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Beschluss

2 AE 5221/15

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2015:1006.2AE5221.15.0A
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Leitsätze
1. Die in § 76 Abs 4 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) normierte Befugnis eines Kammermitglieds, in Asylverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als gesetzlicher Einzelrichter zu entscheiden, erfasst auch die inzidente Überprüfung der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach §§ 11 Abs 2, 75 Nr 12 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügten Befristung der Sperrwirkung der angedrohten Abschiebung (Anschluss an VG Osnabrück, Beschluss vom 2. Oktober 2015, 5 B 3636/15, juris, Rn. 37 ff.).(Rn.1) 2. Die Rechtmäßigkeit der nach §§ 11 Abs 2, 75 Nr 12 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügten Befristung der Sperrwirkung der angedrohten Abschiebung ist in dem gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs 3 S 1 AsylVfG (AsylVfG 1992) nur zu überprüfen, soweit sie auf die angedrohte Abschiebung Einfluss hat.(Rn.19) 3. Die nach §§ 11 Abs 2, 75 Nr 12 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügte Befristungsentscheidung hat nur dann Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angedrohten Abschiebung, wenn die Sperrwirkung der Abschiebung auf Null zu befristen wäre und damit die Ausreisepflicht der Asylbewerber entfiele.(Rn.20) 4. Der Umstand, dass eine Verpflichtungsklage auf Änderung der Befristungsentscheidung anhängig ist, steht der Abschiebung nicht entgegen. Denn es ist einem Asylbewerber, dessen Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, zuzumuten, dieses Klageverfahren vom Ausland aus zu betreiben.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag vom 22. September 2015, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 A 5220/15 anzuordnen, wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 76 Abs 4 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) normierte Befugnis eines Kammermitglieds, in Asylverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als gesetzlicher Einzelrichter zu entscheiden, erfasst auch die inzidente Überprüfung der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach §§ 11 Abs 2, 75 Nr 12 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügten Befristung der Sperrwirkung der angedrohten Abschiebung (Anschluss an VG Osnabrück, Beschluss vom 2. Oktober 2015, 5 B 3636/15, juris, Rn. 37 ff.).(Rn.1) 2. Die Rechtmäßigkeit der nach §§ 11 Abs 2, 75 Nr 12 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügten Befristung der Sperrwirkung der angedrohten Abschiebung ist in dem gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs 3 S 1 AsylVfG (AsylVfG 1992) nur zu überprüfen, soweit sie auf die angedrohte Abschiebung Einfluss hat.(Rn.19) 3. Die nach §§ 11 Abs 2, 75 Nr 12 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verfügte Befristungsentscheidung hat nur dann Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angedrohten Abschiebung, wenn die Sperrwirkung der Abschiebung auf Null zu befristen wäre und damit die Ausreisepflicht der Asylbewerber entfiele.(Rn.20) 4. Der Umstand, dass eine Verpflichtungsklage auf Änderung der Befristungsentscheidung anhängig ist, steht der Abschiebung nicht entgegen. Denn es ist einem Asylbewerber, dessen Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, zuzumuten, dieses Klageverfahren vom Ausland aus zu betreiben.(Rn.20) Der Antrag vom 22. September 2015, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 A 5220/15 anzuordnen, wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. I. Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch die gesetzliche Einzelrichterin über den gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, da es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz im Sinne des § 76 Abs. 1 AsylVfG handelt. Dies gilt auch, soweit es im Rahmen des Eilrechtsschutzes auf die Rechtmäßigkeit der Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG (Ziffer 6 des Tenors des Asylbescheids vom 10.9.2015) ankommt. Das Gericht schließt sich insoweit der im Beschluss vom 2. Oktober 2010 (5 B 3636/15, juris, Rn. 37 ff.) geäußerten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg an, das ausgeführt hat: „Allerdings handelt es sich bei verständiger Würdigung des Regelungsbereichs bei der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - anders als bei der in das Ermessen des Bundesamtes gestellten Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 AufenthG - um eine zwingende Folgeentscheidung zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in erfolglosen Asylverfahren, die demgemäß trotz der gesetzessystematisch verunglückten Verortung im Aufenthaltsgesetz auch asylverfahrensrechtlich zu behandeln ist. Offensichtlich hat der Gesetzgeber die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG gebotene Verbindung der in § 11 AufenthG angelegten Regelung (zunächst) übersehen. In der Sache wollte er jedoch erkennbar mit seiner Neuregelung zum 1. August 2015 den sachlichen Zusammenhang zwischen aufenthaltsbeendenden Entscheidungen bezüglich Drittstaatsangehörigen und zugehörigen Befristungsentscheidungen wahren, der sich auch aus der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG) ergibt, und zudem mit der Neuregelung einen Beschleunigungseffekt bei der Abwicklung von Asylverfahren erzielen (vgl. BT-Drs. 18/5420, S. 28; BR-Drs. 642/14, S. 9), der konterkariert wäre, wenn in einer Vielzahl von Asylverfahren eine Aufspaltung der Gerichtszuständigkeit hinsichtlich der in einheitlichen Bescheiden zusammengefassten Verwaltungsakte erfolgte. Dementsprechend sieht auch der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 29. September 2015 (BT-Drs. 18/6185, S. 9) neben einzelnen § 11 Abs. 2 AufenthG betreffenden Regelungen im geplanten Asylgesetz (u.a. § 34a Abs. 2 Satz 3 und 4, § 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 AsylG-E) mit § 83c AsylG-E auch eine eigenständige Regelung vor, nach der die Bestimmungen des Abschnitts 9 (Gerichtsverfahren) sowie § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auch für Rechtsbehelfe nach § 75 Nr. 12 AufenthG, insbesondere also Befristungsentscheidungen des Bundesamtes nach § 11 Abs. 2 AufenthG gelten sollen. Laut Entwurfsbegründung soll es sich dabei ausdrücklich nur um eine Klarstellung handeln, dass für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Bundesamtes zum Einreise- und Aufenthaltsverbot die gleichen Regeln und Zuständigkeiten gelten wie für die Rechtsbehelfe gegen die asylrechtliche Entscheidung (BT-Drs. 18/6185, S. 51).“ II. Der ausdrücklich gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß §§ 88, 121 Abs. 1 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (2 A 5220/15) begehren, soweit sich diese gegen die im Bescheid vom 10. September 2015 verfügte sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung richtet, die aus der Ablehnung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet resultiert (zur Auslegung vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/13, BVerfGE 94, 166, juris Rn. 93). Dass die Antragsteller darüber hinaus z.B. in der nach § 11 Abs. 2 AufenthG getroffenen Befristungsentscheidung eine eilbedürftige Maßnahme erkennen, gegen die sie einstweiligen Rechtsschutz beantragen, ist nicht geltend gemacht und aus dem Antragsbegehren nicht ersichtlich. Denn soweit sich die Befristungsentscheidung auf die angedrohte Abschiebung auswirken kann, wird sie inzident im Rahmen des vorliegenden Verfahrens überprüft (unter III.2.g). III. Der Antrag vom 22. September 2015, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 A 5220/15 anzuordnen, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG statthafte, am 22. September 2015 eingegangene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Die gemäß §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG geltende Antrags- und Klagefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids – hier am 16. September 2015 - wurde eingehalten. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und an der Abschiebungsandrohung bestehen (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG liegen nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2015, dass die Asylanträge gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (a.) und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (b.) liegen offensichtlich nicht vor. Der Abschiebung in den Zielstaat Albanien stehen auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 und 3 AsylVfG (c.) oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen (d.). Außerdem besitzen die Antragsteller keinen Aufenthaltstitel (e.) und entsprechen die Bestimmung der Ausreisefrist und des Zielstaats der Abschiebung den Vorgaben (f.). Auch die nach § 11 Abs. 2 AufenthG getroffene Befristungsentscheidung steht der Abschiebung nicht entgegen (g.). a. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG liegen offensichtlich nicht vor, da sie nach eigenen Angaben über den sicheren Drittstaat Griechenland nach Deutschland eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 GG; § 26a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 AsylVfG) und deshalb eine Gewährung von Asyl ausgeschlossen ist. b. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet bereits deshalb offensichtlich im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG aus, weil sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe voraussetzt, mithin nur eine wegen bestimmter Merkmale befürchtete Verfolgung. Das ist nach dem Vorbringen der Antragsteller schon im Ansatz nicht erkennbar. Vielmehr ist der Asylantrag gemäß § 30 Abs. 2 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich die Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhalten. In der am 3. September 2015 durchgeführten Anhörung haben die Antragsteller die unzureichenden Schulen, die fehlenden Arbeitsplätze und die nicht vorhandenen Weiterbildungsmöglichkeiten in Albanien als Ausreisegründe genannt. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Wahrhaftigkeit dieser Einlassung zu zweifeln. Die Antragsteller lebten bis zu ihrer Ausreise unverfolgt im Sinne der beschriebenen Maßstäbe im Elternhaus des Antragstellers zu 1.; er gab zudem an, im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mitgearbeitet zu haben. Er wolle in Deutschland Geld verdienen, um seiner Mutter eine erforderliche Operation zu ermöglichen. So nachvollziehbar diese Ausreisegründe sein mögen, begründen sie nicht die für die Zuerkennung der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vorausgesetzte begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines der in dieser Vorschrift genannten Merkmale. c. Ausgehend davon genießen die Antragsteller auch kein Recht auf subsidiären Schutz, da keine nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AsylVfG stichhaltigen Gründe für Annahme vorgebracht sind, dass ihnen in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden drohe. d. Ebenso ergibt sich nicht nach § 60 Abs. 5 AufentG in Anwendung von Art. 3 EMRK, dass die Abschiebung unzulässig wäre. Denn für die Antragsteller besteht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Rückkehr in ihr Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben droht ihnen auch nicht aufgrund der sehr schlechten humanitären Verhältnisse in Albanien und des sehr begrenzten Sozialsystems. Denn die allgemeine wirtschaftlich-soziale Lage in Albanien rechtfertigt nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Hinsichtlich allgemeiner Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist der Ausländer grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a AufenthG verwiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198, juris Rn. 31), an der es vorliegend fehlt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte dürfen nur im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, und für welche eine Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, nämlich wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, a.a.O., Rn 32 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urt. v. 8.12.1998, 9 C 4/98, BVerwGE 108, 77, juris Rn. 9). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, 9 C 38/96, BVerwGE 104, 265, juris Rn. 25). Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren. Eine derartige Extremsituation besteht nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (v. 10.6.2015, Stand: Mai 2015) für Rückkehrer in Albanien nicht (ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2015, 2 AE 5082/15; Beschl. v. 18.8.2015, 21 AE 4017/15; Beschl. v. 10.8.2015, 15 AE 4179/15). Danach ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln gesichert. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen, zu denen auch Familien mit keinem oder geringen Einkommen gehören, Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000,-- ALL (ca. 21,-- Euro) und für Familienoberhäupter von 8.000,-- ALL (ca. 57,-- Euro) sowie einem Invalidengeld von 9.900,-- ALL (ca. 70,-- Euro) bewegen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Dass die Antragsteller diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen könnten, haben sie nicht dargelegt. Vielmehr haben sie erklärt, vor ihrer Ausreise Sozialleistungen erhalten zu haben und zudem von den Eltern des Antragstellers zu 1. finanziell unterstützt worden zu sein. e. Einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG besitzen die Antragsteller nicht. f. Die in der Aufforderung zur Ausreise benannte Ausreisefrist von einer Woche folgt aus § 36 Abs. 1 AsylVfG, da der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist. Die Bezeichnung Albaniens als Staat, in den abgeschoben werden soll, entspricht § 59 Abs. 2 AufenthG. g. Der Abschiebung steht auch nicht eine möglicherweise fehlerhaft festgesetzte Befristung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 2 AufenthG entgegen. Zwar spricht viel dafür, dass eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348 v. 24.12.2008, S. 98) ohne eine zuvor getroffene Befristungsentscheidung unzulässig wäre, so dass sich das Fehlen einer Befristungsentscheidung auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung auswirken würde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. September 2013, C 297/12, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2015, 8 ME 136/14, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2014, OVG 12 S 113.13, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2012, 11 S 2303712, juris Rn. 8). Denn dem zurückzuführenden Drittstaatsangehörigen dürfte effektiver Rechtsschutz im Hinblick auf die erforderliche Befristungsentscheidung zu ermöglichen sein. Da die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall jedoch im angegriffenen Bescheid eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG getroffen hat, gegen die die Antragsteller im Bundesgebiet rechtzeitig Klage erheben konnten, ist diesen Anforderungen Genüge getan. Dagegen berührt der Umstand, dass die Klage gegen die getroffene Befristungsentscheidung noch anhängig und über die Länge der Befristung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, die Rechtmäßigkeit der angedrohten Abschiebung nicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.3.2014, a.a.O., Rn. 22; Beschl. v. 21.9.2012, OVG 3 S 98.12, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2012, a.a.O., Rn. 11). Denn solange dem Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit gewährt worden ist, vor seiner Ausreise gegen die Befristungsentscheidung ein Rechtsmittel einzulegen, folgt weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch aus Art. 13 Abs. 1 und 2 der Rückführungsrichtlinie ein Recht auf vorläufigen Aufenthalt zur Durchführung dieses Rechtsbehelfsverfahrens (VGH Mannheim, Beschl. v. 19.11.2013, A 10 S 2362/13, juris Rn. 11; Beschl. v. 19.12.2012, a.a.O. m.w.N.). Eine Inzidentprüfung der Länge der festgesetzten Sperrfrist ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die angedrohte Abschiebung nur in eingeschränktem Umfang erforderlich. Bei der nach § 11 Abs. 2 AufenthG getroffenen Befristungsentscheidung handelt es sich um einen selbständigen Bestandteil des angegriffenen Bescheids, nämlich um eine begünstigende Verfügung, mit der die gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG gesetzlich bestehende Sperrwirkung der angedrohten Abschiebung befristet wird. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, d.h. der Dauer der Sperrfrist, wirkt sich nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung aus, wenn die Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf Befristung der Sperrwirkungen auf „Null“ hätten, d.h. wenn damit auch die Ausreiseverpflichtung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.3.2014, 1 C 2/13, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 7.9.2007, BVerwG 1 C 43.06, juris). Dies kann zum einen deshalb geboten sein, weil z.B. seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung oder Abschiebungsandrohung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann sich in eng umgrenzten Ausnahmefällen auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern (BVerwG, Urt. v. 6.3.2014, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.9.2014, 3 Bs 185/14, juris Rn. 20). Derartige Umstände haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit kann eine Befristung, mit der auf die Ausreise der Antragsteller und auf die Festsetzung eines Befristungszeitraums verzichtet wird, nicht beansprucht werden. Auch für den Fall einer zu lang bemessenen Sperrfrist sind den Antragstellern somit die Ausreise und das Führen des Rechtsstreits vom Ausland aus zuzumuten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO.