Beschluss
4 S 3347/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2020 (14 K 6209/19) geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die in der Hausmitteilung 04/2017 vom 3. April 2017 ausgeschriebene A 9 - Stelle (mittlerer Dienst), die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen 1 K 2733/17 der damaligen Beigeladenen zu 26 zugeordnet wurde, zu besetzen, bevor über die Hauptsache bestands- bzw. rechtskräftig entschieden wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin jeweils zu Hälfte. Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 22.289,34 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.10.2020, mit dem ihr einstweiliger Rechtsschutz in einem Verfahren zur Besetzung einer A 9-Stelle versagt wurde. I. 2 Die Antragstellerin, eine Regierungshauptsekretärin (Bes.Gr. A 8), steht im Dienst der Antragsgegnerin und wird am Dienstort R. im Bereich der Marktüberwachung eingesetzt. Sie legte gegen ihre dienstliche Beurteilung zum Stichtag 15.09.2016 (Beurteilungszeitraum 15.03.2014 bis 14.09.2016, Gesamtbewertungsstufe „B“) Widerspruch ein und begehrte im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 erfolgreich einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 14.03.2018 (1 K 2733/17) untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin, „vorläufig bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin die [damaligen] Beigeladenen zu 2, 3, 4, 5, 7, 10, 12, 24, 25, 27, 29 und 31 in dem in der Hausmitteilung 04/2017 vom 03.04.2017 mitgeteilten Beförderungsverfahren nach der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst zu befördern“. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Beteiligten blieben erfolglos (Senatsbeschluss vom 19.06.2018 - 4 S 828/18 -, Juris); im Hinblick auf die Beigeladenen zu 3, 12 und 31 wurde das Verfahren eingestellt. 3 Im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens sagte die Antragsgegnerin zu, dass „mit der Ernennung der [damaligen] Beigeladenen zu 26, A. T., bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zugewartet wird“ (Schriftsatz vom 15.06.2018). 4 Zum Beurteilungsstichtag 15.09.2018 standen bei der Bundesnetzagentur unter anderem im Bereich des mittleren Dienstes Beförderungsstellen zur Verfügung. Höhergestuft werden sollten alle Beschäftigten in der Besoldungsgruppe A 8, die im Rahmen der aktuellen Regelbeurteilung zum Stichtag 15.09.2018 die Bewertungsstufen „X“ bis „A“ der Differenzierungsstufe „A +“ erreicht hatten (vgl. Hausmitteilung 08/2019 der Bundesnetzagentur). Die Antragstellerin erhielt in der Regelbeurteilung zum Stichtag 15.09.2018 als Gesamtergebnis die nicht in diesem Bereich liegende Bewertungsstufe „B“. 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2019 erkundigte sich die Antragstellerin nach dem Sachstand des Beförderungsverfahrens 2017. Unter dem 25.11.2019 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Regelbeurteilung zum Stichtag 15.09.2016 zurück und beantwortete die Sachstandsanfrage wie folgt: „Entsprechend der Anordnung des Gerichts wurden die damals auf Basis der Regelbeurteilung 2016 vorgenommenen Beförderungen nicht vorgenommen.“ Zugleich wies die Antragsgegnerin darauf hin, „dass die meisten der von der Gerichtsentscheidung Betroffenen auf der Basis der Regelbeurteilung zum Stichtag 15.09.2018 befördert werden konnten“. Eine Nachfrage der Antragstellerin vom 03.12.2019, welche derjenigen Personen, deren Beförderung im Beschluss untersagt worden war, noch nicht befördert worden seien, blieb unbeantwortet. 6 Daraufhin strengte die Antragstellerin im Dezember 2019 das gegenständliche Verfahren an, um mit dem Erlass einer Sicherungsanordnung „zu verhindern, dass die Antragsgegnerin auch die verbliebenen Beigeladenen, sowie die damalige Beigeladene zu 16 [gemeint ist 26], deren Stelle freizuhalten zugesagt worden war, befördert.“ 7 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Soweit es bereits eine gerichtliche Entscheidung der Kammer vom 14.03.2018 (1 K 2733/17) bezüglich der vorläufigen Untersagung der Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 gebe, bestehe kein Anspruch auf erneuten Ausspruch der dort getroffenen Entscheidung. Auch sei die Beurteilung zum Stichtag 15.09.2016 noch Gegenstand eines Rechtsstreits, so dass noch keine (neue) Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren 2017 getroffen worden sei. Jedoch könne sich ein vorläufiger Rechtsschutz in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht unbegrenzt auf sämtliche künftigen, im Einzelnen womöglich auch gar nicht absehbaren Beförderungsverfahren der aktuellen Konkurrenten beziehen. Der Ab- und (Weiter-)Verlauf des Beförderungsverfahrens 2017 sei nicht Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens. 8 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie trägt im Wesentlichen vor: Sie verfolge zwar weiterhin die Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs aus dem Beförderungsverfahren 2017, die Ausgangslage sei jedoch nach Beförderung aller damaligen Beigeladenen eine andere. Es sei offen, ob die blockierten Stellen, wie beispielsweise im Falle der damaligen Beigeladenen zu 26, nach der Beförderung im Jahr 2018 noch vorhanden oder dem neuen Beförderungsdurchgang zugeschlagen und vergeben worden seien. Sie habe daher einen (erneuten) Anspruch auf einstweiligen Rechtschutz, sollten die blockierten bzw. zugesagten Stellen nicht freigehalten worden sein, obwohl keine Entscheidung in der Hauptsache vorliege, und sollte die Antragsgegnerin zudem über keine freie Beförderungsstelle aus der Beförderungsrunde 2017 mehr verfügen. Auch liege weder eine Entscheidung über einen Abbruch noch über eine erneute Auswahl im Beförderungsverfahren 2017 vor. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzte zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung ihres Antrags - in Abweichung vom Wortlaut - weit über das hinausgehe, was sie beantragt habe. Diese Auslegung sei ohne einen zuvor erfolgten Hinweis des Verwaltungsgerichts erfolgt. 9 Die Antragstellerin beantragt - unter Erweiterung ihres erstinstanzlichen Antrags mit Schriftsatz vom 12.11.2020 - nunmehr, 10 der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Beförderung der ausgewählten und noch nicht beförderten Beigeladenen im Beförderungsverfahren 2017 nach Besoldungsgruppe A 9 mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst zu untersagen, bis über ihre Bewerbung rechtskräftig entschieden ist. 11 hilfsweise, 12 die Antragsgegnerin zu verpflichten, im anstehenden Beförderungsverfahren 2021 eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9 freizuhalten, bis über ihre Beförderung rechtskräftig entschieden ist. 13 höchsthilfsweise, 14 die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9 freizuhalten, bis über die Anfechtung ihrer Beurteilung zum Stichtag 15.09.2016 und damit im Auswahlverfahren über ihre Beförderung rechtskräftig entschieden ist. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 die Beschwerde zurückzuweisen. 17 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus: Die Anzahl der vorhandenen Planstellen determiniere nicht die Vergabe der beförderungsgeeigneten Gesamtbewertungen. Hierbei handele es sich um zwei unterschiedliche Bereiche, nämlich um den Rechtskreis des Erstellens der Regelbeurteilungen einerseits und Fragen der Stellenbewirtschaftung andererseits. Auf Basis der Anzahl freier Planstellen werde von der Verwaltung ermittelt, welche Gesamtnote erforderlich sei, um eine Beförderung auszusprechen. Es treffe nicht zu, dass zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin keine Beförderungsplanstelle mehr zur Verfügung stehe. Bereits in den vorherigen Verfahren habe man der Antragstellerin zur Abwendung einer Beförderungssperre im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeboten, eine Planstelle für sie zu reservieren. In Anbetracht der Größe der Behörde und der stets vorkommenden Fluktuation sei im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren stets eine freie Planstelle oder Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst vorhanden. II. 18 Die fristgemäßen, zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), stellen das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durchgreifend in Frage. Der Hauptantrag ist zulässig und begründet, soweit die Antragstellerin die zugesagte Freihaltung der Stelle begehrt, welche in dem Beförderungsverfahren 2017 Frau A. T. (der damaligen Beigeladenen zu 26) zugeordnet wurde; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Hauptantrag wegen entgegenstehender Rechtskraft keinen Erfolg haben kann und damit unzulässig ist (1.). Da der Hauptantrag jedenfalls teilweise Erfolg hat, ist - nach zweckentsprechender Auslegung des Begehrens der Antragstellerin - die innerprozessuale Bedingung für die erstmals im Beschwerdeverfahren antragserweiternd gestellten Hilfsanträge schon nicht eingetreten (2.). 19 1. Betreffend den Hauptantrag rügt die Antragstellerin zwar zu Recht, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag zu weit ausgelegt, gleichwohl steht der Zulässigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens teilweise die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14.03.2018 (1 K 2733/17) entgegen, was das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (a.). Der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung ist jedoch zulässig und begründet, soweit er sich auf die Zusage stützt, welche die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15.06.2018 im Senatsverfahren 4 S 828/18 ausgesprochenen hat (b.). 20 a. Der verwaltungsgerichtlichen Annahme, die Antragstellerin begehre vorliegend, - quasi personenbezogen - die Beförderung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 K 2733/17 beigeladenen Konkurrenten „für alle Zukunft“ zu verhindern, folgt der Senat nicht. Das Gericht ist nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, jedoch an das erkennbare Rechtsschutzziel, so wie es sich ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung im Beschlussverfahren aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt, gebunden. Maßgeblich ist deshalb der geäußerte Beteiligtenwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt, wobei der Wortlaut der Erklärungen hinter deren Sinn und Zweck zurücktritt (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.2016 - 4 S 1083/16 -, Juris Rn. 4 m.w.N.). 21 Ausgehend hiervon mag die Auslegung des Verwaltungsgerichts zwar ihre Stütze im Wortlaut des Antrags finden, gleichwohl steht sie im Widerspruch zu dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und führt mit Blick auf die Gegebenheiten eines Konkurrentenstreitverfahrens nicht zu einem sachdienlichen Ergebnis (§ 88 VwGO). 22 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. § 9 BeamtStG). Ein Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 21). Ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007 - 2 C 21.06 -, Juris Rn. 45). Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers für ein Amt stellt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 17). Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass das Amt unwiderruflich vergeben ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 30). Die Eilbedürftigkeit resultiert in Konkurrentenstreitverfahren daher aus der grundsätzlich (vgl. zu Ausnahmen VG Berlin, Urteil vom 22.10.2015 - 5 K 179/14 -, Juris Rn. 15-17) nicht rückgängig zu machenden, drohenden Besetzung der streitbefangenen Stelle mit einem Konkurrenten (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, Juris Rn. 16 m.w.N.). 23 Ist eine Freihalteverpflichtung zu Gunsten eines Bewerbers rechtskräftig tituliert, verletzt eine dennoch vorgenommene Besetzung der freizuhaltenden Stelle(n) dessen Bewerbungsverfahrensanspruch, es sei denn, das Stellenbesetzungsverfahren ist rechtswirksam - aus einem sachlichen Grund und unter Wahrung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris Rn. 27 - 29) - abgebrochen worden und die Ernennung beruht auf einer Auswahlentscheidung im Rahmen eines neuen Stellenbesetzungsverfahrens. 24 Vor diesem Hintergrund kann das Hauptantragsbegehren der Antragstellerin nicht dahingehend verstanden werden, sie wolle die Beförderung ihrer Konkurrenten in sämtlichen künftigen, im Einzelnen noch nicht absehbaren Beförderungsverfahren verhindern. Vielmehr dient der Hauptantrag - sachdienlich ausgelegt - dazu, die Besetzung einer der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 ausgeschriebenen A 9-Stellen mit einem Konkurrenten so lange zu verhindern, wie eine potentielle Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren gerichtlich geklärt wird. Hierfür begehrt die Antragstellerin inzident die Auskunft, welche der in der Beförderungsrunde 2017 ausgeschriebenen Stellen - verpflichtungsgemäß - freihalten wurden bzw. ob welche entgegen der antragsgegnerseits gemachten Zusage bzw. entgegen der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.03.2018 (1 K 2733/17) titulierten Freihalteverpflichtung im Rahmen der Beförderungsrunde 2018 besetzt wurden. 25 Das so verstandene Antragsbegehren zielt allerdings auf einen Sicherungsanspruch, der - mit Ausnahme der Stelle für die damalige Beigeladene zu 26 - im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.03.2018 (1 K 2733/17) bereits rechtskräftig tituliert ist. Insoweit ist der Hauptantrag daher unzulässig. 26 Auch unanfechtbare Entscheidungen im Anordnungsverfahren binden die Beteiligten mit der Folge, dass zwischen ihnen über denselben Streitgegenstand keine abweichende Entscheidung mehr möglich ist, sofern die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gleichgeblieben sind, § 121 VwGO analog (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.05.2011 - 11 CE 11.810 -, Juris Rn. 3 m.w.N.; Saarl. OVG, Beschluss vom 22.08.2011 - 2 B 319/11 -, Juris Rn. 4). Eine Ausnahme ist dann gerechtfertigt, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen worden und damit über einen neuen Streitgegenstand zu entscheiden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2006 - NC 9 S 9/06 -, Juris Rn. 2-4). 27 Ausgehend hiervon kommt dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.03.2018 (1 K 2733/17) in Gestalt des Senatsbeschlusses vom 19.06.2018 (4 S 828/18) Rechtskraftwirkung zu. Darin ist - mit Ausnahme der Stelle der damaligen Beigeladenen zu 26 - bereits das tituliert, was die Antragstellerin vorliegend begehrt: Die darin ausgesprochene Blockade bezieht sich auf die im Rahmen der Beförderungsrunde 2017 ausgeschriebenen Stellen. Die Verhinderung der Beförderungen der Beigeladenen zu 2, 4, 5, 7, 10, 24, 25, 27 und 29 an sich (außerhalb des Beförderungsverfahrens 2017) ist weder Gegenstand jener Entscheidungen noch des jetzigen Antrags. 28 Eine Änderung der Sachlage, welche den Erlass einer (neuen) einstweiligen Anordnung rechtfertigte, ist nicht gegeben. Zwar gibt es gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Antragstellung jedenfalls anschickte, die streitbefangenen Stellen zu besetzen. Diese Änderung der Sachlage begründet jedoch keinen berechtigten Bedarf nach einem weiteren vollstreckbaren Titel. Eine weitere Titulierung wäre für die Antragstellerin nicht rechtsschutzintensiver als der bereits vorhandene Titel (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.03.2018 [1 K 2733/17]), aus dem sie nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO die Zwangsvollstreckung betreiben könnte. In einem solchen Vollstreckungsverfahren kann weiter geprüft werden, ob die im Beförderungsverfahren 2017 ausgeschriebenen Stellen noch immer zur Verfügung stehen oder bereits (vollständig) besetzt sind, was im zuletzt genannten Fall eine Zwangsvollstreckung unmöglich werden ließe und gegebenenfalls Sekundäransprüche nach sich ziehen könnte. 29 b. Zu Recht macht die Antragstellerin jedoch den Erlass einer nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaften Sicherungsanordnung geltend, soweit sie sich auf die Zusage der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 15.06.2018 stützt. 30 Der Antrag ist insoweit zulässig. Zwar hat der Senat im Beschluss vom 19.06.2018 einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf diejenige Stelle, die der damaligen Beigeladenen zu 26 zuzuordnen ist, mit der Begründung abgelehnt, dem Sicherungsinteresse der Antragstellerin sei mit der Zusage der Antragsgegnerin vom 15.06.2018 hinreichend Rechnung getragen worden. Gleichwohl kann die Antragstellerin nunmehr mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung begehren, weil sich die Sachlage zwischenzeitlich rechtserheblich geändert hat. Denn die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass die vormals Beigeladenen nunmehr alle befördert seien, ohne klarzustellen, ob die durch Zusage bzw. gerichtlichen Beschluss blockierten Stellen gleichwohl freigehalten wurden oder nicht. Aufgrund dieser geänderten Sachlage steht die in Rechtskraft erwachsene Ablehnung des vormaligen Antrags dem hiesigen Antrag prozessual nicht entgegen. Vielmehr kann die Antragstellerin zur Wahrung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen auf der Zusage basierenden Titel verlangen, aus dem notfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. 31 Der Antrag ist insoweit auch begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Anordnungsanspruch erwächst aus der mit Schriftsatz vom 15.06.2018 gemachten Zusage der Antragsgegnerin, - der Sache nach - die für die (damalige) Beigeladene zu 26 vorgesehene Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache freizuhalten. Die Hauptsache (Rechtsbehelfe gegen die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 15.09.2016) ist bislang nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen. 32 Auch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Dieser besteht in der Gefahr, dass die Antragsgegnerin trotz ihrer Zusage - gegebenenfalls aufgrund von Missverständnissen bezüglich Inhalt und Reichweite derselben - die blockierte Stelle besetzen wird. Die Einlassungen der Antragsgegnerin, dass für die Antragstellerin eine mit „A 9“ dotierte Stelle aufgrund der Größe der Behörde und der Fluktuation innerhalb der Behörde stets zur Verfügung stehe, deuten weniger auf die Freihaltung einer der im Streit stehenden Stellen hin, sondern vielmehr auf das Angebot einer unzulässigen sog. Reservestelle (vgl. Senatsbeschluss vom 14.12.2017 - 4 S 2099/17 -, Juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 B 371/19 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; zu einem Ausnahmefall Bay. VGH, Beschluss vom 12.09.2017 - 6 CE 17.1220 -, Juris Rn.18). 33 Die Gefahr der Besetzung der streitbefangenen Stelle ist vor diesem Hintergrund glaubhaft gemacht, so dass die begehrte Sicherungsanordnung zu erlassen war. Bei der Tenorierung hat sich der Senat an Umfang und Reichweite der Zusage orientiert und daher im konkreten Einzelfall eine Freihalteverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache ausgesprochen. 34 2. Über die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge war hier nicht zu entscheiden. Bei der eventuellen Antrags- bzw. Klagehäufung (§ 44 VwGO) werden die als Haupt- und Hilfsantrag erhobenen prozessualen Ansprüche durch eine innerprozessuale Bedingung miteinander verknüpft. Ob das Gericht sich mit dem Hilfsantrag erst bei Abweisung des Hauptantrags zu befassen hat oder die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags nur bei Zuerkennung des Hauptanspruchs rückwirkend entfällt, obliegt der Bestimmung des Antragstellers im Rahmen seiner Dispositionsmaxime. Hat der Antragsteller für den Fall einer Teilstattgabe keine ausdrückliche Anordnung getroffen, ist sein Antrag mit Blick auf das von ihm verfolgte Rechtsschutzziel sachdienlich auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, Juris Rn. 38 m.w.N.). 35 Hier ergibt die Auslegung des Rechtsschutzbegehrens, dass die Hilfsanträge für den Fall der Teilstattgabe des Hauptantrags nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden sind. Die hilfsweise gestellten Anträge sind erkennbar auf die Freihaltung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 9 gerichtet; dem wurde hier bereits entsprochen. Dass die Antragstellerin mit den Hilfsanträgen ein darüberhinausgehendes Begehren verfolgt, ist nicht erkennbar. 36 Auch wenn es hierauf entscheidungserheblich nicht mehr ankommt, würde sich die Antragserweiterung jedenfalls nicht als sachdienlich erweisen, § 91 VwGO. Denn die Hilfsanträge zielen auf die vorläufige Sicherung einer bislang nicht ausgeschriebenen Stelle. Hierbei handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, dessen Behandlung erstmals im Beschwerdeverfahren nicht prozesswirtschaftlich wäre. 37 3. Auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 03.02.2021 musste der Antragsgegnerin keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt werden, weil er keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag beinhaltet und daher auch nicht zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt worden ist. 38 Eine Beiladung der vormaligen Beigeladenen Nr. 26 im vorliegenden Verfahren war entbehrlich, weil diese nach den Angaben der Antragsgegnerin bereits auf einer A 9-Stelle ernannt wurde und damit nicht mehr in Konkurrenz mit der Antragstellerin um die streitgegenständliche Stelle steht. 39 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 40 5. Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG (angestrebtes Amt in A 9 im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Antragsstellung besoldet mit 3.714,89 EUR x sechs Monate = 22.289,34 EUR). Eine über § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG hinausgehende Halbierung scheidet nach ständiger Senatsrechtsprechung in Konkurrenteneilverfahren wegen Vorwegnahme der Hauptsache aus. Da über die Hilfsanträge keine Entscheidung erging, waren diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. 41 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.