Beschluss
1 S 1386/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
18mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage betrifft und keine ausschließliche Zuständigkeit anderer Gerichte besteht.
• Ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung staatlicher Träger und führt zur Verwaltungskostenwegzuständigkeit.
• Die Frage des zulässigen Rechtswegs kann das erstinstanzliche Gericht nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab entscheiden, auch wenn über weitere Zulässigkeits- oder Begründetheitsfragen noch nicht entschieden ist.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg bei Parteianspruch auf Kontoeröffnung • Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage betrifft und keine ausschließliche Zuständigkeit anderer Gerichte besteht. • Ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung staatlicher Träger und führt zur Verwaltungskostenwegzuständigkeit. • Die Frage des zulässigen Rechtswegs kann das erstinstanzliche Gericht nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab entscheiden, auch wenn über weitere Zulässigkeits- oder Begründetheitsfragen noch nicht entschieden ist. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Sparkasse, die Eröffnung eines Girokontos für den Kläger als Kreisverband einer politischen Partei. In der Vergangenheit führte die Sparkasse bereits Konten für den Kläger, die sie jedoch mit Schreiben gekündigt hat. Der Kläger begehrt nicht die Fortsetzung früherer Kontoverträge, sondern den Abschluss eines neuen Girovertrags. Die Beklagte rügt, es liege ein zivilrechtliches Verhältnis vor, die Partei bestehe ggf. gar nicht, und der Verwaltungsrechtsweg sei deshalb unzulässig. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für zulässig; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Streitpunkt ist insbesondere die Rechtsnatur des Anspruchs auf Kontoeröffnung und die Frage, ob über die Rechtswegzulässigkeit vorab entschieden werden durfte. • Rechtswegentscheidung nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses: Fehlt eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung, ist maßgeblich, welches Ziel das Rechtsschutzbegehren hat und welche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. • Ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz begründet eine einseitige Verpflichtung staatlicher Träger und ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen; daraus folgt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. • Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt, dass eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für das begehrte Ob (Eröffnung des Kontos) in Betracht kommt; die privatrechtliche Ausgestaltung des späteren Vertrags ist hierfür unerheblich. • Die Einrede, es handele sich lediglich um die Fortführung eines früheren Vertragsverhältnisses, ist unbegründet; der Kläger verlangt den Abschluss eines neuen Girovertrags und nicht die Wiederherstellung eines alten Vertrags, zudem liegt ein erheblicher Zeitabstand vor. • Die Rüge, Zivilgerichte müssten Bestimmungen des Parteiengesetzes und Grundrechte berücksichtigen, ändert nichts an der Rechtswegedetermination; die Frage des zuständigen Rechtswegs entscheidet sich nach § 40 VwGO. • Die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs war zulässig nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, weil die Beklagte die Rechtswegrüge erhoben hat; diese Vorabentscheidung ist von Fragen der materiellen Zulässigkeit und Begründetheit zu trennen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Rechtswegentscheidung des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil der Kläger seinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage (insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz) stützt. Das Verwaltungsgericht durfte vorab nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Rechtswegzulässigkeit entscheiden, auch ohne abschließend über weitere Fragen der Existenz des Klägers oder die materiellen Rechtsfragen zu befinden. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.