Urteil
5 S 1052/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellungsklage auf Nichtöffentlichkeit eines Weges ist zulässig, wenn durch die Behauptung der Öffentlichkeit die Eigentumsnutzung konkret beeinträchtigt wird.
• Eine förmliche oder konkludente Widmung nach § 5 StrG liegt nur bei eindeutiger Zustimmung des Eigentümers oder bei gesetzlichen Widmungswegen vor; bloße Duldung reicht nicht.
• Die unvordenkliche Verjährung kann eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche begründen, verlangt aber für den Zeitraum 1884–1964 strenge Nachweise.
• Besteht Urkunden- und Zeugenmaterial, das belegt, dass ein Verbindungsstück seit 1924–1964 tatsächlich und allgemein genutzt wurde, kann daraus die Öffentlichkeit für diesen Zeitraum gefolgert werden.
• Wenn die Öffentlichkeit eines Weges vor 1884 nicht nachgewiesen werden kann, kann die Vermutung der unvordenklichen Verjährung widerlegt werden und der Weg kann als nicht öffentlich festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Kein öffentlicher Weg auf Hoffläche trotz langjähriger Nutzung (Unvordenkliche Verjährung) • Die Feststellungsklage auf Nichtöffentlichkeit eines Weges ist zulässig, wenn durch die Behauptung der Öffentlichkeit die Eigentumsnutzung konkret beeinträchtigt wird. • Eine förmliche oder konkludente Widmung nach § 5 StrG liegt nur bei eindeutiger Zustimmung des Eigentümers oder bei gesetzlichen Widmungswegen vor; bloße Duldung reicht nicht. • Die unvordenkliche Verjährung kann eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche begründen, verlangt aber für den Zeitraum 1884–1964 strenge Nachweise. • Besteht Urkunden- und Zeugenmaterial, das belegt, dass ein Verbindungsstück seit 1924–1964 tatsächlich und allgemein genutzt wurde, kann daraus die Öffentlichkeit für diesen Zeitraum gefolgert werden. • Wenn die Öffentlichkeit eines Weges vor 1884 nicht nachgewiesen werden kann, kann die Vermutung der unvordenklichen Verjährung widerlegt werden und der Weg kann als nicht öffentlich festgestellt werden. Die Kläger sind Miteigentümer eines innerörtlichen Grundstücks (Flst.-Nr. 184/1). An dessen Ostseite verläuft das Gemeinde-Grundstück Flst.-Nr. 931 mit dem Feldweg Nr. 37, der seit den 1970er Jahren bis an die Hoffläche der Kläger asphaltiert wurde. Die Beklagte behauptete, die Hoffläche sei als Verbindungsstück Teil eines öffentlichen Weges, gestützt auf jahrzehntelange Nutzung und Einordnung in Karten; die Kläger bestritten eine Widmung und beriefen sich auf fehlende Eintragungen im Grundbuch und fehlende Zustimmung ihrer Rechtsvorgänger. Nach wiederholter Nutzung durch Allgemeinverkehr brachte die Beklagte 1995 ein Verkehrszeichen an; die Kläger wollten die Überfahrt sperren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es bestehe ein öffentlicher Weg durch unvordenkliche Verjährung; das Berufungsgericht änderte und stellte fest, dass über Flst.-Nr. 184/1 kein öffentlicher Weg verläuft. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft, weil die behauptete Öffentlichkeit das Eigentumsgebrauch rechtlich und wirtschaftlich beeinträchtigt und ein berechtigtes Interesse besteht. • Widmungsprüfung (§ 5 StrG): Für eine formelle Widmung fehlt es an Eigentümerzustimmung oder an einer Übertragung des Besitzes an den Straßenbaulastträger; bloße Duldung reicht nicht. • Konkludente Widmung nach altem württembergischem Recht: Zwar sind Indizien (Bezeichnung als Feldweg, Vermarktung mit Wegenummern, Karten) vorhanden, doch fehlt der Nachweis, dass Rechtsvorgänger der Kläger über reine Duldung hinaus einer Widmung zugestimmt hätten. • Unvordenkliche Verjährung: Dieses Institut begründet nur eine widerlegliche Vermutung der Öffentlichkeit, verlangt aber strengen Nachweis, dass der Weg seit Menschengedenken und insbesondere ununterbrochen in den 40 Jahren vor dem 1. Juli 1964 (1884–1924) im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts genutzt wurde. • Beweiswürdigung: Urkundliche Unterlagen (Lageplan 1824, Urnummernkarte 1839, Meßurkunde 1886/87, Luftbild 1952) und Erinnerungszeugnisse belegen Nutzung als Verbindungsstück ab 1886/1887 und durchgehend für den Zeitraum 1.7.1924–1.7.1964; für den Zeitraum 1884–1924 besteht aber eine gegenteilige Erinnerung bzw. kein überzeugender Nachweis der Öffentlichkeit. • Folgerung: Mangels Nachweises der verlangten 40-jährigen, widerspruchsfreien Nutzung vor 1924 ist die Regelvermutung der unvordenklichen Verjährung für den früheren Zeitraum widerlegt; damit liegt keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer öffentlichen Widmung über das gesamte fragliche Zeitfenster vor. • Verfahrensrüge zu informatorischer Anhörung: Die informatorisch gehörten Erinnerungszeugen sind verwertbar; Mängel in der Förmlichkeit wurden nicht substantiiert und sind nicht geeignet, die Überzeugungsbildung zu erschüttern. Die Berufung der Kläger ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.03.2017 wird geändert. Es wird festgestellt, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 184/1 kein öffentlicher Weg verläuft. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass zwar für den Zeitraum 1924–1964 eine öffentliche Nutzung als Feldweg belegt ist, die für die unvordenkliche Verjährung erforderliche durchgehende, widerspruchsfreie Nutzung bereits ab 1884 aber nicht nachgewiesen werden konnte. Mangels Nachweis einer förmlichen oder konkludenten Widmung und wegen des fehlenden Belegs der unvordenklichen Verjährung für den gesamten maßgeblichen Zeitraum kann der Beklagten nicht der Status eines öffentlichen Weges für die Hoffläche zugeschrieben werden; die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.