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Urteil

1 S 2712/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Landratsamt ist nicht generell verpflichtet, an es adressierte Briefe einer Privatperson an einzelne Mitglieder des Kreistags weiterzuleiten. • Art. 17 GG begründet keinen Weiterleitungsanspruch, wenn sich die Petition an einzelne Kreisräte richtet, da diese weder Volksvertretung noch zuständige Stelle i.S.v. Art. 17 GG sind. • Ein Weiterleitungsanspruch aus Art. 17 GG kommt nur in Betracht, wenn die Petition so an ein Kollegialgremium gerichtet ist, dass nur die Aushändigung an alle Mitglieder die gebotene Kenntnisnahme sicherstellt. • Eine staatliche Stelle ist nur verpflichtet, an sie gerichtete Petitionen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn der Petitionsadressat von vornherein als unzuständige Stelle irrtümlich angerufen wurde; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Weiterleitung privater Schreiben an einzelne Kreisräte (Art.17 GG) • Ein Landratsamt ist nicht generell verpflichtet, an es adressierte Briefe einer Privatperson an einzelne Mitglieder des Kreistags weiterzuleiten. • Art. 17 GG begründet keinen Weiterleitungsanspruch, wenn sich die Petition an einzelne Kreisräte richtet, da diese weder Volksvertretung noch zuständige Stelle i.S.v. Art. 17 GG sind. • Ein Weiterleitungsanspruch aus Art. 17 GG kommt nur in Betracht, wenn die Petition so an ein Kollegialgremium gerichtet ist, dass nur die Aushändigung an alle Mitglieder die gebotene Kenntnisnahme sicherstellt. • Eine staatliche Stelle ist nur verpflichtet, an sie gerichtete Petitionen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn der Petitionsadressat von vornherein als unzuständige Stelle irrtümlich angerufen wurde; dies war hier nicht der Fall. Der Kläger sandte im September 2016 gleichlautende, persönlich adressierte Schreiben an die namentlich genannten Mitglieder des Kreistags und des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Rottweil sowie an Landrat und Ersten Landesbeamten. Er bat die Kreisräte, kommunalpolitisch gegen angebliche illegale Waffenexporte der H. & K. GmbH vorzugehen, und legte Unterlagen sowie Aktionsmaterialien bei. Das Landratsamt gab die Briefe nicht an alle Adressaten heraus, übergab mehrere Schreiben der Staatsanwaltschaft, die keine Straftat sah und die Briefe zurückgab. Der Kläger begehrte beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass das Landratsamt verpflichtet gewesen sei, seine Briefe an die Kreisräte weiterzuleiten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein. Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Berufung und Anschlussberufung sind form- und fristgerecht bzw. zulässig eingelegt und begründet. • Anspruchsgrundlage erforderlich: Für das begehrte Handeln (Weiterleitung von Post) bedarf es eines subjektiv-öffentlichen Rechts; von diesem Erfordernis ist nicht ausnahmsweise abzusehen, auch wenn es sich um eine einfache Verwaltungstätigkeit handelt. • Art. 17 GG (Petitionsrecht) nicht einschlägig: Zwar können aus Art. 17 GG Weiterleitungs- bzw. Organisationspflichten folgen, dies setzt jedoch voraus, dass die Petition an eine Volksvertretung oder zuständige Stelle gerichtet ist oder dass nur die Weiterleitung an alle Mitglieder die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme sicherstellt. • Keine Petitionsadressaten: Die Briefe richteten sich nach Auslegung an namentlich benannte einzelne Kreisräte. Der einzelne Kreisrat ist weder Volksvertretung noch zuständige Stelle i.S.v. Art. 17 GG und verfügt nicht über die Befassungs- und Erledigungskompetenz, die eine Petition gegenüber staatlichen Organen voraussetzt. • Leistungs- und objektiv-rechtliche Dimension: Selbst unter Berücksichtigung der objektiv-rechtlichen Schutzpflichten des Art. 17 GG greift kein Weiterleitungsanspruch ein, da der Schutzbereich des Art.17 GG nicht eröffnet ist. • Weiterleitungspflicht unzuständiger Stellen nicht einschlägig: Die in der Literatur diskutierte Pflicht unzuständiger Stellen, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, setzt voraus, dass sich der Petent irrtümlich an die unzuständige Stelle gewandt hat; hier wollte der Kläger das Landratsamt gerade als Verteiler nutzen, sodass diese Pflicht nicht greift. • Kosten und Revision: Kläger trägt die Kosten; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Landkreises war erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Landratsamt seine an einzelne Kreisräte gerichteten Schreiben weiterleitet, weil Art. 17 GG nur Petitionen an zuständige Stellen oder Volksvertretungen schützt und die einzelnen Kreisräte weder zuständige Stelle noch Volksvertretung i.S.v. Art. 17 GG sind. Ein allgemeiner Weiterleitungsanspruch aus sonstigen einfachrechtlichen Normen besteht ebenfalls nicht. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.