Beschluss
8 S 1742/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
12mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss, der Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung bewilligt, ist nach §146 Abs.2 VwGO unzulässig.
• Eine teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe (nur gegen Raten) ist als Teilablehnung anzusehen und damit vom Beschwerdeausschluss erfasst.
• Die Gesetzesänderung 2013 zielte auf Angleichung an die Regelung im SGG und stärkt die Rechtsprechung, die Ratenfestsetzungen als nicht beschwerdefähig ansieht.
• Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; Gerichtskosten entfallen, wenn die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeausschluss bei Bewilligung von PKH nur gegen Ratenzahlung • Die Beschwerde gegen einen Beschluss, der Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung bewilligt, ist nach §146 Abs.2 VwGO unzulässig. • Eine teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe (nur gegen Raten) ist als Teilablehnung anzusehen und damit vom Beschwerdeausschluss erfasst. • Die Gesetzesänderung 2013 zielte auf Angleichung an die Regelung im SGG und stärkt die Rechtsprechung, die Ratenfestsetzungen als nicht beschwerdefähig ansieht. • Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; Gerichtskosten entfallen, wenn die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft ist. Die Klägerin erhielt vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, verbunden mit der Auflage monatlicher Raten in Höhe von 16 Euro. Dagegen legte sie Beschwerde ein und begehrte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung. Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss die Ratenfestsetzung angeordnet; die Klägerin rügte diese Anordnung als unzutreffend. Streitgegenstand ist ausschließlich die Frage der Ratenpflicht bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Es geht nicht um die Erfolgsaussichten der Hauptsache, sondern um die persönlichen bzw. wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhte auf der einschlägigen gesetzlichen Regelung und der Gesetzesänderung von 2013. • Nach §146 Abs.2 VwGO sind Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit Beschwerde angreifbar, soweit das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Die Regelung erfasst auch Fälle, in denen Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt wird, weil dies einer teilweisen Ablehnung gleichkommt. • Die Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (2013) fügte die Beschränkung des Beschwerderechts in §146 Abs.2 VwGO ein und zielte auf eine Angleichung an §172 Abs.3 Nr.2 SGG; dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte, wonach Ratenfestsetzungen nicht beschwerdefähig sind. • Aus Sinn und Zweck der Vorschrift folgt, dass ein Beschwerderecht bei teilweiser Bewilligung (nur gegen Raten) zu einem Wertungswiderspruch führen würde, wenn die vollständige Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht angefochten werden könnte, die Teilablehnung aber schon. • Der Wortlaut der Norm steht dem Ergebnis nicht entgegen; auch verfassungsrechtliche Anforderungen an Rechtsmittelklarheit sind gewahrt, weil die Einschränkung klar erkennbar ist. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft war, weshalb außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin wurde als unzulässig verworfen, weil Entscheidungen, die Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung gewähren, unter den Ausschluss der Beschwerde nach §146 Abs.2 VwGO fallen. Die Ratenfestsetzung stellt eine Teilablehnung der Prozesskostenhilfe dar und kann daher nicht mit der Beschwerde verfolgt werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft war. Der Beschluss ist unanfechtbar.