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Beschluss

1 S 1915/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wenn die Zuständigkeit des Rechtswegs gerügt wird, hat das angerufene Gericht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden (§ 17a Abs.3 Satz 2 GVG). • Über einen gleichzeitig mit Klage erhobenen Antrag auf Prozesskostenhilfe darf nicht entschieden werden, bevor die Zulässigkeit des Rechtswegs geklärt ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.3 Satz 2 GVG). • Nur das Gericht des zuständigen Rechtswegs darf über die Erfolgsaussichten der Klage und die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheiden.
Entscheidungsgründe
Vorentscheidung über Rechtsweg zwingend vor Entscheidung über Prozesskostenhilfe • Wenn die Zuständigkeit des Rechtswegs gerügt wird, hat das angerufene Gericht vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden (§ 17a Abs.3 Satz 2 GVG). • Über einen gleichzeitig mit Klage erhobenen Antrag auf Prozesskostenhilfe darf nicht entschieden werden, bevor die Zulässigkeit des Rechtswegs geklärt ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.3 Satz 2 GVG). • Nur das Gericht des zuständigen Rechtswegs darf über die Erfolgsaussichten der Klage und die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheiden. Der Kläger hatte beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Der Beklagte rügte in einem Schriftsatz die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei (§ 51 Abs.1 Nr.6 SGG). Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne vorherige Entscheidung zur Zulässigkeit des Rechtswegs ab. Der Kläger legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Der VGH prüfte, ob das Verwaltungsgericht zu Recht über den PKH-Antrag entschieden hatte, obwohl die Rechtswegfrage gerügt worden war. Der VGH musste entscheiden, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist. • Rechtswegprüfungspflicht: Nach § 17a Abs.3 Satz 2 GVG ist vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden, wenn eine Partei dies rügt. Diese Pflicht steht in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO, wonach über vorläufigen Rechtsschutz und Entscheidungen grundsätzlich nur das zuständige Gericht zu befinden hat. • Fehler des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht hat gegen diese Vorgaben verstoßen, indem es ohne vorherige Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit über den gleichzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag entschieden hat. • Zuständigkeit für PKH: Nur das Gericht des eröffneten Rechtswegs darf über die Erfolgsaussichten der Klage und damit über die Gewährung von Prozesskostenhilfe befinden; eine Vorentscheidung zur Zulässigkeit des Rechtswegs ist deshalb erforderlich. • Rechtsfolge der Verletzung: Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinn von § 130 Abs.2 Nr.2 VwGO. Der Senat übt sein Ermessen analog § 130 Abs.2 VwGO aus und hebt den angefochtenen Beschluss auf sowie verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. • Verfahrensrechtliche Nebenaspekte: Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung war entbehrlich, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Begründung: Das Verwaltungsgericht hatte über den mit der Klage gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden, obwohl der Beklagte die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gerügt hatte; nach § 17a Abs.3 Satz 2 GVG war daher zunächst über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Da dies nicht erfolgte, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung rechtfertigt. Die endgültige Entscheidung über die Prozesskostenhilfe obliegt nun dem Verwaltungsgericht, nachdem es zuvor die Zulässigkeit des Rechtswegs geklärt hat. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.