Beschluss
2 O 21/16
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0126.2O21.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 12. Kammer - vom 25. Januar 2016 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 4.815,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe 1 Über die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat. 2 Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen zulässig erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 3.210,00 Euro (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus) festgesetzten Streitwert für das Verfahren 12 A 153/15 auf 9.362,50 Euro zu erhöhen, ist teilweise begründet. 3 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Polizeizulage, mithin auf 4.815,00 Euro, festzusetzen (133,75 Euro x 36 Monate = 4.815,00 Euro). 4 Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Der mit der Klage verfolgte Anspruch betrifft die Gewährung der Polizeizulage für einen Zollbeamten nach der Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I BBesG, Anlage IX BBesG und fällt dementsprechend als monatliche Leistung in Höhe von 133,75 Euro unter eine wiederkehrende Leistung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 5 Die Ermessensregelung des § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges, nach der sich der Streitwert bei einem Streit um den Teilstatus Zulage aus dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus errechnet, greift nach Auffassung des Senates in dem vorliegenden Fall nicht ein. 6 § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist als vorrangig zu § 52 Abs. 1 GKG anzusehen. Grundsätzlich sind Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zwar nach § 52 GKG zu bewerten. Betreffen die Verfahren jedoch Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen iSv § 42 Abs. 1, so bemisst sich der Wert allerdings nicht nach dem Ermessenstatbestand des § 52 Abs. 1 GKG, sondern nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil die Spezialitätsklausel des § 52 Abs. 1 eingreift. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Eine derart andere Bestimmung stellt § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG dar (BeckOK KostR/Schindler GKG § 42, Rn. 24, beck-online; im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 2015, - 9 S 866/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2016, - 6 E 10435/16 -, juris). 7 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer greift auch nicht die Regelung des § 52 Abs. 3 GKG. Danach ist allein der bezifferte Geldbetrag, der unmittelbar oder – weil er Inhalt eines streitgegenständlichen Verwaltungsaktes ist – mittelbar Streitgegenstand ist, für den Streitwert maßgebend (BeckOK KostR/Toussaint GKG § 52 Rn. 13-14, beck-online) . Soweit keine in einem Betrag bezifferte Geldleistung im Streit ist und über den Anspruch nur dem Grunde nach entschieden wird, ist § 52 Abs. 3 GKG nicht anwendbar. Der Kläger begehrt in dem Klageverfahren die Gewährung der Polizeizulage seit dem 22. März 2012. Weder enthält der Antrag des Klägers einen bezifferten Betrag, noch ist der Antrag auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, der seinerseits einen bezifferten Betrag zum Inhalt hat. Zwar ist es durchaus möglich, den Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage für die Vergangenheit zu beziffern. Wie sich aus § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, ist dies dann jedoch gerade ein Fall des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Für § 52 Abs. 3 GKG bleibt insoweit kein Raum. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).