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Beschluss

9 S 866/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unbestimmtem künftigen Leistungszeitraum ist §52 Abs.3 GKG nicht anwendbar; der Streitwert bemisst sich nach der Bedeutung der Sache (§52 Abs.1 GKG) oder dem Auffangwert (§52 Abs.2 GKG). • Ist der Antrag auf laufende Leistungen für unbestimmte Dauer gerichtet, bleibt für die Streitwertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (§40 GKG). • Zur Bemessung des Streitwerts kann bei laufenden Sozialleistungen pauschalierend der dreifache Jahresbetrag der streitigen Leistung herangezogen werden. • Eine Erhöhung des Streitwerts wegen offensichtlich absehbarer künftiger Auswirkungen nach §52 Abs.3 Satz2 GKG kommt nicht in Betracht, wenn die Klage vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anhängig geworden ist. • Die tatsächliche spätere Kürzung oder Änderung des Leistungszeitraums nach Klageerhebung darf den maßgeblichen Streitwert nicht zuungunsten der klagenden Partei beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei unbestimmtem Anspruch auf laufenden Kinderzuschlag (dreifacher Jahresbetrag) • Bei unbestimmtem künftigen Leistungszeitraum ist §52 Abs.3 GKG nicht anwendbar; der Streitwert bemisst sich nach der Bedeutung der Sache (§52 Abs.1 GKG) oder dem Auffangwert (§52 Abs.2 GKG). • Ist der Antrag auf laufende Leistungen für unbestimmte Dauer gerichtet, bleibt für die Streitwertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (§40 GKG). • Zur Bemessung des Streitwerts kann bei laufenden Sozialleistungen pauschalierend der dreifache Jahresbetrag der streitigen Leistung herangezogen werden. • Eine Erhöhung des Streitwerts wegen offensichtlich absehbarer künftiger Auswirkungen nach §52 Abs.3 Satz2 GKG kommt nicht in Betracht, wenn die Klage vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anhängig geworden ist. • Die tatsächliche spätere Kürzung oder Änderung des Leistungszeitraums nach Klageerhebung darf den maßgeblichen Streitwert nicht zuungunsten der klagenden Partei beeinflussen. Die Klägerin begehrte mit Klage vom 23.04.2012 die Gewährung von Kinderzuschlag für die Ausbildung ihres Sohnes längstens bis zur Vollendung seines 26. Lebensjahres; der genaue künftige Ausbildungszeitraum war bei Klageerhebung unbestimmt. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 3.400 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten Beschwerde und forderten eine Erhöhung auf 11.800 EUR, gerechnet als 59 Monate à 200 EUR. Zwischenzeitlich wurde ein Bescheid erlassen, der rückwirkend eine Nachzahlung und künftigen Kinderzuschlag bewilligte; der Sohn wechselte den Studienort und beendete das Studium früher als ursprünglich angenommen. Streitgegenstand ist allein die angemessene Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. • Zuständigkeit: Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§68 GKG). • Unbestimmter Leistungszeitraum: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung war der künftige Leistungszeitraum nicht bestimmbar; daher handelt es sich nicht um eine bezifferte Geldleistung im Sinne des §52 Abs.3 GKG, sodass diese Vorschrift nicht anzuwenden ist. • Ermessen nach §52 Abs.1 GKG: Mangels bezifferter Forderung ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; fehlen genügende Anhaltspunkte, greift §52 Abs.2 GKG mit dem Auffangwert von 5.000 EUR. • Festsetzung nach §42 GKG-Rechtsgedanken: Wegen der Natur des Begehrens ist eine pauschalierende Festsetzung angemessen; der Senat legt den Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag des streitigen Kinderzuschlags zugrunde (200 EUR x 36 Monate = 7.200 EUR). • Keine Rückwirkung an spätere tatsächliche Entwicklung: Änderungen des späteren Leistungszeitraums oder Studienorts nach Klageerhebung können den maßgeblichen Streitwert nicht vermindern (§40 GKG). • Keine Anhebung nach neuem §52 Abs.3 Satz2 GKG: Diese Regelung trat erst zum 01.08.2013 in Kraft und findet auf vor dem Inkrafttreten anhängige Klagen keine Anwendung; daher kommt eine Berücksichtigung offensichtlich absehbarer künftiger Auswirkungen nicht in Betracht. • Antragsauslegung ist unerheblich: Selbst wenn das Urteil eine engere Antragsfassung enthält, ändert dies nichts an der Angemessenheit des festgesetzten Streitwerts; die Klägerin hat das Urteil hingenommen und keinen Rechtsbehelf eingelegt. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war teilweise begründet: Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 7.200 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde, die einen deutlich höheren Streitwert verlangte, wurde zurückgewiesen, weil der Anspruch auf laufenden Kinderzuschlag zum Zeitpunkt der Klage unbestimmt war und damit die besonderen Regelungen zur Anhebung wegen absehbarer künftiger Auswirkungen nicht anwendbar sind. Die pauschalierende Festsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag des streitigen Kinderzuschlags entspricht der Bedeutung der Sache nach §52 GKG und ist unabhängig von späteren Änderungen des tatsächlichen Leistungszeitraums. Kostenentscheidung entbehrlich; der Beschluss ist unanfechtbar.