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Urteil

8 S 1294/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO genügt es grundsätzlich, die einzuhaltende Frist und die zuständige Behörde zu benennen; ein gesonderter Hinweis auf den Beginn der Frist ist nicht stets erforderlich. • Wird ein Bescheid mit einer zutreffenden Belehrung über die Widerspruchsfrist zugestellt, beginnt die Frist regelmäßig mit dem Zustellungsdatum, sodass keine Jahresfrist nach § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 VwGO eintritt. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nach den einschlägigen Vorschriften des LVwVG (insbesondere §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG) zulässig, wenn schriftlich, in bestimmter Höhe und mit angemessener Frist angedroht wurde. • Ein mündlich angeblich innerhalb der Frist vorgebrachter Widerspruch erfüllt nicht die Formerfordernisse des § 70 Abs. 1 VwGO; eine Wiedereinsetzung ist nicht ersichtlich. • Die Unanfechtbarkeit der Grundverfügung kann Vollstreckungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 1 LVwVG begründen, auch wenn bei Rückbauanordnungen die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes entfällt.
Entscheidungsgründe
Rechtsbehelfsbelehrung: Beginn der Frist nicht stets gesondert anzugeben • Bei einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO genügt es grundsätzlich, die einzuhaltende Frist und die zuständige Behörde zu benennen; ein gesonderter Hinweis auf den Beginn der Frist ist nicht stets erforderlich. • Wird ein Bescheid mit einer zutreffenden Belehrung über die Widerspruchsfrist zugestellt, beginnt die Frist regelmäßig mit dem Zustellungsdatum, sodass keine Jahresfrist nach § 58 Abs. 2, § 70 Abs. 2 VwGO eintritt. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nach den einschlägigen Vorschriften des LVwVG (insbesondere §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG) zulässig, wenn schriftlich, in bestimmter Höhe und mit angemessener Frist angedroht wurde. • Ein mündlich angeblich innerhalb der Frist vorgebrachter Widerspruch erfüllt nicht die Formerfordernisse des § 70 Abs. 1 VwGO; eine Wiedereinsetzung ist nicht ersichtlich. • Die Unanfechtbarkeit der Grundverfügung kann Vollstreckungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 1 LVwVG begründen, auch wenn bei Rückbauanordnungen die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes entfällt. Die Klägerin errichtete auf einer unter Flächenpflanzgebot stehenden Fläche ohne Genehmigung eine befestigte Ausstellungsfläche für Pkw. Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 02.04.2015 den Rückbau und setzte bei Nichtbefolgung Zwangsgelder in Aussicht. Am 28.07.2015 setzte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest und drohte ein weiteres an. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen das Zwangsgeld und später gegen den Grundbescheid; sie rügte die Rechtsbehelfsbelehrung und behauptete, bereits am 15.04.2015 mündlich Widerspruch eingelegt zu haben. Das Verwaltungsgericht hob den Zwangsgeldbescheid auf, weil die Belehrung den Beginn der Widerspruchsfrist nicht angegeben habe. Die Beklagte legte Berufung ein; der Senat hat die Berufung zugelassen und ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung: Die Berufung war statthaft und fristgerecht begründet; das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. • Rechtsgrundlage Zwangsgeld: Die Festsetzung stützte sich auf §§ 18, 19 Abs.1 Nr.1, 23 LVwVG; Androhung war schriftlich, fristgebunden und in bestimmter Höhe (§ 20 LVwVG); die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes war nach § 19 Abs.4 LVwVG zulässig. • Vollstreckungsvoraussetzungen: § 2 LVwVG ist erfüllt, weil die Grundverfügung vom 02.04.2015 unanfechtbar geworden war (§ 2 Nr.1 LVwVG); bei Rückbauverfügungen entfällt die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung. • Form des Widerspruchs: Ein angeblich mündlich innerhalb der Frist erhobener Widerspruch entspricht nicht den Formvorschriften des § 70 Abs.1 Satz1 VwGO; es lagen keine Gründe für Wiedereinsetzung nach § 70 Abs.2, § 60 VwGO vor. • Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs.1 VwGO): Nach Auffassung des Senats genügt es regelmäßig, die einzuhaltende Frist und die zuständige Stelle anzugeben; ein gesonderter Hinweis auf den exakten Beginn der Frist ist nicht immer erforderlich. Sinn und Zweck der Belehrung ist Orientierung im Instanzenzug und Ausgleich unzumutbarer Verfahrenshindernisse, nicht die vollständige Berechnung der Frist für den Betroffenen. • Rechtsprechung und Auslegung: Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach fehlende Belehrung über den Fristbeginn die Belehrung nicht automatisch fehlerhaft macht; andere höchstrichterliche Entscheidungen (BFH, BSG, BGH) sind zu berücksichtigen, rechtfertigen aber hier keine abweichende Entscheidung. • Schlussfolgerung: Da die Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen genügte und die Widerspruchsfrist mit Zustellung zu laufen begann, war die Grundverfügung unanfechtbar und die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wurde aufgehoben und die Klage vollständig abgewiesen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 28.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.12.2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs.1 VwGO genügte und die Widerspruchsfrist mit der Zustellung endete. Ein mündlich behaupteter Widerspruch war formunwirksam und eine Wiedereinsetzung wurde nicht begründet. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.