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Beschluss

2 M 79/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0817.2M79.22.00
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Leitsätze
1. Ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO besteht nur, wenn die Behörde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt. (Rn.13) 2. Die Anordnung einer Langzeitüberwachung der Luftqualität auf dem Grundstück des Antragstellers zur Messung der Rauch- und Geruchsbelastung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn bei mehrfachen Kontrollen der zuständigen Behörde keine Einwirkungen auf das Grundstück durch Rauch oder Geruch festgestellt werden konnten, die die Schwelle zu einer schädlichen Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG hätten überschreiten können. (Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Juli 2022 - 4 B 223/22 HAL - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO besteht nur, wenn die Behörde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt. (Rn.13) 2. Die Anordnung einer Langzeitüberwachung der Luftqualität auf dem Grundstück des Antragstellers zur Messung der Rauch- und Geruchsbelastung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn bei mehrfachen Kontrollen der zuständigen Behörde keine Einwirkungen auf das Grundstück durch Rauch oder Geruch festgestellt werden konnten, die die Schwelle zu einer schädlichen Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG hätten überschreiten können. (Rn.22) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Juli 2022 - 4 B 223/22 HAL - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird - in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der Antragsteller und seine Lebensgefährtin, Frau L.-R., sind Bewohner des Grundstücks A-Straße in der Gemeinde A-Stadt. Seit Januar 2021 beschweren sie sich bei dem Antragsgegner über starke Rauch- und Geruchsbelästigungen auf ihrem Grundstück, vermutlich ausgehend von den Kaminen auf dem Grundstück M-Straße … (Familie M.) oder M-Straße … (Frau T.), und verlangen die Durchführung von Ermittlungen. Daraufhin wurden auf dem Grundstück des Antragstellers sowie auf den Nachbargrundstücken durch den Antragsgegner, den Bezirksschornsteinfeger, die Gemeinde A-Stadt sowie das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Kontrollen durchgeführt, bei denen kein übermäßiger Rauch oder Geruch festgestellt werden konnte. Am 20. Februar 2021 kam es auf dem Grundstück des Antragstellers zu einem Großeinsatz unter Beteiligung der Feuerwehr, der Polizei, des Rettungsdienstes sowie des ABC-Schutzes W-Stadt-Nord, nachdem dieser einen „Geruch nach Säure“ bzw. einen „ätzenden Geruch“ gemeldet hatte. Die Lebensgefährtin des Antragstellers, die an Sarkoidose und MS erkrankt ist, wurde wegen Atemnot notärztlich behandelt und mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht, das sie noch am gleichen Tag wieder verlassen konnte. Bei einer durch die Feuerwehr durchgeführten Messung konnten keine auffälligen Messwerte festgestellt werden. Allerdings wurde in der Nähe der Heizungsanlage des Antragstellers eine geringe Sauerstoffkonzentration gemessen, so dass die Heizung bis zu einer Überprüfung durch eine Fachfirma gesperrt wurde. Nachfolgend kam es zu weiteren Beschwerden des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin über Geruchsbelästigungen bei dem Antragsgegner. Dieser sah indessen keinen weiteren Handlungsbedarf. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. Januar 2022 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Einleitung weiterer Amtsermittlungen, insbesondere durch eine längerfristige Tag- und Nachterfassung der Luftimmissionen. Mit Schreiben vom 22. März 2022 kündigte der Antragsgegner den Erlass eines Ablehnungsbescheides an. Mit Antrag vom 9. Mai 2022 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO beantragt zu folgenden Fragen: „1. Trifft es zu, dass es insbesondere in der Heizungsperiode der kalten Jahreszeit, aber auch darüber hinaus, zu negativen Veränderungen der Luftqualität und/oder der Feinstaubbelastung auf dem Grundstück A-Straße, A-Stadt des Antragstellers, insbesondere durch einen beißend-stechenden Geruch, kommt? Was ist die Ursachen dieser negativen Veränderungen? 2. Trifft es ferner zu, dass Pflanzen auf dem Grundstück des Antragstellers im Zusammenhang mit der Luftqualität Erkrankungen (insbesondere Braunfärbung) aufweisen? Wenn ja, was sind die diesbezüglichen Ursachen?“ Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 - 4 B 223/22 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen eines Beweissicherungsverfahrens nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor, da der Antragsgegner der Beweiserhebung nicht zugestimmt habe und auch nicht zu besorgen sei, dass das Beweismittel (einzuholendes Sachverständigengutachten) verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde. Auch ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens i.S.d. § 98 VwGO i.V.m. § 485 Abs. 2 ZPO liege nicht vor, weil der vom Antragsteller begehrte Sachverständigenbeweis ein unzulässiger Ausforschungsbeweis sei. Der Antragsteller habe bereits nicht dargetan, welcher materiell-rechtliche Anspruch gegen den Antragsgegner bestehen könnte, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen würden. Ihm gehe es vielmehr darum, Anhaltspunkte zu erforschen, die ihm erst ermöglichen sollten, einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner für eine erfolgreiche Klage zu erkunden. Überdies sei der Antragsgegner auf die Beschwerden des Antragstellers hin nicht untätig geblieben, sondern habe den Sachverhalt bereits von Amts wegen ermittelt und insofern die Feuerungsanlagen und deren Betrieb überprüfen lassen, Vor-Ort-Besichtigungen durchgeführt und im Zusammenhang mit den Beschwerden des Antragstellers erstellte Unterlagen des Bezirksschornsteinfegermeisters und der Gemeinde A-Stadt beigezogen, in deren Ergebnis weder Beanstandungen an den Feuerungsanlagen und deren Betrieb noch die vom Antragsteller geltend gemachten Geruchs- und Rauchbelästigungen festzustellen gewesen seien. Dass die Feststellungen des Antragsgegners fehlerhaft erfolgt und weitere Ermittlungen in dem vom Antragsteller begehrten Sinne angezeigt seien, habe der Antragsteller nicht hinreichend dargetan. Insbesondere folge dies nicht aus dem Umstand, dass die an Sarkoidose leidende Lebensgefährtin des Antragstellers am 20. Februar 2021 aufgrund einer Atemnot ärztlich habe behandelt werden müssen, zumal die Mitarbeiter der herbeigerufenen Feuerwehr die vom Antragsteller geltend gemachten Geruchsbelästigungen nicht bestätigt und weder innerhalb noch außerhalb des Gebäudes auffällige Messwerte festgestellt hätten, stattdessen jedoch die Heizung des Antragstellers hätten sperren müssen, da in deren Nähe eine zu geringe Sauerstoffkonzentration festgestellt worden sei. Des Weiteren seien beim Antragsgegner auch keine Beschwerden aus der umliegenden Nachbarschaft des Antragstellers über Rauch- oder Geruchsbelästigungen eingegangen und stamme die letzte aktenkundige diesbezügliche Beschwerde des Antragstellers aus dem März 2021. Schließlich habe der Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Pflanzen auf seinem Grundstück im Zusammenhang mit der Luftqualität erkrankten. Es handele sich auch insofern um eine willkürliche Behauptung „aufs Geratewohl" bzw. „ins Blaue hinein" zur Ausforschung des Sachverhalts. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, auf den Antrag des Antragstellers ein selbständiges Beweisverfahren anzuordnen. Der Antragsteller macht geltend, es gehe ihm darum, dass der Antragsgegner auf Grund entsprechender Feststellungen gegen den Verursacher der Immissionen vorgehe. Das Interesse an der Feststellung des Bestehens von Immissionen und ihrer Verursachung sei evident: Ohne Feststellungen keine Tätigkeit des Antragsgegners. Er behaupte schädliche Immissionen auf sein Grundstück, der Antragsgegner weigere sich, dem systematisch nachzugehen und diesbezügliche technische Feststellungen zu treffen. Soweit der Antragsgegner explizit behaupten wolle, es bestünden keine Immissionen, sei deren tatsächliche Existenz genau Gegenstand der Antragstellung. Dabei gehe es ihm um die Identifikation der Immissionen als Grundlage der Ursachenermittlung. Er wolle im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners eine Ursache erforschen. Dies sei Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens. Der Vorwurf der Ausforschung sei damit gegenstandslos. Der Antragsgegner könne der beantragten, über einen gewissen Zeitraum erfolgenden Luftüberwachung nicht mit dem Argument widersprechen, diese werde das Vorhandensein von Immissionen nicht belegen. Denn dies habe nichts mit der rechtlichen Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens, sondern mit seinem Ergebnis zu tun. Dieses könne der Antragsgegner mangels ausreichender Ermittlungen nicht vorhersagen. Nur in diesem Fall wäre die Weigerung systematischer Ermittlungen statthaft. Die bei Untätigkeit der Behörde ausnahmsweise bestehende Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens sei vorliegend geradezu exemplarisch gegeben. Es stehe nicht im beliebigen Ermessen des Antragsgegners, behauptete Immissionen zu erforschen oder nicht. Vielmehr sei er von Amts wegen verpflichtet, möglichen Gesundheitsgefahren seriös nachzugehen. Tue er das nicht, müsse im Rechtsstaat die Möglichkeit bestehen, dies anderweitig sicherzustellen. Tatsächlich habe der Antragsgegner ja auch begonnen, mit den Ermittlungen beim Nachbarn die möglichen Ursachen für die bei ihm aufgetretenen Immissionen zu erforschen. Dass der Nachbar nicht als Verursacher habe festgestellt werden können, ändere am Tatbestand der auftretenden Immissionen nichts. Dass der nächstgelegene Nachbar nach den bisherigen Ermittlungen offenbar als Verursachungsquelle ausscheide, beseitige das Immissionsproblem nicht. Für die Immissionsschutzbehörde komme es darauf an, schädliche Immissionen festzustellen und zu eliminieren. Eine Begründung, warum sie vorliegend mögliche Immissionen nicht systematisch erforschen möchte und die Ermittlungen einfach abbreche, liegt nicht vor. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Gemäß § 485 Abs. 2 ZPO kann eine Partei, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache (1.), die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels (2.) oder der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels (3.) festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Aufgrund der Verweisung in § 98 VwGO findet die Vorschrift grundsätzlich auch im Verfahren nach der VwGO Anwendung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. August 2019 - 5 S 2488/18 - juris Rn. 12; OVG BBg, Beschluss vom 29. März 2022 - OVG 4 I 1/22 - juris Rn. 8 m.w.N.). Jedoch sind bei der Anwendung des § 485 Abs. 2 ZPO die Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Es ist danach grundsätzlich Aufgabe der Verwaltungsbehörde, im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 24 VwVfG erforderlichenfalls weitere Sachaufklärung zu betreiben und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen. Ein rechtliches Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Anhängigkeit der Klage ist damit grundsätzlich zu verneinen, wenn dieses Fragen betrifft, denen die Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachzugehen hat. Die erforderliche Beweisaufnahme kann und muss insoweit bei der Behörde durchgeführt werden. Eine Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung auf das Verwaltungsgericht liefe dem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf damit grundsätzlich zuwider; nur wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die Behörde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt, kann das notwendige rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bejaht werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. August 2019 - 5 S 2488/18 - a.a.O. Rn. 12; OVG BBg, Beschluss vom 29. März 2022 - OVG 4 I 1/22 - a.a.O. Rn. 8; Troidl, NVwZ 2011, 780 ). Gemessen daran liegt ein rechtliches Interesse des Antragstellers i.S.d.§ 485 Abs. 2 ZPO für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch das Verwaltungsgericht nicht vor. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt ausreichend ermittelt. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 24 Abs. 1 VwVfG ist nicht erkennbar. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen. Sie hat hierbei die Erkenntnismöglichkeiten heranzuziehen, die sich ihr vernünftigerweise bieten. Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Bedeutung des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Gebotes, unnötige Kosten zu vermeiden, angemessen sein. Zeitraubende Ermittlungen mit äußerst geringfügiger Erfolgsaussicht muss die Behörde auch auf Antrag des Betroffenen nicht einleiten. § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG überlassen es in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 24 VwVfG Rn. 26). Im vorliegenden Fall geht es nach Lage der Dinge um die Frage, ob der Antragsgegner gemäß § 24 Satz 1 BImSchG gegen den Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, insbesondere einer Feuerungsanlage i.S.d. 1. BImSchV, wegen der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG einzuschreiten hat. Insoweit gilt, dass eine den Anforderungen der 1. BImSchV entsprechende Feuerungsanlage grundsätzlich nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen verbunden ist. Das gilt jedoch nur für den Regelfall. Denn weil die Verordnung die von Feuerungsanlagen ausgehenden Emissionen begrenzt, die Zumutbarkeit von Immissionen jedoch davon abhängt, in welcher Konzentration sie beim Schutzobjekt in der Nachbarschaft ankommen, sind Fallgestaltungen denkbar, in denen auf einem Nachbargrundstück trotz Einhaltung der Grenzwerte der 1. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG auftreten können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - juris Rn. 9). Daher kommen in atypischen Fällen auch dann Maßnahmen nach §§ 24, 25 BImSchG in Betracht, wenn die Vorgaben der 1. BImSchV die Verhältnisse nicht angemessen bewältigen. Hierfür müssen allerdings Anhaltspunkte bestehen. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) gilt nicht unbeschränkt. Die Behörde muss Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt „ins Blaue hinein“ vorträgt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 2. Mai 2019 - 4 K 7609/17 - juris Rn. 43). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Die Intensität seiner Ermittlungen war nicht - unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes - zu gering. Er war insbesondere nicht verpflichtet, eine Langzeitüberwachung der Luftqualität auf dem Grundstück des Antragstellers durchzuführen. Nach Eingang der Beschwerde des Antragstellers wurde auf Veranlassung des Antragsgegners am 13. Januar 2021 durch den Bezirksschornsteinfeger die Heizung sowie der Kachelofen auf dem Nachbargrundstück M-Straße … (Frau T.) überprüft, wobei keine Mängel festgestellt wurden (BA Bl. 54 ff.). Am 28. Januar 2021 überprüfte der Bezirksschornsteinfeger auch die Heizung, die beiden Kaminöfen sowie den offenen Kamin auf dem Nachbargrundstück M-Straße --- (Familie M./Familie H.). Auch bei dieser Prüfung wurden keine Mängel festgestellt. Der Bezirksschornsteinfeger hatte die Nachbarn des Antragstellers bereits am 11. Januar 2021 aufgesucht und festgestellt, dass die Feuerstätten in einem ordnungsgemäßen Zustand seien und das zum Einsatz kommende Brennholz trocken sei und ordnungsgemäß gelagert werde. Das Haus auf dem Grundstück M-Straße … wurde als Verursacher der Immissionen ausgeschlossen, da es lediglich über eine Öl-Brennwertheizung verfüge (BA Bl. 9). Andere Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers, die dem Bezirksschornsteinfeger bekannt sind, befinden sich nach dessen Angaben in der regelmäßigen Kehr- und Überprüfung und in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand (BA Bl. 44a). Der Antragsgegner selbst führte nach Beschwerden über Rauch- und Geruchsbelästigungen am 12. Januar 2021 (BA Bl. 11), am 26. Januar 2021 (BA Bl. 26) und gemeinsam mit dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt am 19. Februar 2021 (BA Bl. 61) Kontrollen auf dem Grundstück des Antragstellers sowie auf den Nachbargrundstücken durch, wobei - ausgehend von einem Schornstein in der Nachbarschaft - allenfalls geringfügige und vorübergehende Rauch- und Geruchsentwicklungen festgestellt werden konnten. Die Gemeinde A-Stadt führte nach Beschwerden des Antragstellers am 24. Januar 2021 (BA Bl. 25) sowie am 21. März 2021 (BA Bl. 92) und am 23. März 2021 (BA Bl. 100) Kontrollen auf dem Grundstück des Antragstellers sowie auf den Nachbargrundstücken durch. Hierbei wurde im Außenbereich eine schwache Wahrnehmung von Rauch und Geruch festgestellt, wie sie bei dem Betrieb von Kaminöfen (Holz- bzw. Kaminfeuer) üblich sei. Bei dem Einsatz der Feuerwehr auf dem Grundstück des Antragstellers am 20. Februar 2021 konnte von Seiten der Feuerwehr kein Geruch wahrgenommen werden. Auch wurden keine Gefahrstoffe festgestellt (BA Bl. 71). Bei den außerhalb und im Gebäude durchgeführten Messungen konnten keine auffälligen Messwerte festgestellt werden (BA Bl. 70). Vor diesem Hintergrund besteht für den Antragsgegner kein Anlass für weitere Untersuchungen auf dem Grundstück des Antragstellers, insbesondere für eine Langzeitmessung der Luftqualität. Bei mehrfachen Kontrollen auf dessen Grundstück sowohl durch Mitarbeiter des Antragsgegners als auch durch verschiedene andere Stellen konnten, abgesehen von der bei dem Betrieb eines Kaminofens mit hierfür geeigneten Brennstoffen üblichen Rauch- und Geruchsentwicklung, keine Einwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers durch Rauch oder Geruch festgestellt werden, die die Schwelle zu einer schädlichen Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG hätten überschreiten können. Danach geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass auch eine Langzeitmessung der Luftqualität auf dem Grundstück des Antragstellers wahrscheinlich nicht zu neuen oder anderen Erkenntnissen führen wird und deshalb auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 24 Abs. 1 VwVfG nicht veranlasst ist, selbst wenn der Antragsteller nach wie vor behauptet, dass solche Immissionen vorhanden seien. Zu keinem anderen Ergebnis führt der am 20. Februar 2021 auf dem Grundstück des Antragstellers durchgeführte Rettungseinsatz wegen der Atemnot seiner Lebensgefährtin. Dieser Einsatz kann nicht als Beleg dafür angesehen werden, dass es auf dem Grundstück des Antragstellers zu starken Rauch- und Geruchsbelastungen gekommen ist, zumal die Ursache der Atemnot in dem Einsatzprotokoll (BA Bl. 80 ff.) nicht angegeben wird und die zur gleichen Zeit auf dem Grundstück anwesende Feuerwehr auch durch Messungen nichts feststellen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens in Anlehnung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - juris Rn. 16) grundsätzlich mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (Beschluss des Senats vom 8. April 2021 - 2 O 132/20 - n.v. unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 10 E 475/18 - juris Rn. 3 ff.). Der Auffassung, der Streitwert sei wegen des „eilverfahrensrechtlichen“ Charakters des selbständigen Beweisverfahrens zu halbieren (BayVGH, Beschluss vom 1. April 2014 - 13 S 14.358, 13 S 14.558 - juris Rn. 29) oder auf ein Drittel zu reduzieren (OVG BBg, Beschluss vom 29. März 2022 - OVG 4 I 1/22 - a.a.O. Rn. 11), folgt der Senat nicht. Da sich das beantragte selbständige Beweisverfahren auf den gesamten Streitgegenstand bezieht, ist der volle für das Hauptsacheverfahren maßgebende Streitwert anzusetzen. Insoweit ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € zugrunde zu legen. Der Senat macht insoweit von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil gemäß KV-Nr. 5502 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr entsteht (VGH BW, Beschluss vom 20. August 2019 - 5 S 2488/18 - juris Rn. 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).