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Beschluss

8 S 703/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Planungsgebot nach § 21 Abs.1 LPlG kann angeordnet werden, wenn ein Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung des Regionalplans widerspricht. • Die Agglomerationsregelung des Regionalplans greift bei Addition der Verkaufsflächen über 800 m² ein und erfasst auch räumlich nahe, aber baulich getrennte Einzelhandelsbetriebe, wenn funktionale Zusammenhänge negative raumordnerische Wirkungen erwarten lassen. • Träger der Regionalplanung dürfen Gemeinden zur Anwendung von Sicherungsmitteln wie Zurückstellung nach § 15 BauGB und Veränderungssperren nach §§ 14 ff. BauGB verpflichten, um ein Planungsgebot durchsetzbar zu machen. • Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz kann das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung eines Planungsgebots dem Gemeindeinteresse an vorläufiger Freistellung vorgehen, wenn an dessen Rechtmäßigkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen.
Entscheidungsgründe
Planungsgebot nach §21 LPlG und Agglomerationsverbot bei zusammen über 800 m² Verkaufsfläche • Ein Planungsgebot nach § 21 Abs.1 LPlG kann angeordnet werden, wenn ein Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung des Regionalplans widerspricht. • Die Agglomerationsregelung des Regionalplans greift bei Addition der Verkaufsflächen über 800 m² ein und erfasst auch räumlich nahe, aber baulich getrennte Einzelhandelsbetriebe, wenn funktionale Zusammenhänge negative raumordnerische Wirkungen erwarten lassen. • Träger der Regionalplanung dürfen Gemeinden zur Anwendung von Sicherungsmitteln wie Zurückstellung nach § 15 BauGB und Veränderungssperren nach §§ 14 ff. BauGB verpflichten, um ein Planungsgebot durchsetzbar zu machen. • Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz kann das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung eines Planungsgebots dem Gemeindeinteresse an vorläufiger Freistellung vorgehen, wenn an dessen Rechtmäßigkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Gemeinde Antragstellerin beantragte Bauvorbescheide für zwei Einzelhandelsvorhaben: einen Lebensmittelmarkt mit 799 m² und einen Bio-Fachmarkt mit 500 m² auf benachbarten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mössinger Straße“. Der Regionalverband als Träger der Regionalplanung sah einen Widerspruch des Bebauungsplans zu Plansätzen des Regionalplans Neckar-Alb 2013 und erließ per Bescheid vom 02.12.2015 ein Planungsgebot nach § 21 LPlG mit Verpflichtung zur Bebauungsplanänderung, zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen und zum Erlass einer Veränderungssperre; die Anordnungen wurden sofort vollziehbar erklärt. Die Gemeinde widersprach und beantragte vor dem VG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das VG gab dem Antrag statt. Der Regionalverband legte Beschwerde beim VGH ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die Agglomerationsregelung des Regionalplans Anwendung findet und ob die Nebenanordnungen verhältnismäßig und durchsetzbar sind. • Rechtmäßigkeit des Planungsgebots: Der VGH bestätigt, dass das Planungsgebot nach § 21 Abs.1 LPlG zulässig ist, weil der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung (Plansatz 2.4.3.2 Z (3) i.V.m. Z (8) ROP N-A) widerspricht und daher an diese Ziele anzupassen ist. • Auslegung der Agglomerationsregelung: Die Regelung ist dahin auszulegen, dass die Addition der Verkaufsflächen mehrerer Betriebe raumordnerisch relevant wird, wenn sie 800 m² überschreitet; damit ist bei den geplanten 1340 m² die Prüfung und Anwendung des Agglomerationsverbots gerechtfertigt. • Räumlicher und funktionaler Zusammenhang: Für die raumordnerische Bewertung kommt es nicht auf bauliche Einheitlichkeit an; selbst baulich getrennte, räumlich nahe Vorhaben können aufgrund funktionaler Verknüpfung negative raumordnerische Wirkungen entfalten und unter das Agglomerationsverbot fallen. • Umsetzbarkeit des Planungsgebots: Es bestehen geeignete städtebauliche Instrumente zur Umsetzung (Ausschluss von Einzelhandel, sortimentsbezogene Festsetzungen, Gliederung nach Arten/Unterarten, Festsetzung überbaubarer Flächen und Nutzungsmaße), sodass das Planungsgebot nicht an Unumsetzbarkeit scheitert. • Verpflichtung zu Sicherungsmaßnahmen: Die Anordnung, einen Antrag auf Zurückstellung der Bauvoranfragen zu stellen und eine Veränderungssperre zu erlassen, ist zulässig; es handelt sich um geeignete flankierende Sicherungsmittel zur Verhinderung des Leerlaufs des Planungsgebots. • Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz: Der VGH nimmt eine summarische Prüfung vor und gewichtet das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung höher, weil an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine ernstlichen Zweifel bestehen; daher ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde des Regionalverbands hat Erfolg; der Beschluss des VG wird aufgehoben und der Antrag der Gemeinde abgelehnt. Das Planungsgebot nach § 21 Abs.1 LPlG sowie die Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Zurückstellung der Bauvoranfragen und zum Erlass einer Veränderungssperre sind rechtmäßig und gerechtfertigt, weil die zusammengefasste Verkaufsfläche von 1340 m² das Agglomerationsverbot des Regionalplans auslöst und negative raumordnerische Wirkungen zu erwarten sind. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung anzupassen und die angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird jeweils auf 30.000 EUR festgesetzt.