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Beschluss

4 Bs 190/18

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2019:0520.4BS190.18.00
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Leitsätze
1. Ein dem Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 60 Abs 1 VwGO liegt vor, wenn dieser gegenüber einer Mitarbeiterin anordnet, die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren und sodann mit einer Ausführungsbestätigung sofort wieder vorzulegen und die sofortige Wiedervorlage unterbleibt. In diesem Fall sind für den Prozessbevollmächtigten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass neben der verfügten sofortigen Wiedervorlage auch die zugleich verfügte Eintragung der Frist vergessen worden sein könnte.(Rn.5) 2. Ein Prozessbevollmächtigter hat in jedem Fall dann den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung (hier die Einlegung der Beschwerde) vorgelegt wird. Unterlässt er dies, liegt auch hierin ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs 1 VwGO.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2018 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein dem Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 60 Abs 1 VwGO liegt vor, wenn dieser gegenüber einer Mitarbeiterin anordnet, die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren und sodann mit einer Ausführungsbestätigung sofort wieder vorzulegen und die sofortige Wiedervorlage unterbleibt. In diesem Fall sind für den Prozessbevollmächtigten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass neben der verfügten sofortigen Wiedervorlage auch die zugleich verfügte Eintragung der Frist vergessen worden sein könnte.(Rn.5) 2. Ein Prozessbevollmächtigter hat in jedem Fall dann den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung (hier die Einlegung der Beschwerde) vorgelegt wird. Unterlässt er dies, liegt auch hierin ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs 1 VwGO.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2018 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Mit Bescheid vom 29. März 2018 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller wegen eines mit einem auf diesen zugelassenen Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes u.a. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen eines Fahrtenbuches für einen Zeitraum von 15 Monaten an. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller am 13. Juni 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Am 22. August 2018 hat er zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 13. Oktober 2018 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 24. Oktober 2018 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Mit Schriftsatz vom 29. November 2018 begründete der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter anderem vor, er habe den Vorgang seiner seit dem 1. Dezember 2014 in seiner Kanzlei ausgebildeten, erfahrenen und bis dahin stets sorgfältig arbeitenden Büroangestellten Frau B. mit der Sofortanweisung ausgehändigt, eine Akte anzulegen, im Fristenkalender die Beschwerdefrist auf den 13. November 2018 sowie eine Vorfrist für den 10. November 2018 zu notieren und ihm anschließend die Akte mit Ausführungsbestätigung sofort wieder vorzulegen. Frau B. habe diese Anweisung noch in seinem Beisein auf dem Beschluss notiert. Anschließend habe sie die Akte angelegt, versehentlich aber die Eintragung der Fristen und die sofortige Wiedervorlage der Akte versäumt. Erst am 25. November 2018 sei sie im Zuge der allgemeinen Bearbeitung auf die Akte gestoßen und habe sie ihm sodann vorgelegt. Die Fristenkontrolle sei von Frau B. bislang zuverlässig und fehlerfrei durchgeführt worden. Eine diesen Sachverhalt bestätigende eidesstattliche Versicherung von Frau B. wurde vorgelegt. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wurde zwar innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt, nicht jedoch innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet (1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist kann nicht gewährt werden (2.). 1. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Hierauf ist der anwaltlich vertretene Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden (Seite 2 der Beschlussausfertigung). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsteller am 13. Oktober 2018 zugestellt worden. Demzufolge hätte die Beschwerde bis zum 13. November 2018 begründet werden müssen. Dies ist indes nicht geschehen. Zwar hat der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2018 angekündigt, dass die Beschwerdebegründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe, eine Beschwerdebegründung ist jedoch erst am 29. November 2018 eingegangen. 2. Hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist kann dem Antragsteller auf seinen fristgerecht gestellten Antrag vom 29. November 2018 hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) nicht gewährt werden, weil er nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO schuldlos gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (BVerwG, Beschl. v. 4.10.2002, 5 C 47.01, 5 B 33.01, FEVS 54, 390, juris Rn. 2). Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Das Verschulden von Hilfspersonen eines Bevollmächtigten ist dem Beteiligten zwar nicht zuzurechnen, allerdings kann den Prozessbevollmächtigten hier ein eigenes Verschulden treffen, wenn die Organisation seines Büros mangelhaft ist oder er die Hilfspersonen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auswählt, überwacht und anleitet (vgl. Czybulka/Klunkert, in: Sodan/Zie-kow, VwGO, 5.Aufl. 2018, § 60 Rn. 47). Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dann nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und er darlegt, dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (BSG, Beschl. v. 28.6.2018, B 1 KR 59/17 B, NJW 2018, 2511, juris Rn. 7). Den sich insoweit ergebenden Sorgfaltsanforderungen ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Hinblick auf die Kontrolle der Beschwerdebegründungsfrist - um die allein es hier geht, auch wenn in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags fortwährend unzutreffend von Beschwerdefrist die Rede ist - nicht hinreichend gerecht geworden. Zwar ist nicht ersichtlich, dass er die Eintragung und Kontrolle der Begründungsfrist nicht grundsätzlich seiner Mitarbeiterin Frau B. hätte überlassen dürfen, vorliegend bestand jedoch Anlass zur anwaltlichen Kontrolle, ob die Anweisung, die Frist im Fristenkalender zu notieren, ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Dies gilt zunächst Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, wie er zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ausführt hat, seine Mitarbeiterin Frau B. angewiesen hat, ihm die streitige Akte nach Notierung der von ihm berechneten Frist mit einer Ausführungsbestätigung sofort wieder vorzulegen, ohne dass eine sofortige Wiedervorlage der Akte erfolgt wäre. Insofern mussten sich dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits am 13. Oktober 2018 Zweifel an der Erfassung der Frist im Fristenkalender aufdrängen, weil ein Teil seiner Arbeitsanweisung - die sofortige Wiedervorlage nach Notierung der Frist - erkennbar missachtet worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 6.12.2017, 1 S 1484/17, NJW 2018, 1273, juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.4.2017, 12 U 45/17, NJW-RR 2017, 1271, juris Rn. 24). Aus der Tatsache, dass die angeordnete sofortige Wiedervorlage unterblieb, ergaben sich für den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Anhaltspunkte dafür, dass auch die zugleich verfügte Eintragung der Frist vergessen worden sein könnte. Denn bei ordnungsgemäßer Erledigung müssen Eintragungen von Fristen jeglichen anderen Geschäften vorgezogen werden. Dies gilt umso mehr, als die sofortige Wiedervorlage einschließlich der Vorlage der Ausführungsbestätigung in der Regel deswegen vom Prozessbevollmächtigten verfügt wird, weil dieser die Ausführung seiner Weisung eigens überprüfen möchte und daher auf die ordnungsgemäße Ausführung seiner Anweisung möglicherweise gerade nicht vertraut hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.4.2017, 12 U 45/17, NJW-RR 2017, 1271, juris Rn. 24). Anlass zur Kontrolle der Notierung der Beschwerdebegründungsfrist hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aber auch noch aus einem anderen Grund. Ein Prozessbevollmächtigter hat in jedem Fall dann den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (BVerwG, Beschl. v. 7.3.1995, 9 C 390/94, NJW 1995, 2122, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.12.2018, 2 B 297/17, juris Rn. 3; BSG, Beschl. v. 28.6.2018, B 1 KR 59/17 B, NJW 2018, 2511, juris Rn. 10-12). Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dieser Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist bei Vorlage der Akte ausreichend nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich. Ihm wurde die Akte spätestens am 24. Oktober 2018 zur Einlegung der Beschwerde vorgelegt. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte er selbständig prüfen müssen, wann die Begründungsfrist abläuft und ob der Ablauf der Begründungsfrist richtig notiert ist. Hätte er diese Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, so hätte er bei Einlegung der Beschwerde erkennen müssen, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht notiert war. Insofern trifft den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ein Organisationsverschulden, aber auch eine Verletzung seiner (eigenen) Sorgfaltspflichten und damit ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, das ausschließt, dem Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, Nr. 46.11). Der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert in Höhe von 6.000,-- Euro (15 Monate x 400,-- Euro) ist für das Eilverfahren zu halbieren.