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Beschluss

4 S 828/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Plausibilisierung einzelner Kriterienbewertungen ersetzt nicht die erforderliche nachvollziehbare Begründung der Gesamtbeurteilung. • Eine Regelbeurteilung nach Ankreuzverfahren bedarf einer nachvollziehbaren und plausiblen Gesamtnotenbegründung, insbesondere wenn gewichtete Bewertungsbereiche die Gesamtbewertung bestimmen. • Fehlt die erforderliche Begründung der Gesamtbewertung, kann dies einen Anordnungsanspruch begründen, der vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigt. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung von Parteien ist das Verfahren insoweit einzustellen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Begründung der Gesamtbeurteilung bei Regelbeurteilungen rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz • Die nachträgliche Plausibilisierung einzelner Kriterienbewertungen ersetzt nicht die erforderliche nachvollziehbare Begründung der Gesamtbeurteilung. • Eine Regelbeurteilung nach Ankreuzverfahren bedarf einer nachvollziehbaren und plausiblen Gesamtnotenbegründung, insbesondere wenn gewichtete Bewertungsbereiche die Gesamtbewertung bestimmen. • Fehlt die erforderliche Begründung der Gesamtbewertung, kann dies einen Anordnungsanspruch begründen, der vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigt. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung von Parteien ist das Verfahren insoweit einzustellen. Die Antragstellerin, eine Regierungshauptsekretärin (A 8), begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Untersagung, bestimmte Beamtinnen und Beamte auf Grundlage einer Auswahlentscheidung zu befördern. Streitgegenstand ist insbesondere die Frage, ob die dienstliche Regelbeurteilung der Antragstellerin (Gesamtnote B) hinreichend begründet ist und ob daraus ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Beförderungen Dritter folgt. Die Antragsgegnerin ist die Dienstbehörde, die die Beförderungen beabsichtigt und die Bewertungs- und Auswahlregelungen der Dienstvereinbarung/BNetzA 2016 anwendet. Ein Teil der Beteiligten erklärte das Verfahren als erledigt; hinsichtlich der verbleibenden Beschwerden stritten die Parteien über Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Das Verwaltungsgericht gewährte teilweise vorläufigen Rechtsschutz; der VGH hat die Beschwerden zurückgewiesen und insoweit die Begründungspflicht der Gesamtbeurteilung bestätigt. Zentral ist, ob die Dienstvereinbarung und die hier angewandten Bewertungsregeln die erforderliche Nachvollziehbarkeit der Gesamtbewertung gewährleisten. • Erledigung: Soweit die Parteien das Verfahren einvernehmlich für erledigt erklärten, war dieses insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). • Zulässigkeit der Beschwerden: Die Beschwerden waren fristgerecht und begründet eingereicht, sie blieben jedoch in der Sache ohne Erfolg. • Begründungserfordernis der Gesamtbeurteilung: Nach Ziffer V Nr.1 und V Nr.3 der DV Beurt BNetzA 2016 muss die Gesamtbewertung nachvollziehbar aus den Einzelkriterien hergeleitet und durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung gebildet werden. Eine bloße Wiedergabe des dienstvereinbarungsbezogenen Standardtextes genügt nicht. • Bundesverwaltungsgerichts-Rechtsprechung: Die Rechtsprechung verlangt, dass der Beurteiler die Möglichkeit behält, eine vom reinen Rechenergebnis abweichende Gesamtnote zu geben; ein reiner Zahlenschematismus ist unzulässig. • Mangels nachvollziehbarer Darstellung der Bildung der Bewertungsstufen der fünf Bewertungsbereiche (z. B. Fachkenntnisse, Arbeitsqualität und -menge, Arbeitsweise, Allgemeine Eignungsmerkmale, Zusammenarbeit/Soziales Verhalten) ist die Gesamtbeurteilung nicht hinreichend belegt. • Nachträgliche Plausibilisierung: Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Erläuterungen des Berichterstatters für Einzelkriterien können die ursprünglich fehlende Gesamtnotenbegründung nicht heilen. • Anordnungsanspruch und -grund: Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes konnte im Senat nicht geprüft werden, weil die Antragsgegnerin sich nicht substantiiert mit der Abgrenzung der erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte; außerdem sind bei dem hier praktizierten Auswahlverfahren tatsächliche Voraussetzungen (z. B. ausreichende Planstellenreserve) nicht offensichtlich erfüllt. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG-Bemessung (6 x A9-Monatsbezüge). Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.03.2018 wurden zurückgewiesen; insoweit hat die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien es für erledigt erklärt hatten. Entscheidungsgrund war insbesondere, dass die Gesamtbewertung der Dienstbeurteilung nicht hinreichend nachvollziehbar begründet war und die nachträgliche Plausibilisierung einzelner Kriterien die fehlende Gesamtnotenbegründung nicht ersetzt. Damit blieb der vorläufige Rechtsschutz, soweit gewährt, in seinen Voraussetzungen bestehen, weil die form- und rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung der Gesamtbeurteilung nicht erfüllt waren. Das Verfahren ist unanfechtbar.