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Urteil

9 S 2164/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1210.9S2164.18.00
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Leitsätze
Das Absehen von der Wartefrist nach § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG 2016 (juris: PSchG BW) kann nicht als „Erfüllung der Wartefrist“ im Sinne des Satzes 2 angesehen werden.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2017 - 12 K 233/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Absehen von der Wartefrist nach § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG 2016 (juris: PSchG BW) kann nicht als „Erfüllung der Wartefrist“ im Sinne des Satzes 2 angesehen werden.(Rn.39) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2017 - 12 K 233/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Sie hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf den beantragten Zuschuss für die Monate September bis Dezember im Rechnungsjahr 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes und anderer Gesetze vom 23.02.2016 (GBl. S. 163) erhalten u.a. die als Ersatzschulen genehmigten Berufsfachschulen auf Antrag Zuschüsse des Landes. a) Die grundsätzliche Zuschussberechtigung der Klägerin ist danach gegeben. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.08.2016 ist ihr die staatliche Genehmigung als Ersatzschule nach § 4 PSchG erteilt worden. Mit Blick auf die Bestandskraft des Bescheides (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG) hat der Senat im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Schule der Klägerin um eine als Ersatzschule genehmigte Berufsfachschule im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG handelt (zum Regelungsgehalt des Genehmigungsbescheides vgl. Senatsurteil vom 20.06.2018 - 9 S 652/16 -, juris). b) Im Hinblick auf das klägerische Vorbringen, im Land Baden-Württemberg gebe es keine entsprechenden öffentlichen Physiotherapieschulen, bemerkt der Senat im Übrigen Folgendes: Nach § 3 Abs. 1 PSchG ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Der Begriff der öffentlichen Schule als Definitionsmerkmal der Ersatzschule in § 3 Abs. 1 PSchG - und damit auch als Voraussetzung der Zuschussberechtigung nach § 17 Abs. 1 PSchG - bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchG. Dies gilt auch für Schulen für Berufe des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Abs. 3 SchG (Senatsurteil vom 27.02.1989 - 9 S 1385/88 -; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.1983 - 11 S 1270/80 -, DÖV 1983, 553, wo davon ausgegangen wurde, dass die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 SchG schon wegen § 2 Abs. 3 SchG für die Schulen des Gesundheitswesens nicht herangezogen werden kann). Nach der mithin maßgeblichen Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 2 SchG sind öffentliche Schulen Schulen, die 1. von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder 2. vom Land allein getragen werden. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass im Land keine öffentliche Physiotherapieschule betrieben werde. Das erscheint insoweit nachvollziehbar, als die von der Klägerin beispielhaft aufgezählten Physiotherapieschulen von juristischen Personen des Privatrechts, etwa in der Rechtsform der gGmbH, betrieben werden. Soweit im Land allerdings Schulen für Physiotherapie - soweit ersichtlich indes nicht in der hier gegenständlichen Schulart der Berufsfachschule nach § 4 Abs. 1 Satz 4, § 11 SchG - betrieben werden, die den Universitätsklinika zuzurechnen sind (vgl. etwa die Schule für Physiotherapie am Universitätsklinikum Freiburg, Akademie für Medizinische Berufe), stellt sich die Frage, ob diese die Begriffsmerkmale einer öffentlichen Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchG erfüllen, also „allein vom Land“ getragen werden. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1989 hatte der Senat diese Frage hinsichtlich der Krankengymnastikschule am Klinikum der Universität Freiburg bejaht (Urteil vom 27.02.1989 - 9 S 1385/88 -) und zur Begründung ausgeführt, die Trägerschaft des Landes ergebe sich grundlegend bereits aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 UG, wonach die Universitäten rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen seien (vgl. nunmehr § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG). An dieser Qualifizierung nehme die Krankengymnastikschule teil, die als Schule für einen nichtärztlichen medizinischen Beruf gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 UG zusammen mit dem Klinikum eine rechtlich unselbständige Anstalt der Universität bilde. Die staatliche Dominanz werde ferner belegt durch § 124 Abs. 2 Nr. 6 UG, wonach auch die Aufgaben auf dem Gebiet der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe der Fachaufsicht durch das MWK unterlägen. Schließlich trage das Land auch die Kosten der am Klinikum der Universität Freiburg errichteten Krankengymnastikschule. Das MWK weise den Universitäten die erforderlichen Mittel und Stellen zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschafte (§ 118 Abs. 2 UG). Mittlerweile hat sich die Rechtslage geändert. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG) am 01.01.1998 (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Hochschulmedizinreform-Gesetzes vom 24.11.1997, GBl. S. 474) sind diese selbständige rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten (§ 1 Abs. 1 UKG; hier maßgeblich in der Fassung des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.04.2014, GBl. S. 99). Auch im Hinblick auf die staatliche Aufsicht (vgl. § 3 UKG) sowie die Finanzierung bzw. Kostentragung (vgl. § 6 Abs. 1, 2 und 3 UKG; zur Gewährträgerschaft des Landes vgl. § 2 UKG) sind erhebliche Änderungen der rechtlichen Vorgaben eingetreten. Ob bzw. inwieweit vor diesem Hintergrund an der dargestellten Senatsrechtsprechung festgehalten werden kann, erscheint fraglich, bedarf im vorliegenden Fall indes keiner abschließenden Entscheidung. 2. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG werden Zuschüsse an genehmigte Ersatzschulen erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 9 S 809/13 -, juris). Von der Wartefrist wird abgesehen, wenn eine genehmigte Ersatzschule, die die Wartefrist erfüllt hat, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird (§ 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG). Diese Voraussetzungen können auch noch im vorliegenden Zuschussverfahren festgestellt werden. Für die gegenteilige Auffassung des Beklagten, wonach die Entscheidung über das Absehen von der Wartefrist nur im Genehmigungsverfahren getroffen werden könne, bieten die Regelungen des Privatschulgesetzes keinen Anhaltspunkt. a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der gegenständlichen Berufsfachschule für Physiotherapie um eine staatlich genehmigte Ersatzschule. Da sie erst im September 2016 den Schulbetrieb aufgenommen hatte, lagen bezogen auf den beantragten Förderzeitraum die zeitlichen Fördervoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG ersichtlich nicht vor. b) Der Senat vermag auch das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Wartefrist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG nicht festzustellen. Dabei kann offenbleiben, ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, einer Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG stehe schon entgegen, dass das Abendgymnasium in ... nur als Außenstelle des schon in ... betriebenen Abendgymnasiums genehmigt war. Mit der Berufsfachschule für Physiotherapie wurde das am Standort ... bereits bestehende Abendgymnasium der Klägerin um einen weiteren räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert. Der Begriff „Bildungsgang“ ist weder im Schulgesetz noch im Privatschulgesetz definiert. Aus § 89 Abs. 2 Nr. 4a SchG sowie aus den weiteren Verwendungen des Begriffs „Bildungsgang“ im Schulgesetz - insbesondere in § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 1 Satz 1 sowie § 12 Satz 1 und 4 SchG - wird deutlich, dass mit dem Begriff „Bildungsgang“ der Bildungsweg zu einem bestimmten Bildungsziel gemeint ist (vgl. VerfGH, Urteil vom 15.02.2016 - 1 VB 57/14 -, juris). Die Berufsfachschule für Physiotherapie der Klägerin, die auf der Grundlage des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes nach einer dreijährigen Ausbildung zum Berufsabschluss des Physiotherapeuten führt (vgl. § 9 Abs. 1 MPhG), erfüllt diese Voraussetzungen. Mithin war in Bezug auf die Berufsfachschule für Physiotherapie von der dreijährigen Wartefrist abzusehen, wenn die „Ausgangsschule“, also das in ... bereits bestehende Abendgymnasium, die Wartefrist erfüllt hat. Daran fehlt es. Das Abendgymnasium hatte den Schulbetrieb unstreitig erst im Herbst 2015 aufgenommen. Der Umstand, dass das Abendgymnasium der Klägerin ungeachtet der dreijährigen Wartefrist bereits vom Beginn des Schulbetriebs an Zuschüsse nach § 17 PSchG erhalten hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Auffassung des Klägervertreters, Grundlage der sofortigen Gewährung des Zuschusses an das Abendgymnasium sei die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG gewesen, wird durch die dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht gestützt. Nach Aktenlage spricht vielmehr alles dafür, dass die sofortige Förderung des Abendgymnasiums noch auf der Förderpraxis beruhte, die auf das in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts übergebene Schreiben des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg aus dem Jahr 1990 (AS 95 der VG-Akte) zurückging. Danach beruhte das damalige Entfallen der Wartefrist u.a. bei den Abendgymnasien darauf, dass „eine solche Privatschule grundsätzlich eine entsprechende öffentliche Einrichtung“ ersetzt (vgl. das genannte Schreiben unter 2.) c); vgl. auch den Aktenvermerk vom 04.11.2016, Seite 16 der Behördenakte). Die Aussage unter 2.), wonach „unmittelbar oder sinngemäß der § 17 Abs. 4 Satz 2 angezogen werden“ könne (Hervorhebung nur hier), steht dem nicht entgegen, weil der Wortlaut des Satzes 2 in der damaligen Fassung vom 01.01.1990 (GBl. 1990 S. 105) dem Inhalt des hier maßgeblichen § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG (heute § 17 Abs. 4 Satz 6 PSchG) entsprach (dazu sogleich). Das Absehen von der Wartefrist in Bezug auf das Abendgymnasium beruht mithin auf § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG. Danach kann von der Einhaltung der Wartefrist abgesehen werden, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist. Aufgrund einer an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelungen in § 17 Abs. 4 Satz 2 und 4 PSchG orientierten Auslegung geht der Senat davon aus, dass eine Schule, bei der nach § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG von der Wartefrist abgesehen worden ist, nicht als „Ausgangsschule“ angesehen werden kann, die im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG die Wartefrist erfüllt hat und die auf diese Weise dem ihr angegliederten Bildungsgang zu einem Wegfall der zeitlichen Fördervoraussetzung verhilft (Hervorhebung nur hier). Das Absehen von der Wartefrist nach § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG kann nicht als „Erfüllung der Wartefrist“ im Sinne des Satzes 2 angesehen werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst auf den klaren Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG verwiesen. Es hat - für den Senat überzeugend - ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber, wenn er die Kombination der beiden Privilegierungstatbestände beabsichtigt hätte, in § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG eine andere Formulierung hätte wählen können, etwa dahingehend, dass die Ausgangsschule „die Wartefrist erfüllt hat oder nicht zu erfüllen braucht“. Sinn und Zweck der Regelung stützen diese Sichtweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Staat seine Finanzhilfe von einer hinreichend soliden Existenzbasis der Ersatzschule abhängig machen, die der Gründung Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht. Wartefristen sind deshalb mit der staatlichen Schutz- und Förderpflicht grundsätzlich vereinbar. Sie haben den Zweck, den Einsatz öffentlicher Mittel an einen Erfolgsnachweis zu binden (ausführlich BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88, 1 BvR 712/88 -, BVerfGE 90, 107; Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings ausdrücklich klargestellt, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch die Befugnis umfasst zu entscheiden, wann er diesen Nachweis als erbracht ansieht (BVerfG, a.a.O.). Dabei darf er auch berücksichtigen, dass öffentliche Mittel effektiv zu verwenden sind (BVerfG, a.a.O.). Von seiner Gestaltungsfreiheit hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG den „Erfolgsnachweis“ allein von der Erfüllung der Wartefrist abhängig macht. Rechtstechnisch gesehen handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion: Der Nachweis, dass die Privatschule von Eltern und Schülern angenommen wird und sie auf Dauer bestehen kann, gilt bei Erfüllung der Wartefrist als geführt (zum Ganzen Senatsurteil vom 12.03.2015 - 9 S 809/13 -, juris). Ausgangspunkt der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 ist danach, dass an einem bestimmten Standort eine Schule besteht, die durch die Erfüllung der 3jährigen Wartezeit bereits den Erfolgsnachweis geführt hat. Wird diese Schule an demselben Standort um einen räumlich angegliederten weiteren Bildungsgang erweitert, sieht der Gesetzgeber nach Satz 2 den „Erfolgsnachweis“ bei diesem Bildungsgang auch ohne eigene Erfüllung der Wartefrist als geführt an. In der Begründung des die Norm betreffenden Gesetzentwurfs aus dem Jahr 2010 heißt es, mit der Bestimmung solle für die Anwendung der „Pausenabstandsregelung" eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die bisher als Verwaltungspraxis zum Tragen gekommen sei (vgl. LT-Drs. 14/6565, S. 7). Nach Einführung der gesetzlichen Wartefrist im Jahr 1990 habe das Kultusministerium die Auslegung von § 17 Abs. 4 PSchG durch Erlass geregelt. Werde eine Schule bloß um einen Bildungsgang oder eine Schulart erweitert, entstehe (unter Umständen) keine neue Schule, die ihrerseits der Wartefrist unterliege. Voraussetzung hierfür sei aber die Organisationseinheit zwischen „Ur-Schule“ und dem dieser angeschlossenen Bildungsgang oder der neuen Schulart. Hiervon könne indes nur ausgegangen werden, wenn räumlich der sogenannte „Pausenabstand“ (Entfernung, die in der „kleinen“ Pause zu Fuß zurückgelegt werden könne) nicht überschritten werde; wenn also eine enge organisatorische Zuordnung und Verbindung zwischen vorhandenem und neuem Bildungsgang möglich sei. Diese Voraussetzung sei zum Beispiel nicht erfüllt, wenn der Träger eines Gymnasiums in einem anderen Stadtteil oder einem neuen Standort einen weiteren Bildungsgang oder eine weitere Schule einrichte. Mit der Ergänzung des § 17 Abs. 4 PSchG habe eine gesetzliche Regelung für die bisherige „Pausenabstandsregelung“ geschaffen werden sollen (LT-Drs. 14/6565, S. 11). Letztlich liegt der Regelung damit die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass der neue Bildungsgang in erheblicher Weise von der engen räumlichen und organisatorischen Verbindung mit der Ausgangsschule profitiert, die sich an diesem Standort bereits bewährt hat, und dass - im Sinne einer weiteren gesetzlichen Fiktion - bereits deshalb auch der Schluss auf einen erfolgreichen Betrieb des neuen Bildungsgangs (auch ohne Einhaltung der Wartefrist) gerechtfertigt erscheint. Abgesehen davon, dass diese Verbindung ohne weiteres zu sinnvollen auch wirtschaftlichen Synergieeffekten führt, dürfte sachlicher Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegungen sein, dass der Schulträger durch sein bereits unter Beweise gestelltes erfolgreiches Engagement an dem Standort regelmäßig auch in Bezug auf die örtlichen Besonderheiten Erfahrungen mit dem Betrieb einer Schule gesammelt hat, was - jedenfalls im Grundsatz - auch dem neu eingerichteten Bildungsgang zugutekommt. Auch können aufgrund der räumlich-organisatorischen Nähe des neuen Bildungsgangs zu der bewährten Ausgangsschule anfängliche Schwächen oder Einschränkungen des ordnungsgemäßen Schulbetriebs, etwa in Bezug auf die sächlich-organisatorische Ausstattung, eher ausgeglichen bzw. kompensiert werden (zu Zweifeln hinsichtlich der pädagogischen Bewährung der neuen Schule einer anderen Schulart vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19.11.2008 - 2 K 2747/07 -, juris Rn. 20). Vor diesem Hintergrund geht das Gesetz in § 17 Abs. 4 Satz 2 letztlich davon aus, dass der - durch die Erfüllung der Wartezeit nachgewiesene - Erfolg einer Schule den Erfolg eines Bildungsgangs nahelegt, der mit dieser räumlich und organisatorisch eng verbunden ist, und dass der Bildungsgang aus diesem Grund von der Einhaltung der Wartefrist - zwingend - freigestellt wird. Demgegenüber liegt dem - ins Ermessen der Behörde gestellten - Absehen von der Wartefrist in § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG eine gänzlich andere gesetzgeberische Intention zugrunde. In seiner Entscheidung vom 04.02.2005 (9 S 2742/03 -, juris) hat der Senat zur Vorgängerbestimmung des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG ausgeführt: „Das Absehen von der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Satzes 2 der Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht schon allein deshalb in den Blick zu nehmen, weil die als Ersatzschule anerkannte Privatschule den Staat von seiner Bildungsaufgabe entlastet und ihm dadurch besondere Kosten erspart. Denn dieser Gesichtspunkt ist bereits mit einer der ausschlaggebenden Gründe dafür, dass eine als Ersatzschule genehmigte Privatschule überhaupt aus staatlichen Mitteln zu subventionieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1966 - VII 194.64 -, BVerwGE 23, 347). Gleichwohl ist die geforderte Einhaltung einer - wie hier - angemessenen Wartefrist bis zur Aufnahme der Förderung nach Vorstehendem aber als gesetzlicher Regelfall zulässig und vom Gesetzgeber gewollt. Die Voraussetzung für ein Absehen von der Wartefrist, “wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist“, ist danach - gerade bei einer erweiternden Auslegung der Vorschrift hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches - vielmehr auf diejenigen eng begrenzten Ausnahmefälle eines akuten Bedarfs bezogen, in denen schulinterne organisatorische Maßnahmen zur Abdeckung des zusätzlichen Bedarfs im Rahmen der bereits zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr ausreichen würden, um nicht zuletzt im Hinblick auf die in pädagogischer Hinsicht noch als angemessen angesehenen Klassenstärken einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten. ... Im Gegenteil entspricht dies der gesetzlichen Wertung, dass die Einhaltung der Wartefrist die Regel und ihre Nichteinhaltung die für besondere Einzelfälle vorbehaltene Ausnahme ist“. Diese Ausführungen machen deutlich, dass mit der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG einem besonderen akuten Bedarf Rechnung getragen werden soll, der im öffentlichen Schulbereich gedeckt werden muss, der mit den dort bestehenden Ressourcen jedoch nicht (mehr) gedeckt werden kann. In derartigen Fällen hält der Gesetzgeber ausnahmsweise die sofortige Bezuschussung einer privaten Ersatzschule für möglich, ohne dass von dieser in irgendeiner Form der Nachweis verlangt würde, dass sie über eine hinreichend solide Existenzbasis verfügt, die ihr Aussicht auf dauerhaften Bestand verleiht. Letztlich nimmt der Gesetzgeber mit Blick auf die Ausnahmesituation eines akuten Bedarfs im öffentlichen Schulbereich und das insoweit bestehende besondere öffentliche Interesse am Betrieb der Ersatzschule das Risiko ihres Scheiterns in Kauf. Dass dies nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommt, wird nicht zuletzt durch den Umstand nahegelegt, dass der Gesetzgeber die sofortige Gewährung des Zuschusses hier in das Ermessen der Behörde stellt. Mithin fehlt es in den Fällen des Satzes 4 gerade an der - in Satz 2 bezogen auf die Ausgangsschule vorausgesetzten - Basis für den Schluss auf den erfolgreichen Betrieb des angegliederten Bildungsgangs. Insgesamt erscheint es mit Blick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen der Regelungen über das zwingende Absehen von der Wartefrist in § 17 Abs. 4 Satz 2 und das in das Ermessen der Behörde gestellte Absehen in § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG ausgeschlossen, eine Ausgangsschule, bei der nach Satz 4 von der Wartefrist abgesehen worden ist, als Schule anzusehen, die die Wartefrist im Sinne des Satzes 2 erfüllt hat. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie ihr Begehren auch nicht unmittelbar auf § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG stützen. Wie dargelegt, kann nach dieser Bestimmung von der Einhaltung der Wartefrist abgesehen werden, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist. Nach den obigen Darlegungen soll mit der Vorschrift einem besonderen akuten Bedarf Rechnung getragen werden, der im öffentlichen Schulbereich gedeckt werden muss, der mit den dort bestehenden Ressourcen jedoch nicht (mehr) gedeckt werden kann. Die engen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind nicht erfüllt. Denn es lässt sich bereits kein Bedarf feststellen, der im öffentlichen Schulbereich gedeckt werden muss. Dass der Beklagte an sich verpflichtet wäre, eine öffentliche Berufsfachschule für Physiotherapie einzurichten, die Einrichtung dieser Schule aber durch die private Schule der Klägerin entbehrlich wird, ergibt sich nicht. Eine Norm, der sich eine derartige Verpflichtung entnehmen ließe, ist nicht ersichtlich. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MPhG dauert die Ausbildung zum Physiotherapeuten drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Diese bundesrechtliche Rechtsgrundlage enthält keine Pflicht des Beklagten zur Einrichtung bzw. Vorhaltung öffentlicher Schulen für Physiotherapie. Im Übrigen dürfte bereits der Begriff der staatlich anerkannten Schule nahelegen, dass die Vorschrift grundsätzlich auf eine Ausbildung durch Privatschulen abzielt, da eine öffentliche Schule gerade keiner „staatlichen Anerkennung“ bedarf (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 19.03.2019, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 05.05.2011 - 3 K 71.09 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 22.03.2012 - 3 N 126.11 -, juris). Auch dem Schulgesetz lässt sich eine Verpflichtung des Beklagten zur Einrichtung öffentlicher Berufsfachschulen für Physiotherapie nicht entnehmen. Dies gilt schon deshalb, weil dieses gemäß § 2 Abs. 3 SchG auf Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, zu denen eine Berufsfachschule für Physiotherapie zweifellos zählt, keine Anwendung findet (vgl. hierzu Ebert, a.a.O., § 2 Rn. 5 sowie bereits Senatsurteil vom 27.02.1989, a.a.O., mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte). Unanwendbar sind damit insbesondere auch die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 1 Satz 1 SchG, die - jedenfalls im Grundsatz - eine Pflicht zur Errichtung einer öffentlichen Schule begründen können. Der Einwand des Klägervertreters, das beklagte Land habe durch seine Genehmigungs- und Förderpraxis in Bezug auf private Physiotherapieschulen gezeigt, dass insoweit ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach Art. 7 Abs. 1 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Diese Regelung gibt dem Staat die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die den heutigen gesellschaftlichen Anforderungen entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Deshalb sind etwa die organisatorische Gliederung der Schule, die Entscheidung über die strukturelle Ausgestaltung des Ausbildungssystems und die Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele Sache des Staates. Dabei haben die für das Schulwesen zuständigen Länder eine weitgehende Entscheidungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288-315 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris, insbesondere zum Letztentscheidungsrecht der staatlichen Schulaufsicht, sowie Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: August 2019, Art. 7 Rn. 45 ff.). Als Konsequenz der umfassenden Schulaufsicht obliegt es demgemäß auch staatlichem Ermessen, einen Ausbildungsbedarf festzustellen und auf ihn (etwa) mit der Schaffung (neuer) öffentlicher Schularten zu reagieren (vgl. schon Senatsurteil vom 15.02.1989, a.a.O.). Deshalb ist es grundsätzlich Sache des Beklagten, im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit zu entscheiden, ob ein (zusätzlicher) Bedarf an der Einrichtung öffentlicher Physiotherapieschulen - zumal in der Schulart der Berufsfachschule - besteht oder nicht. Die Klägerin vermag deshalb aus dem von ihr behaupteten öffentlichen Interesse an der Einrichtung von Physiotherapieschulen nicht abzuleiten, dass die Einrichtung öffentlicher Physiotherapieschulen im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG erforderlich ist und die Erforderlichkeit durch den Betrieb ihrer Schule entfällt. Ungeachtet dessen stünde dem beklagten Land selbst bei Bejahung der angesprochenen und der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG hinsichtlich der Frage des Verzichts auf die Einhaltung der Wartefrist Ermessen zu. Insoweit fehlt es indes - zumal mit Blick darauf, dass es sich um eine Regelung zur Verwendung von aus Steuereinnahmen oder öffentlichen Krediten finanzierten Haushaltsmitteln handelt (Senatsbeschluss vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 -, juris) - an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass jede andere Entscheidung als der vollständige Verzicht auf die Wartefrist rechtswidrig wäre. 3. Soweit die Klägerin schließlich auf die behördliche Zuschusspraxis Bezug nimmt, vermag sie hieraus für ihr Begehren ebenfalls nichts herzuleiten. Von der auf dem erwähnten Schreiben des Ministeriums für Kultus und Sport aus dem Jahre 1990 beruhenden Zuschusspraxis hatte der Beklagte unstreitig bereits vor der Entscheidung über den Zuschussantrag der Klägerin Abstand genommen. Selbst wenn sich aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sollte, dass das beklagte Land in der Vergangenheit in mehreren Fällen sowohl eine „Ausgangsschule“ wie den ihr angegliederten Bildungsgang an demselben Standort von Anfang an, also ohne Einhaltung der Wartefrist (und unter Verstoß gegen § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG), gefördert hätte (vgl. die Unterlagen zum Standort ... [...-Kolleg sowie Berufsfachschule zum Erwerb von Zusatzqualifikationen und Berufskolleg Grafik-Design]: Anlagen K 7 und K 9, VG-Akte S. 47 und 55, und zum Standort ... [Privates Abendgymnasium und privates berufliches Gymnasium wirtschaftswissenschaftlicher Richtung]: Anlagen K 17, 18 und 20, VGH-Akte S. 167, 171, 175), ließe sich damit der geltend gemachte Anspruch nicht begründen. Da es sich bei der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG um zwingendes Recht handelt, kann sich die Klägerin auf derartige Fälle nicht mit Erfolg berufen. Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt nur im Hinblick auf eine rechtmäßige Verwaltungspraxis in Betracht (vgl. nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 117 ff.). Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss vom 10. Dezember 2019 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.308,33 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG sowie den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.10.2017). Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin verlangt vom beklagten Land die Gewährung eines Zuschusses auf der Grundlage des Privatschulgesetzes - PSchG -. Die Klägerin ist eine Einrichtung des ... und Trägerin verschiedener privater Bildungseinrichtungen. Sie betreibt seit dem Schuljahr 2015/2016 in ..., ein Abendgymnasium, das mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2015 als Außenstelle des bereits bestehenden Abendgymnasiums in ... genehmigt worden war und das von Beginn an unter Absehen von der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG gefördert wurde. Am gleichen Standort betreibt die Klägerin seit dem Schuljahr 2016/2017 eine Berufsfachschule für Physiotherapie. Für diese wurde ihr mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.08.2016 sowohl die staatliche Anerkennung als Berufsfachschule gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeutengesetz - (MPhG) als auch die staatliche Genehmigung als Ersatzschule nach § 4 PSchG erteilt. Unter dem 04.11.2016 beantragte die Klägerin für diese Schule die Gewährung von Landeszuschüssen. Mit Bescheid vom 08.12.2016, zugestellt am 09.12.2016, lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag auf Förderung für das Förderjahr 2016 ab. Zur Begründung hieß es, es handle sich zwar um einen angegliederten Bildungsgang zum bereits geförderten Abendgymnasium der Klägerin. Für die angegliederte Berufsfachschule für Physiotherapie könne jedoch nicht gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG von der dreijährigen Wartefrist abgesehen werden. Bei der Ausgangsschule sei dies der Fall gewesen, weil durch den Betrieb dieser Schule die Einrichtung einer öffentlichen Schule nicht erforderlich gewesen sei. Diese Privilegierung erfasse jedoch nicht automatisch auch die Berufsfachschule für Physiotherapie als angegliederten Bildungsgang. Der Ausnahmetatbestand für angegliederte Bildungsgänge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG greife nur dann, wenn die Ausgangsschule die dreijährige Wartezeit tatsächlich erfüllt habe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Ausnahme von der Wartezeit komme demnach nur nach § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG in Betracht, scheide jedoch aus, weil die Einrichtung einer öffentlichen Berufsfachschule für Physiotherapie nicht vorgesehen sei. Am 09.01.2017 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für ihre Berufsfachschule für Physiotherapie in ... staatliche Finanzhilfe für September bis Dezember 2016 zu gewähren. Mit Urteil vom 11.10.2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Gewährung des begehrten Zuschusses sei gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG grundsätzlich an die Einhaltung einer Wartefrist von 3 Jahren nach Aufnahme des Unterrichts gebunden. Als Ausnahme hiervon werde gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG von der Wartefrist abgesehen, wenn eine genehmigte Ersatzschule, die die Wartefrist erfüllt habe, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert werde. Um eine solche Erweiterung handele es sich im Hinblick auf das von der Klägerin seit 2015 betriebene Abendgymnasium, welches ebenfalls eine genehmigte Ersatzschule darstelle. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift müsse aber die Ursprungsschule, hier das Abendgymnasium, selbst die Wartefrist erfüllt haben, was nicht der Fall sei. Zu einer anderen Auslegung nötige auch nicht der Umstand, dass das Abendgymnasium der Klägerin seit Beginn an, d. h. seit dem Schuljahr 2015/2016 staatliche Förderung erhalte. Hierfür sei im Hinblick auf das Abendgymnasium von der weiteren Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG Gebrauch gemacht worden, wonach von der Einhaltung der Wartefrist abgesehen werden könne, wenn durch den Betrieb die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich sei. Auch wenn das Absehen von der Einhaltung der Wartefrist nach § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG bei Schulen des zweiten Bildungswegs möglicherweise die Regel sei, führe diese Regelhaftigkeit nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass ein solches Abendgymnasium als eine Schule angesehen werden müsste, die die Wartefrist erfüllt habe. Hätte der Gesetzgeber die Kombination der beiden Privilegierungstatbestände beabsichtigt, hätte er eine andere Formulierung wählen können. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes erfordere eine solche Auslegung nicht. Sinn der grundsätzlich vorgesehenen Wartefrist sei es, eine gewisse Zeit als Indiz dafür zur Verfügung zu haben, dass die fragliche Schule wirtschaftlich, aber auch organisatorisch, pädagogisch und personell existenzfähig sei und auf Dauer die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle. Dieser Zweck trete bei einem dringenden Bedürfnis, wie im Falle des Abendgymnasiums der Klägerin, zurück, während er im Falle der Berufsfachschule weiterhin im Vordergrund stehe, weil ein solches dringendes Bedürfnis hier unstreitig nicht bestehe. Der für die Ursprungsschule neue Bildungsgang solle daher nicht unter dem Risiko wirtschaftlichen Scheiterns am Privileg der Ursprungsschule teilhaben. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 25.09.2018 (9 S 2607/17) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung rechtzeitig begründet und wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG sei zu ihren Gunsten anwendbar, da sie seit dem Schuljahr 2015/2016 in ... ein staatlich genehmigtes Abendgymnasium als Ersatzschule betreibe, welchem von Beginn des Schulbetriebs an staatliche Finanzhilfe gemäß § 17 Abs. 1 PSchG gewährt werde. Nach der ratio legis des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG erfolge ein Absehen von der Wartefrist grundsätzlich dann, wenn die Schulaufsichtsbehörde der Auffassung sei, dass für die genehmigte Ersatzschule eine hinreichend solide Existenzbasis vorhanden sei, die die Aussicht auf einen dauerhaften Bestand gewährleiste. Dies sei von dem Beklagten für das Abendgymnasium der Klägerin in ... so angenommen worden. Hieran ändere auch die Ermessensvorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG nichts, denn auch für die dort erfassten Ersatzschulen gelte, dass die Aussicht auf einen dauerhaften Bestand gegeben sein müsse. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der baden-württembergische Gesetzgeber mit der durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 29.07.2010 (GBI. S. 526) erfolgten Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 17 Abs. 4 PSchG davon ausgegangen sei, dass bei der Erweiterung der „Ur-Schule" um einen genehmigungspflichtigen Bildungsgang oder eine weitere Schulart keine neue Schule im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG entstehe, die ihrerseits der Wartefrist unterliege. Voraussetzung hierfür sei allein die Organisationseinheit zwischen der „Ur-Schule" und dem dieser angeschlossenen neuen Bildungsgang oder der neuen Schulart. In diesem Fall gehe der Gesetzgeber von einer hinreichend soliden Existenzbasis für den neuen Bildungsgang aus, die die Aussicht auf einen dauerhaften Bestand gewährleiste. Einschränkungen dahingehend, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn die „Ur-Schule" die 3-jährige Wartefrist tatsächlich durchlaufen habe, bevor es zu der vorgesehenen Privilegierung kommen könne, fänden sich in den Gesetzgebungsmaterialien nicht. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Urteilsbegründung in einseitiger Weise auf den Wortlaut der Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG abgestellt. Da ihrem Abendgymnasium in ... mit Aufnahme des Schulbetriebs staatliche Finanzhilfe nach § 17 Abs. 1 PSchG gewährt worden sei, müsse diese als „eine genehmigte Ersatzschule, die die Wartefrist erfüllt hat," im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG behandelt werden. Nur so könne dem gesetzgeberischen Anliegen Rechnung getragen werden. Mit dem Absehen von der Einhaltung der Wartefrist für die „Ur-Schule" habe der Beklagte dokumentiert, dass er annehme, dass der Schulträger auch bei hinzukommenden weiteren Bildungsgängen die Gewährleistung dafür biete, dass diese dauerhaft existenzfähig seien. Selbst wenn man dem nicht folgen sollte, wäre das Ergebnis kein anderes. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, der Zweck der grundsätzlich vorgesehenen Wartefrist träte bei einem dringenden Bedürfnis, wie im Falle ihres Abendgymnasiums, zurück, während er im Falle der Berufsfachschule (der Klägerin) weiterhin im Vordergrund stünde, weil ein solches dringendes Bedürfnis hier nicht bestehe. Es sei indes keineswegs unstreitig gewesen, ob für die Physiotherapieschule ein dringendes Bedürfnis bestehe. Diese Frage sei nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung oder der gewechselten Schriftsätze gewesen. Ungeachtet dessen habe für die Physiotherapieschule sehr wohl ein öffentliches Bedürfnis bestanden und bestehe es noch. Denn mit ihr werde die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule entbehrlich. Im Land Baden-Württemberg gebe es keine entsprechenden öffentlichen Physiotherapieschulen, so dass mit dem Betrieb ihrer Physiotherapieschule dem öffentlichen Bedürfnis nach der Ausbildung einer ausreichenden Anzahl von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten im Land Rechnung getragen werde. Dies sei auch der Grund, weshalb für ihre Physiotherapieschule eine Bezuschussung für September bis Dezember 2016 jedenfalls nach der Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG hätte gewährt werden müssen. Durch den Betrieb der streitgegenständlichen Physiotherapieschule werde die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich. Der Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 - seinerzeit zu entscheiden gehabt habe, sei mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass sie keinen Berufungsfall „aus früherer Zeit" in der Klagebegründung nachgewiesen gehabt habe. Dies sei, wie unter Ziff. l. 1. der Berufungsbegründung belegt, augenscheinlich falsch. Insoweit habe das Verwaltungsgericht den ihm unterbreiteten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt. Schließlich bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auch hinsichtlich des als Anlage K 11 vorgelegten Rundschreibens des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg. Zu dem Rundschreiben hätten sich die Vertreter des Beklagten in dem von ihr vorgetragenen Sinne geäußert, nämlich, dass es der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprochen habe, von der Einhaltung der Wartefrist für Bildungsgänge abzusehen, die am selben Standort wie ein zuvor von der Wartefrist befreiter Bildungsgang eingerichtet worden seien. Sofern der Beklagte mit den „von der Klägerseite vorgelegten Bescheiden" die diesseits geschilderten Bezugsfälle (Anlagen K 7 - K 10 sowie Anlagen K 18 - K 20) meinen sollte, werde dadurch bestätigt, dass die betroffenen Privatschulträger im ... ohne Weiteres ohne Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 4 PSchG bezuschusst worden seien, weil an dem jeweiligen Standort eine bereits von der Wartefrist befreite „Ur-Schule" vorhanden gewesen sei. Dass das Regierungspräsidium Stuttgart sich bei der streitgegenständlichen Physiotherapieschule in ... an diese Verwaltungspraxis nicht gehalten habe, sei gerade Grundlage für den vorliegenden Rechtsstreit. Dabei sei es irrelevant, dass der Genehmigungsbescheid vom 22.08.2016 bestandskräftig geworden sei, da in dem Bescheid keine Entscheidung über die Bezuschussung gemäß § 17 PSchG getroffen worden sei. Es treffe insoweit nicht zu, dass die Entscheidung, ob eine Schule in freier Trägerschaft im öffentlichen Interesse ohne Einhaltung der Frist nach § 17 Abs. 4 PSchG gefördert werden solle, nur im Genehmigungsverfahren getroffen werden könne. Der Anlage K 20 könne ohne weiteres entnommen werden, dass entgegen dem Hinweis in der Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.07.2005 auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Wartefrist gemäß § 17 Abs. 4 PSchG eine Bezuschussung des privaten beruflichen Gymnasiums wirtschaftswissenschaftlicher Richtung in ... mit Aufnahme des Unterrichts im September 2005, also ohne Einhaltung der Wartefrist, erfolgt sei. Der Beklagte müsse sich fragen lassen, welche andere Entscheidung in der Bezuschussung des beruflichen Gymnasiums wirtschaftswissenschaftlicher Richtung ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts als das Absehen von der Wartefrist nach § 17 Abs. 4 PSchG seinerzeit getroffen worden sei. Es habe sich nur um ein zumindest inzidentes Absehen von der Wartefrist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG handeln können. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2017 - 12 K 233/17 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.12.2016 zu verpflichten, ihr für die Berufsfachschule für Physiotherapie in ... für die Monate September bis Dezember 2016 staatliche Finanzhilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus: Die Ausführungen in der Berufungsbegründung seien nicht nachvollziehbar. Die von der Klägerseite vorgelegten Bescheide sähen für die jeweiligen Schulen in einem entsprechenden Zusatz ausdrücklich auf Antrag eine Abweichung von der Wartefrist nach § 17 Abs. 4 PSchG vor. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Physiotherapieschule in ... sehe der bestandskräftige Genehmigungsbescheid eine derartige Ausnahme nicht vor. Daher könne im Zuschussverfahren von § 17 Abs. 4 PSchG nicht abgewichen werden, denn die Entscheidung, ob eine Schule im öffentlichen Interesse ohne Einhaltung der Frist nach § 17 Abs. 4 PSchG gefördert werden solle, könne nur im Genehmigungsverfahren getroffen werden. Es werde in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass eine Teilhabe der Physiotherapieschule an der Privilegierung der Ausgangsschule im Hinblick auf die Wartezeit nicht möglich sei. Der von der Klägerin als Anlage vorgelegte Förderbescheid sei für den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt ohne jegliche Relevanz. Aus ihm gehe lediglich hervor, dass das berufliche Gymnasium, auf das Bezug genommen werde, mit Unterrichtsaufnahme vom 12.09.2005 gefördert worden sei. Eine Aussage zu etwaigen weiteren Schulzweigen bzw. zu deren Einhaltung der Wartefrist oder einer Befreiung von der Wartefrist nach §17 Abs. 4 Satz 4 PSchG könne daraus nicht entnommen werden. Wie schon im Bescheid vom 09.03.2015 über die Genehmigung des Abendgymnasiums in ... ausgeführt, handele es sich hierbei nur um eine Außenstelle des bestehenden Abendgymnasiums .... Damit fehle es bereits an der Organisationseinheit zwischen Ur-Schule (hier Abendgymnasium in ...) und der Physiotherapie Schule in ..., die in dem auch von der Klägerseite zitierten Erlass vom 26.06.1990 unter 1.) als Voraussetzung für eine Befreiung von der Wartefrist nach § 17 Abs. 4 Satz 4 PSchG gefordert werde. Schon in seinem Urteil vom 04.02.2005 - 9 S 2742/03 - habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass das Absehen von der Wartefrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 PSchG unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Satzes der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nicht schon allein deshalb in den Blick zu nehmen sei, weil die als Ersatzschule anerkannte Privatschule den Staat von seiner Bildungsaufgabe entlaste und ihm dadurch besondere Kosten erspare. Denn dieser Gesichtspunkt sei bereits mit einer der ausschlaggebenden Gründe dafür, dass eine als Ersatzschule genehmigte Privatschule überhaupt aus staatlichen Mitteln zu subventionieren sei. Es entspreche der gesetzlichen Wertung, dass die Einhaltung der Wartefrist die Regel und ihre Nichteinhaltung die für besondere Einzelfälle vorbehaltene Ausnahme sei. Entgegen den Ausführungen der Klägerseite müsse daher eine wie auch immer gegebene Auffassung der Schulaufsichtsbehörde - möglicherweise im Hinblick auf die Ausgangsschule -, dass eine hinreichende Existenzgrundlage gegeben sei, nicht zwangsläufig zu einer Befreiung der Wartefrist nach § 17 Abs. 4 PSchG für die Physiotherapieschule führen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.