Urteil
9 S 809/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dreijährige Wartefrist des § 17 Abs. 4 S.1 PSchG beginnt mit der einzelnen Aufnahme des Unterrichts und ist nach den allgemeinen Fristregeln des BGB zu berechnen.
• Der Begriff „Jahre" in § 17 Abs. 4 S.1 PSchG ist nicht als Schul- oder Unterrichtsjahre im Sinne von § 26 SchG auszulegen, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt.
• Eine Auslegung zugunsten von Schuljahren käme einer Gesetzesänderung gleich und ist mit Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift unvereinbar.
• Die Wartefrist dient als Erfolgsvoraussetzung für die Bindung öffentlicher Mittel und ist verfassungsrechtlich (Art. 7 Abs. 4 GG) sowie verhältnismäßig gerechtfertigt, eine Vorverlegung der Förderung um einen Monat ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Wartefrist bei Privatschulförderung beginnt mit tatsächlicher Unterrichtsaufnahme • Die dreijährige Wartefrist des § 17 Abs. 4 S.1 PSchG beginnt mit der einzelnen Aufnahme des Unterrichts und ist nach den allgemeinen Fristregeln des BGB zu berechnen. • Der Begriff „Jahre" in § 17 Abs. 4 S.1 PSchG ist nicht als Schul- oder Unterrichtsjahre im Sinne von § 26 SchG auszulegen, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt. • Eine Auslegung zugunsten von Schuljahren käme einer Gesetzesänderung gleich und ist mit Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift unvereinbar. • Die Wartefrist dient als Erfolgsvoraussetzung für die Bindung öffentlicher Mittel und ist verfassungsrechtlich (Art. 7 Abs. 4 GG) sowie verhältnismäßig gerechtfertigt, eine Vorverlegung der Förderung um einen Monat ist nicht geboten. Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, betreibt seit Schuljahresbeginn 2008/2009 ein privates Berufskolleg für PTA in Heilbronn; die Genehmigung erfolgte rückwirkend zum 01.09.2008, der Unterricht begann Anfang September 2008. Sie beantragte Landeszuschüsse nach § 17 PSchG für 2011; das Land teilte mit, Förderung könne erst nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ab 30.08.2011 gewährt werden. Das Regierungspräsidium setzte den Zuschuss für 2011 für den Zeitraum 01.09.2011–31.12.2011 fest; die Klägerin begehrte zusätzlich Zahlung für August 2011. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein mit der Auffassung, die Wartefrist sei als drei Schuljahre bzw. ab 01.08.2011 erfüllt und es stünde ihr damit ein weiterer Bruchteil des Jahreszuschusses zu. • Anknüpfungspunkt der Wartefrist ist der klar bestimmbare Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts, nicht der Beginn des Schuljahres; der Gesetzgeber verwendete den Begriff „Jahre" und verweist damit auf die allgemeinen Fristregeln des BGB (§§187 ff. BGB). • Nach § 1 Abs.1 LVwVfG gelten die BGB-Regeln zur Fristberechnung, weshalb eine dreijährige Frist, begonnen Anfang September 2008, erst mit Ablauf desselben Tages im September 2011 endete; damit war im August 2011 die Wartefrist noch nicht erfüllt. • Das PSchG enthält keine entgegenstehende landesrechtliche Regelung, die „Jahre" als Schul- oder Unterrichtsjahre festlegen würde; Systematik und Wortlaut des Gesetzes sprechen gegen eine solche Konkretisierung. Insbesondere verwendet das Gesetz an anderen Stellen ausdrücklich den Begriff „Schuljahr", wenn dies gewollt ist. • Zweck der Wartefrist ist die Bindung öffentlicher Mittel an einen Erfolgsvorschein der Schule; der Gesetzgeber hat aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und sparsamen Mittelverwendung bewusst auf eine inhaltliche Einzelfallprüfung des Bewährungsnachweises vor Ablauf der Frist verzichtet. • Eine Auslegung zugunsten von Schuljahren würde zu uneinheitlicher Anwendung führen und ist mit dem gesetzgeberischen Gestaltungswillen unvereinbar. • Die angegriffene Entscheidung verletzt nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben; eine Vorenthaltung des Zuschusses für einen Monat stellt keine unzulässige Einrichtungssperre dar und ist verhältnismäßig. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2012 ist in der Festsetzung des Zuschusses für 2011 nicht zu beanstanden. Das Land hat die Förderung für den förderfähigen Zeitraum 01.09.2011 bis 31.12.2011 gewährt; ein Anspruch auf Förderung bereits für August 2011 besteht nicht, weil die dreijährige Wartefrist erst mit Ablauf des entsprechenden Tages im September 2011 endete. Die Entscheidung entspricht Wortlaut und Systematik des PSchG, den allgemeinen Fristregeln des BGB und dem gesetzlichen Zweck der Wartefrist; verfassungsrechtliche Bedenken liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.