur unerlässlichen Mindestausstattung gehört daher nicht zwangsläufig die Zuordnung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (vgl. Epping, NHG § 24 Rn. 20; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. November 2021 – 2 A 863/20 – juris Rn. 9). Dementsprechend regelt § 39 Abs. 1 BerlHG als einfachgesetzliche Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass die den einzelnen Bereichen der Hochschule zugewiesenen Personal- und Sachmittel neben der Grundausstattung so zu verteilen sind, dass die hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und die sonstigen Mitglieder der Hochschule, zu deren Aufgaben die selbständige Forschung gehört, in angemessenem Umfang daran beteiligt werden. Es verbleiben nach dem Vorbringen durchgreifende Zweifel daran, der Anspruch des Antragstellers auf willkürfreie Teilhabe an der Personalausstattung der Antragsgegnerin habe sich zu einem Anspruch auf Bewilligung der beantragten Stelle verdichtet. Sein individuelles Vorbringen zeigt nicht hinreichend konkret auf, dass er die von ihm beabsichtigte und verlangte Forschung und Lehre nur mit Unterstützung der konkret in Bezug genommenen Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin in Vollzeit leisten kann. Ermessensfehler der Antragsgegnerin zeigt er nicht durchdringend auf. Soweit er geltend macht, andere W3-Professuren seien mit einer Vollzeitstelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ausgestattet, verkennt er, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich im Rahmen ihrer Personal- und Budgetplanung qualitative Aspekte der in Rede stehenden Forschung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber berücksichtigen darf und im Übrigen aufgabenspezifische Unterschiede bestehen könnten. Er versäumt es, hinreichend konkret für seinen Einzelfall darzutun, inwieweit die streitgegenständliche Stelle gerade für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Der pauschale Verweis auf die Ausstattung anderer Professuren – ohne konkrete Auseinandersetzung mit deren und den eigenen Aufgabenprofilen und etwaigen sonstigen zum Beispiel leistungsbezogenen Besonderheiten – vermag keinen Rückschluss auf eine eigene Anspruchsposition zu tragen. Der Antragsteller hat auch nicht aufgezeigt, dass ihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen, die nur durch Bewilligung der begehrten Stelle abgewendet werden könnten. Hierbei kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass der Antragsteller bereits nach eigenem Vorbringen bis zur Einstellung von Dr. X... im Jahre 2024 über keine vergleichbare Stelle verfügte. Dass er in den neun Jahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht über eine dem verfassungsrechtlichen Mindestmaß entsprechende Personal- und Sachmittelausstattung verfügt haben soll, trägt er selbst nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er weiterhin über eine ihm zugeordnete Mitarbeiterin verfügt, die vom DRFZ gestellt wird, und die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Stelle von Dr. X... nicht ersatzlos streichen, sondern nach ihrem Vorbringen lediglich innerhalb des CharitéCentrums 12 anderweitig zuweisen will und dabei eine Kooperation beziehungsweise Unterstützung bei den Forschungsvorhaben des Antragstellers – wenngleich unverbindlich – in Aussicht stellt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese von der Antragsgegnerin beabsichtigte personalwirtschaftliche Gestaltung die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben gefährden würde. So ist beispielsweise nicht ohne Weiteres zu erkennen, weshalb dem Antragsteller die Betreuung von Promotionen durch diese Gestaltung nicht mehr möglich sein sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO festgesetzt, wobei die Kammer sich an Nr. 18.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat und aufgrund der begehrten – jedenfalls teilweisen – Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Wert ansetzt.