Beschluss
8 S 1641/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Boardinghouse kann bauplanungsrechtlich eine Wohnnutzung darstellen, wenn die räumliche Struktur und Ausstattung Dauerhaftigkeit und eigenständige Haushaltsführung ermöglichen.
• Ist ein Bebauungsplan nur teilweise nichtig, können einzelne Festsetzungen wie Baulinien weiterhin wirksam sein und die überbaubare Grundstücksfläche bestimmen.
• Die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsflächenbegrenzungen spricht grundsätzlich gegen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, soweit keine besondere erdrückende Wirkung der Bebauung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Boardinghouse als überwiegende Wohnnutzung und Zulässigkeit der Bebauung trotz teils unwirksamer BPlanfestsetzungen • Ein Boardinghouse kann bauplanungsrechtlich eine Wohnnutzung darstellen, wenn die räumliche Struktur und Ausstattung Dauerhaftigkeit und eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. • Ist ein Bebauungsplan nur teilweise nichtig, können einzelne Festsetzungen wie Baulinien weiterhin wirksam sein und die überbaubare Grundstücksfläche bestimmen. • Die Einhaltung landesrechtlicher Abstandsflächenbegrenzungen spricht grundsätzlich gegen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, soweit keine besondere erdrückende Wirkung der Bebauung vorliegt. Die Antragsgegnerin genehmigte der Beigeladenen den Bau eines Gebäudekomplexes mit elf Business-Apartments (Boardinghouse), fünf Eigentumswohnungen und 14 Stellplätzen auf zwei ansteigenden Grundstücken. Der Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücks und erhob Widerspruch gegen die Baugenehmigung, der abgelehnt wurde; sein Klageverfahren läuft noch. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitpunkte sind insbesondere die Art der baulichen Nutzung (Wohnen vs. Beherbergung), die Zulässigkeit der rückwärtigen Bebauung angesichts alter Baulinien und die Frage, ob Nachbarinteressen durch Maß und Lage der Bebauung verletzt werden. Weiter strittig waren Maße, Gemeinschaftsflächen, angebotene Serviceleistungen und die Einordnung der Umgebung als Wohn- oder Mischgebiet. • Rechtlich ist nach § 34 Abs.1 BauGB zu prüfen, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; außerdem sind Vorschriften der BauNVO maßgeblich (§§3,4,6,10 BauNVO). • Das Verwaltungsgericht und der Senat qualifizierten das Boardinghouse nach summarischer Prüfung als überwiegend wohnliche Nutzung, weil jedes Apartment über Kochzeile, Bad und Abstellraum verfügt und typische hotelartige Gemeinschaftsflächen und -räumlichkeiten nicht vorhanden sind; daher überwiegt Wohnnutzung. • Ferienwohnungen und Beherbergungsbetriebe sind eigenständige Nutzungsformen nach der BauNVO; die bloße Möglichkeit kurzzeitiger Vermietung oder das Angebot einzelner Serviceleistungen begründet noch keinen Beherbergungsbetrieb. • Der einschlägige Bebauungsplan ist hinsichtlich der Art der Nutzung teilweise unwirksam, jedoch bleiben die im Plan festgesetzten Baulinien und damit Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche aufgrund ihrer übergeleiteten Wirksamkeit erhalten (§§173,233 BauGB i.V.m. Art.1a WBO). • Die überbaubare Grundstücksfläche ist somit wirksam festgelegt; der rückwärtige Bereich zwischen den Baulinien ist bebauungsfähig, weil der Abstand der Baulinien weniger als 50 m beträgt. • Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu verneinen: Die Abstandsflächenvorschriften wurden eingehalten, und es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine erdrückende oder einschließende Wirkung begründen würden; Topographie und Staffelung des Gebäudes mildern Beeinträchtigungen. • Einwendungen des Nachbarn zu Carports oder hinsichtlich geplanter Parkplätze sind unbeachtlich, weil Carports auf der abgewandten Seite liegen und Parkplätze nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Das Boardinghouse und die Eigentumswohnungen sind nach summarischer Prüfung planungsrechtlich zulässig, weil die Nutzung überwiegend wohnlich ist und die baurechtlichen Vorgaben, insbesondere Abstandsflächen und Baulinienregelungen, eingehalten sind. Eine Verletzung nachbarlicher Rücksichtnahmepflichten wurde nicht festgestellt, da keine erdrückende Wirkung vorliegt und die Gestaltung sowie Staffelung der Gebäude den topographischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.