Beschluss
DL 13 S 1510/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte können nach § 37 Abs. 3 LDG die gerichtliche Festlegung einer Frist zum Abschluss eines Disziplinarverfahrens beantragen, wenn dieses innerhalb von sechs Monaten seit Einleitung nicht abgeschlossen ist.
• Für die Sechsmonatsfrist ist der Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgeblich; spätere Ausdehnungen beeinflussen diese Frist nicht.
• Ein bloßer Ablauf der Sechsmonatsfrist begründet noch nicht automatisch eine Fristsetzung; es ist zu prüfen, ob zureichende Gründe für die Verzögerung vorliegen, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Beweiserhebung sowie verfahrensrechtliches Verschulden der Behörde.
• Das Abwarten des Ausgangs eines strafrechtlichen Verfahrens ohne förmliche Aussetzung nach § 13 Abs. 1 LDG rechtfertigt in der Regel keine verzögerte Fortführung des Disziplinarverfahrens und kann eine schuldhafte Verfahrensverzögerung darstellen.
• Hat die Behörde das Verfahren nicht in effektiver, beschleunigungsgrundsatzkonformer Weise betrieben, hat das Gericht eine angemessene Frist zu setzen; erfolgt kein Abschluss binnen dieser Frist, ist das Verfahren einzustellen, sofern keine Verlängerung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 LDG bewilligt wird.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss eines über sechs Monate dauernden Disziplinarverfahrens • Beamte können nach § 37 Abs. 3 LDG die gerichtliche Festlegung einer Frist zum Abschluss eines Disziplinarverfahrens beantragen, wenn dieses innerhalb von sechs Monaten seit Einleitung nicht abgeschlossen ist. • Für die Sechsmonatsfrist ist der Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgeblich; spätere Ausdehnungen beeinflussen diese Frist nicht. • Ein bloßer Ablauf der Sechsmonatsfrist begründet noch nicht automatisch eine Fristsetzung; es ist zu prüfen, ob zureichende Gründe für die Verzögerung vorliegen, insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Beweiserhebung sowie verfahrensrechtliches Verschulden der Behörde. • Das Abwarten des Ausgangs eines strafrechtlichen Verfahrens ohne förmliche Aussetzung nach § 13 Abs. 1 LDG rechtfertigt in der Regel keine verzögerte Fortführung des Disziplinarverfahrens und kann eine schuldhafte Verfahrensverzögerung darstellen. • Hat die Behörde das Verfahren nicht in effektiver, beschleunigungsgrundsatzkonformer Weise betrieben, hat das Gericht eine angemessene Frist zu setzen; erfolgt kein Abschluss binnen dieser Frist, ist das Verfahren einzustellen, sofern keine Verlängerung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 LDG bewilligt wird. Der Antragsteller ist Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, das mit Verfügung vom 01.12.2015 eingeleitet wurde. Das Verfahren war nach knapp einem Jahr noch nicht abgeschlossen; am 29.06.2016 wurde es inhaltlich auf weitere Vorwürfe ausgedehnt. Der Antragsteller beantragte vor dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Festlegung einer Frist zum Abschluss des Verfahrens nach § 37 Abs. 3 LDG. Die Disziplinarbehörde hielt es für erforderlich, auf den Abschluss parallel laufender strafrechtlicher Ermittlungen zu warten und setzte das Verfahren nicht formell nach § 13 LDG aus. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob zureichende Gründe für die verzögerte Verfahrensdauer vorliegen und ob die Behörde die Fortführung des Verfahrens schuldhaft verzögert hat. • Zulässigkeit: Nach § 37 Abs. 3 LDG ist der Antrag statthaft, da das Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten seit Einleitung nicht abgeschlossen war. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Sechsmonatsfrist ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens (01.12.2015) entscheidend; eine spätere Ausdehnung auf weitere Tathandlungen ändert daran nichts. • Prüfkriterien für Verzögerung: Ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensstoffes, Zahl und Art der Beweise sowie sonstigen Verfahrensumständen; hinzutreten muss ein verfahrensrechtliches Verschulden der Behörde, wenn die Verzögerung nicht gerechtfertigt ist. • Keine Rechtfertigung durch strafrechtliche Verfahren: Das behördliche Abwarten des Ausgangs der strafrechtlichen Ermittlungen ohne formelle Aussetzung nach § 13 Abs. 1 LDG ist nicht durch das LDG gedeckt und verletzt den Beschleunigungsgrundsatz; die Behörde hatte bereits in der Einleitungsverfügung darauf verzichtet, das Disziplinarverfahren auszusetzen. • Feststellung zur Verfahrensführung: Der Senat erkennt keinen ins Gewicht fallenden Erklärungsbedarf hinsichtlich des Schwierigkeitsgrads, der die lange Verfahrensdauer rechtfertigen würde; Auswertungen von E-Mails und Mobiltelefondaten sowie Zeugenvernehmungen rechtfertigen die Verzögerung nicht vollständig, zumal die Zeugenvernehmungen nach Aktenlage abgeschlossen sind. • Fristsetzung und Kalkulation: Unter Abwägung des Aufklärungsbedarfs und des Beschleunigungsgrundsatzes ist eine sachgerechte, aber eher knapp bemessene Frist bis zum 15.02.2017 angemessen; sie soll eine ordnungsgemäße abschließende Bearbeitung ermöglichen, ohne dem Beamten unangemessen lang das Verfahren aufzuerlegen. • Rechtsfolge bei Fristversäumnis: Wird die Frist nicht eingehalten, ist das Verfahren einzustellen; eine Verlängerung der Frist ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 LDG auf Antrag des Dienstherrn möglich, wenn die Gründe nicht von ihm zu vertreten sind. Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof setzte nach § 37 Abs. 3 Satz 2 LDG eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bis zum 15.02.2017 fest, weil kein zureichender Grund für die seit Dezember 2015 andauernde Verfahrensdauer erkennbar war und die Behörde das Verfahren nicht in hinreichend beschleunigter Weise betrieben hatte. Die Einrede, zunächst die Strafverfahren abzuwarten, genügte nicht, zumal keine förmliche Aussetzung nach § 13 Abs. 1 LDG vorgenommen worden war. Die Behörde trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Wird das Disziplinarverfahren nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeschlossen, ist es einzustellen, wobei eine Fristverlängerung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 LDG auf Antrag möglich ist.