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Urteil

2 K 131.18

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1023.2K131.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu 2. ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1., die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger zu 2. ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1., die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist eröffnet, weil die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist. Der geltend gemachte Anspruch beruht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Diese Bestimmung ist, unbeschadet des privatrechtlichen Charakters der für die Durchführung des Kontovertrags geltenden bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 2016 – 1 S 1386/16 – juris Rn. 4). Die Klageänderung ist zulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat der subjektiven Klageänderung widersprochen. Die Klageänderung ist aber sachdienlich. Denn der Kläger zu 2. verfolgt denselben Streitgegenstand mit demselben Sachverhalt weiter. Durch den Klägerwechsel wird allein weiterer Streit über die Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 1. und die Einleitung eines neuen Rechtsstreits zwischen dem Kläger zu 2. und der Beklagten vermieden. Die Klage des Klägers zu 2. ist zulässig. Der Kläger zu 2. ist als Gebietsverband der höchsten Stufe nach § 3 Satz 2 PartG fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Im Hinblick auf die gemäß § 29 Abs. 2 des Statuts der MLDP dem Kläger zu 2. erteilte Vollmacht vom 11. Juni 2019 bestehen keine Zweifel an seiner Parteifähigkeit. Der Kläger zu 2. ist auch klagebefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Der hier geltend gemachte Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG steht nicht nur der Gesamtpartei zu, sondern auch den Gliederungen nach § 7 PartG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 – OVG 3 B 10.15 – juris Rn. 20 m.w.N.). Der Kläger zu 2. ist auch fähig, die aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG folgenden Rechte zu haben, weil es sich um einen rechtlich existenten Gebietsverband handelt. Die Möglichkeit der Gründung von auf Bundesländer bezogenen Verbänden (vgl. § 7 Abs. 1 PartG) sieht § 13 Abs. 2 des Statuts der MLDP vor. Der Landesverband Ost ist auch als nicht rechtsfähiger Verein wirksam gegründet worden. Diese Gründung setzt den entsprechenden Einigungswillen der Gründer voraus, sich zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks (hier: § 2 Abs. 1 PartG) in körperschaftlicher Struktur und vom Bestand der Mitglieder unabhängig zusammenzuschließen. Die Annahme einer Satzung ist nicht erforderlich. Ist, wie hier, die Gliederung einer politischen Partei betroffen, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle des Gründungsakts darauf, ob die Gründung beschlossen, ob ein Vorstand gewählt und ob der betreffende Verband von der Gesamtpartei anerkannt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – BVerwG 6 C 3.17 – juris Rn. 18). Der Kläger zu 2. hat mit dem Auszug aus dem Protokoll des 4. Plenums des 9. Zentralkomitees der MLDP, Juni 2014 (Anlage K1) und dem Protokoll über den Gründungsdelegiertentag des MLDP-Landesverbands Ost, Februar 2015 (Anlage K2) entsprechende Gründungsdokumente vorgelegt, die zugleich den Nachweis erbringen, dass der Landesverband Ost als Gebietsverband von dem zuständigen übergeordneten Gebietsverband – dem Zentralkomitee – anerkannt wird. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger zu 2. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Die gemäß § 3 Abs. 2 Berliner Sparkassengesetz (SpkG) mit der Trägerschaft der Berliner Sparkasse als öffentlich-rechtliche Sparkasse in der Rechtsform einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 SpkG) beliehene Beklagte ist Trägerin öffentlicher Gewalt. Die Errichtung eines – die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr eröffnenden – Girokontos ist Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zur Daseinsvorsorge im Bereich der geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen, der sich nicht auf das Führen von Sparkonten natürlicher Personen beschränkt und damit eine „andere öffentliche Leistung“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, die die Beklagte als Trägerin öffentlicher Gewalt gewährt. In der Ablehnung der Eröffnung eines Girokontos für den Kläger zu 2. liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Die Beklagte führt durch die Berliner Sparkasse auch für andere Parteien Girokonten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – OVG 3 B 10.15 – juris Rn. 24 m.w.N. und nachgehend BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – BVerwG 6 C 2.17 – juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung durch Art. 21 Abs. 1 GG unterliegen die Träger öffentlicher Gewalt im Rahmen des § 5 Abs. 1 PartG einem – abgesehen von den im Fall der Eröffnung eines Girokontos nicht einschlägigen Abstufungsmöglichkeiten wegen begrenzter Ressourcen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 PartG – strikten Gleichbehandlungsgebot. Sind danach grundsätzlich keine Gründe erkennbar, ein Konto für eine politische Partei nicht zu eröffnen, kann eine Verweigerung der Kontoeröffnung durch einen Träger öffentlicher Gewalt, der für andere Parteien Konten führt, nur im Ausnahmefall in Betracht kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – OVG 3 B 10.15 – juris Rn. 25 und 28 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der die Verweigerung der Kontoeröffnung rechtfertigte, ist auch nicht im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gegeben, auf die die Beklagte sich beruft. Als Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) ist die Beklagte zugleich Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG, die nach § 11 GwG vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die allgemeine Sorgfaltspflicht der Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person zu erfüllen hat. Nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG hat der Verpflichtete zur Feststellung der Identität des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft folgende Angaben zu erheben: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, falls vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. In den Anwendungshinweisen der deutschen Kreditwirtschaft zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“ (Stand: 1. Februar 2014) heißt es unter Nr. 12 zur Erfassung der gesetzlichen Vertreter bzw. Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass keine Identifizierung als Kunde erfolge und keine Verifizierung, sondern lediglich eine Erfassung von Angaben. Unter Nr. 12 d wird speziell für nichtrechtsfähige Vereine wie Gewerkschaften oder Parteien ausgeführt, dass die Identifizierung des nichtrechtsfähigen Vereins anhand der Satzung sowie des Protokolls über die Mitgliederversammlung, in der die Satzung beschlossen wurde, und, soweit der tatsächliche Vereinszweck in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kein erhöhtes Risiko erkennen lässt, die Identifizierung der hinsichtlich der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen ausreichend ist. Die Erfassung sämtlicher Mitglieder oder Vorlage von Mitgliederlisten wird ausdrücklich nicht für erforderlich gehalten. Danach sind die Sorgfaltspflichten der Beklagten nach § 11 GwG anhand der vorliegenden Unterlagen erfüllbar. Bekannt sind Name, Rechtsform (nichtrechtsfähiger Verein, Landesverband einer Partei), Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans, d.h. die Mitglieder der Landesleitung des Klägers zu 2. Im Übrigen wird einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz auch dadurch begegnet, dass die Parteien einen Rechenschaftsbericht erstellen müssen, §§ 23 ff. PartG (s. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – OVG 3 B 10.15 – juris Rn. 27). Andere Gründe, die eine Ausnahme von dem Gleichbehandlungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG rechtfertigen könnten, macht die Beklagte nicht geltend; derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO (analog). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger zu 2., der Landesverband Ost einer politischen Partei, begehrt die Eröffnung eines Girokontos bei einer von der Beklagten betriebenen Bank. Nachdem seine bisherigen Konten bei anderen in privater Trägerschaft geführten Banken gekündigt worden und dagegen gerichtete Zivilklagen erfolglos geblieben waren, beantragte der Kläger zu 2. am 26. April 2018 die Eröffnung eines Geschäfts-Girokontos bei der Berliner Sparkasse, deren Trägerin die Beklagte ist. Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 teilte die Berliner Sparkasse zunächst mit, dass ein Konto eröffnet werde. Noch am selben Tage teilte ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch mit, dass eine Kontoeröffnung für den Kläger zu 2. „aus geschäftspolitischen Gründen“ nicht in Betracht komme. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 wurde die Entscheidung, kein Konto für den Kläger zu 2. zu eröffnen, schriftlich bestätigt. Nachdem zunächst der Kläger zu 1. am 28. Juli 2018 Klage erhoben hatte und zwischen den Beteiligten maßgeblich dessen Prozessführungsbefugnis in Streit stand, hat der Kläger zu 1. mit Schriftsatz vom 13. Juni 2019 sein Ausscheiden aus dem Klageverfahren und der Kläger zu 2. seinen Eintritt in das Klageverfahren erklärt. Der Kläger zu 2. führt aus: Die Beklagte sei als Träger öffentlicher Gewalt an den Gleichheitssatz gebunden. Da sie für andere politische Parteien Girokonten unterhalte, sei sie dazu auch ihm gegenüber verpflichtet. Der Kläger zu 2. beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, für ihn ein Girokonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie erklärt sich mit dem Parteiwechsel nicht einverstanden und führt im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 2. sei bereits nicht wirksam gegründet und ihm fehle ein ordnungsgemäßer Vorstand. Ferner sei der Beklagten eine Kontoeröffnung unzumutbar, weil der Kläger zu 2. ihr keine Informationen zur Identifizierung des Vertragspartners habe zukommen lassen. Mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten könne die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Prüfung nicht durchgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.