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Beschluss

5 S 2488/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO ist vor Einleitung des zuständigen Verwaltungsverfahrens nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die Behörde offensichtlich gar nicht oder fehlerhaft ermitteln wird. • Die bloße Möglichkeit zukünftiger geologischer Veränderungen oder der spekulative Abriss einer Sache begründen keinen konkreten drohenden Verlust des Beweismittels im Sinne des § 485 Abs. 1 ZPO. • Vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes der Behörde ist ein rechtliches Interesse an einer vorgerichtlichen schriftlichen Begutachtung nach § 485 Abs. 2 ZPO regelmäßig zu verneinen, wenn die Behörde für die Sachaufklärung zuständig ist und nicht erkennbar ist, dass sie diese Pflicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Kein selbständiges Beweisverfahren vor der Amtsermittlung der Behörde • Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO ist vor Einleitung des zuständigen Verwaltungsverfahrens nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die Behörde offensichtlich gar nicht oder fehlerhaft ermitteln wird. • Die bloße Möglichkeit zukünftiger geologischer Veränderungen oder der spekulative Abriss einer Sache begründen keinen konkreten drohenden Verlust des Beweismittels im Sinne des § 485 Abs. 1 ZPO. • Vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes der Behörde ist ein rechtliches Interesse an einer vorgerichtlichen schriftlichen Begutachtung nach § 485 Abs. 2 ZPO regelmäßig zu verneinen, wenn die Behörde für die Sachaufklärung zuständig ist und nicht erkennbar ist, dass sie diese Pflicht verletzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem hölzernen Schuppen, das in der Nähe der auf Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ausgebauten Ortsdurchfahrt L 355 liegt. Seit den bis 2011 andauernden Straßenbauarbeiten bestehen Streitigkeiten über die Ausführung von Stützmauern, etwaige Beschädigungen des Schuppens und mögliche künftige Schäden. Im Rahmen von Einigungsverhandlungen 2016 erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner einen Geldbetrag von 6.793,93 EUR, den sie für unzureichend hält. Die Antragstellerin beantragte ein selbständiges Beweisverfahren zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über unzureichende Hangsicherung und verursachte Schäden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil weder konkreter Beweismittelverlust noch ein rechtliches Interesse an einem vorgerichtlichen Gutachten dargelegt sei und die Behörde zur Amtsermittlung verpflichtet sei. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der Antragsgegner beantragt Zurückweisung mit Hinweis auf fehlende konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden Verlust des Beweismittels. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens ist statthaft und zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. • Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO: Ein Antrag nach § 485 Abs. 1 ZPO setzt die Besorgnis voraus, dass das Beweismittel verloren geht oder dessen Benutzung erschwert wird. Hier bestehen nur spekulative Hinweise auf mögliche geologische Veränderungen oder einen künftigen Abriss des Schuppens; konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Veränderung oder Vernichtung der zu begutachtenden Sache sind nicht vorgetragen. • Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO: Ein rechtliches Interesse an einer vorgerichtlichen schriftlichen Begutachtung ist dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Im Verwaltungsverfahren ist jedoch die Behörde zur Amtsermittlung verpflichtet; daher ist ein selbständiges Beweisverfahren vor Klage regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzen oder gar nicht ermitteln wird. Ein solcher Nachweis fehlt hier. • Berücksichtigung des Verfahrensablaufs: Die Antragstellerin hat keinen Antrag auf Einleitung des zuständigen Verwaltungsverfahrens nach den einschlägigen Vorschriften gestellt; bisherige Verhandlungen und eine Zahlung des Antragsgegners ersetzen nicht das formelle Verwaltungsverfahren. Die bloße Weigerung des Antragsgegners, derzeit weitere Zahlungen zu leisten, begründet nicht die Annahme, die Behörde werde ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachkommen. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Es fehlt an den Voraussetzungen für die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO, weil weder ein konkreter drohender Verlust des Beweismittels dargetan noch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere kann die Sachaufklärung im Rahmen des zuständigen Verwaltungsverfahrens von der Behörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz vorgenommen werden, und es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde diese Pflicht verletzen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Beschluss ist unanfechtbar.