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Beschluss

A 10 S 2362/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist abzulehnen, wenn die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend darlegt. • Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG bzw. § 59 AufenthG stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie dar. • Nach der Rückführungsrichtlinie ist nur das mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Einreiseverbot befristbar; eine Befristung der reinen Rückkehrentscheidung ist nicht vorgesehen. • Die Entscheidung über eine Befristung des Einreiseverbots kann rechtzeitig im Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsetzung (Abschiebung) getroffen werden, sodass der Betroffene hiervon Kenntnis erlangt und Rechtsschutz wahren kann.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung; Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot befristbar • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist abzulehnen, wenn die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend darlegt. • Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG bzw. § 59 AufenthG stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie dar. • Nach der Rückführungsrichtlinie ist nur das mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Einreiseverbot befristbar; eine Befristung der reinen Rückkehrentscheidung ist nicht vorgesehen. • Die Entscheidung über eine Befristung des Einreiseverbots kann rechtzeitig im Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsetzung (Abschiebung) getroffen werden, sodass der Betroffene hiervon Kenntnis erlangt und Rechtsschutz wahren kann. Die Klägerin wandte sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2013, der eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung enthielt. Sie begehrte die Aufhebung des Bescheids und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Feststellung bestehender Abschiebungsverbote. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Klägerin stellte den Zulassungsantrag zur Berufung mit der Behauptung, es bestehe grundsätzliche Bedeutung dahin gehend, ob eine Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung i.S.d. Richtlinie 2008/115/EG zu qualifizieren sei und ob damit zugleich eine Befristungsentscheidung für ein Einreiseverbot verbunden sein müsse. Sie rügte, die nationale Regelung trenne unzulässig zwischen Rückkehrentscheidung und Vollstreckung und verletze damit unionsrechtliche Vorgaben und den effektiven Rechtsschutz. • Zulassungsgrund: Nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG verlangt die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung eine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage, die über den Einzelfall hinausreicht; dies hat die Klägerin nicht hinreichend erfüllt. • Das Verwaltungsgericht hatte die Klage auf Aufhebung des Bescheids und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen; ein Anspruch auf Befristung des Einreiseverbots wurde im Urteil nicht entschieden, sodass das Berufungsgericht nicht darüber hinausgehen kann (§ 128 VwGO). • Die Frage der Klägerin, ob mit der Abschiebungsandrohung eine Pflicht zur gleichzeitigen Befristungsentscheidung verbunden ist, ist nicht substantiiert und nicht erstinstanzlich geltend gemacht worden; ein entsprechender Verpflichtungsantrag fehlt. • Die Rechtsprechung des VGH und des Gesetzgebers stellt klar, dass die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 RFRL darstellt; § 34 AsylVfG ist mit Art. 6 Abs. 6 RFRL vereinbar. • Die Rückführungsrichtlinie unterscheidet zwischen Rückkehrentscheidung und dem mit ihr einhergehenden Einreiseverbot (Art. 6 und Art. 11 RFRL). Nur das Einreiseverbot ist gemäß Art. 11 Abs. 2 RFRL befristbar; eine generelle Befristung der Rückkehrentscheidung ist nicht vorgesehen. • Ein Einreiseverbot entsteht erst bei zwangsweiser Durchsetzung (Nichtbefolgen der Ausreisefrist); daher besteht zum Zeitpunkt der Abschiebungsandrohung kein Bedürfnis für eine Befristung des Einreiseverbots. • Der effektive gerichtliche Rechtsschutz ist gewahrt, weil die Befristungsentscheidung spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung zu treffen ist, sodass der Betroffene hiervon Kenntnis erlangt und dagegen gerichtlichen Rechtsschutz einlegen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Zulassung scheiterte daran, dass die Klägerin die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht erbracht und keinen entsprechenden erstinstanzlichen Antrag auf Befristung des Einreiseverbots gestellt hatte. Inhaltlich ist geklärt, dass eine Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung nach der Rückführungsrichtlinie einzustufen ist, dass jedoch nur das mit ihr einhergehende Einreiseverbot befristet werden kann. Die Befristung kann rechtzeitig im Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsetzung erfolgen, wodurch der Betroffene Kenntnis und Möglichkeit zu Rechtsschutz erhält; daher besteht kein Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben oder die Rechtsschutzgarantie, der die Zulassung der Berufung gerechtfertigt hätte.