Beschluss
1 S 1484/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, wenn die innerhalb der Zulassung gesetzte Berufungsbegründungsfrist nicht durch Einreichung einer gesonderten Begründungsschrift eingehalten wird.
• Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf dem zurechenbaren Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht, insbesondere bei mangelhafter Kanzleiorganisation und fehlender Vorfristeintragung.
• Bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses vor vollständiger Fristensicherung trifft den Anwalt eine besondere Sorgfaltspflicht; begründete Anhaltspunkte für Versäumnis verlangen anwaltliche Gegenkontrolle.
• Das Vorliegen lückenhaften Vortrags im Wiedereinsetzungsantrag kann die Gewährung versagen, wenn dadurch nicht hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass die Versäumung unverschuldet war.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsbegründungsfrist: Verwerfung der Berufung und Versagung der Wiedereinsetzung • Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, wenn die innerhalb der Zulassung gesetzte Berufungsbegründungsfrist nicht durch Einreichung einer gesonderten Begründungsschrift eingehalten wird. • Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis auf dem zurechenbaren Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht, insbesondere bei mangelhafter Kanzleiorganisation und fehlender Vorfristeintragung. • Bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses vor vollständiger Fristensicherung trifft den Anwalt eine besondere Sorgfaltspflicht; begründete Anhaltspunkte für Versäumnis verlangen anwaltliche Gegenkontrolle. • Das Vorliegen lückenhaften Vortrags im Wiedereinsetzungsantrag kann die Gewährung versagen, wenn dadurch nicht hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass die Versäumung unverschuldet war. Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt; der Senat ließ die Berufung zu und stellte den Zulassungsbeschluss am 04.07.2017 zu. Die Berufungsbegründungsfrist von einem Monat lief am 04.08.2017 ab; eine gesonderte Berufungsbegründung reichte der Kläger nicht ein. Nach Fristablauf beantragte der Kläger am 08.08.2017 Wiedereinsetzung mit dem Vorbringen, die Kanzlei habe die Notierung der Frist aus organisatorischen Gründen unterlassen. Die Kanzlei führte als Begründung aus, eine Rechtsanwaltsgehilfin habe den Beschluss falsch abgelegt; der Prozessbevollmächtigte habe erst am 08.08.2017 von der Fristversäumnis erfahren. Die Gegenseite trat dem Wiedereinsetzungsantrag entgegen und machte ein dem Kläger zurechenbares Verschulden geltend. Das Gericht prüfte zugleich die Zulässigkeit der Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag. • Zulässigkeit der Entscheidung nach § 125 Abs. 2 VwGO; Verfahren über Wiedereinsetzung und Berufung werden verbunden entschieden. • Rechtliche Anforderungen: Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO muss die Berufung innerhalb eines Monats durch Einreichung einer gesonderten Begründungsschrift begründet werden; eine bloße Verweisung auf den Zulassungsantrag genügt nur, wenn dies in einem gesonderten Schriftsatz deutlich wird. • Die Berufungsbegründung wurde nicht fristgerecht eingereicht; der Zulassungsbeschluss enthielt eine hinreichende Rechtsmittelbelehrung, die die Monatsfrist korrekt auswies. • Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nach § 60 VwGO sind nicht erfüllt, weil die Versäumung verschuldet ist; der Kläger hat das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zu vertreten. • Der Prozessbevollmächtigte verletzte seine Sorgfaltspflichten: er unterließ erforderliche Gegenkontrollen, obwohl er das Empfangsbekenntnis zurückgab, bevor die Frist abschließend in den Fristenkalender eingetragen war, und legte keine Vorfrist fest. • Die fehlende Eintragung einer Vorfrist stellt einen wesentlichen Organisationsmangel dar; bei pflichtgemäßem sonstigen Verhalten hätte die Vorfristeintragung die Fristwahrung typischerweise ermöglicht. • Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist lückenhaft; insbesondere blieb unklar, ob im Telefonat mit der Geschäftsstelle ein Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten vorlag, weshalb glaubhaftmachende Ergänzungen fehlen. • Folgerung: Aus den dargelegten, je selbständigen Gründen ist die Wiedereinsetzung zu versagen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung des Klägers wird verworfen, da die erforderliche gesonderte Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht gewährt werden kann. Die Versäumung beruht auf dem zurechenbaren Verschulden des Prozessbevollmächtigten, insbesondere mangelhafter Fristenorganisation und dem Unterlassen einer angemessenen Gegenkontrolle sowie der fehlenden Eintragung einer Vorfrist. Zudem ist der Wiedereinsetzungsantrag in seinen Ausführungen lückenhaft und glaubhaftmachend nicht ausreichend, sodass auch deshalb kein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.