Urteil
8 S 1974/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB setzt die Pflicht zur ortsüblichen Bekanntmachung voraus, dass im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt werden soll.
• Fehlt die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs.3 Satz1 Nr.1 BauGB, ist der Bebauungsplan unwirksam, wenn die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit nicht auf andere Weise zugänglich gemacht wurden (Art.3 Abs.7 Richtlinie 2001/42/EG).
• § 214 Abs.2a Nr.2 BauGB ist unionsrechtskonform einschränkend auszulegen: Die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit tritt nur ein, wenn die Vorgaben von Art.3 Abs.7 der Richtlinie zumindest erfüllt sind.
• Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht kann auch nicht durch Verfahrenshandlungen der Gemeinde geheilt werden, wenn die Öffentlichkeit nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen über die Gründe des Verzichts auf eine Umweltprüfung informiert wurde.
• Rügen durch Betroffene innerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs.1 BauGB wahren die Einwendung gegen eine unterlassene Bekanntmachung.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit des Bebauungsplans bei unterbliebener Bekanntmachung des Verzichts auf Umweltprüfung • Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB setzt die Pflicht zur ortsüblichen Bekanntmachung voraus, dass im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt werden soll. • Fehlt die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs.3 Satz1 Nr.1 BauGB, ist der Bebauungsplan unwirksam, wenn die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit nicht auf andere Weise zugänglich gemacht wurden (Art.3 Abs.7 Richtlinie 2001/42/EG). • § 214 Abs.2a Nr.2 BauGB ist unionsrechtskonform einschränkend auszulegen: Die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit tritt nur ein, wenn die Vorgaben von Art.3 Abs.7 der Richtlinie zumindest erfüllt sind. • Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht kann auch nicht durch Verfahrenshandlungen der Gemeinde geheilt werden, wenn die Öffentlichkeit nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen über die Gründe des Verzichts auf eine Umweltprüfung informiert wurde. • Rügen durch Betroffene innerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs.1 BauGB wahren die Einwendung gegen eine unterlassene Bekanntmachung. Die Stadt Baden-Baden stellte den Bebauungsplan "Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung" als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB auf und beschloss ihn am 27.07.2009. Der Plan legt ein allgemeines Wohngebiet mit Festsetzungen zu Grundflächen, Vollgeschossen, Gebäudehöhen, zulässigen Wohneinheiten und der Pflicht zu geneigten Dächern fest; er betrifft ein etwa 78.654 m² großes Grundstücksareal am Siedlungsrand. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Wohngrundstücks und erhob im Rahmen der Auslegung Einwendungen; sie beantragte später die Normenkontrolle. Die Verwaltung hatte Informationsveranstaltungen durchgeführt und den Plan öffentlich ausgelegt; eine ausdrückliche ortsübliche Bekanntmachung, dass das Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt werden soll, erfolgte nicht. In den Akten findet sich eine interne Stellungnahme, die das Absehen von der Umweltprüfung erwähnt, diese Gründe wurden jedoch der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. • Zulässigkeit: Antragstellerin ist als Grundstückseigentümerin antragsbefugt; Antrag form- und fristgerecht erhoben (§ 47 VwGO). • Sachliche Einordnung: Der Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung i.S.v. § 13a Abs.1 BauGB; die quantitativen Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren sind erfüllt. • Verfahrensfehler: Die Gemeinde hat die nach § 13a Abs.3 Satz1 Nr.1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung, dass das Planverfahren im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt werden soll, nicht vorgenommen. • Unionsrechtliche Vorgaben: Art.3 Abs.7 der Richtlinie 2001/42/EG verlangt, dass die Schlussfolgerungen und die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. • Auslegungsgebot: § 214 Abs.2a Nr.2 BauGB ist unionsrechtskonform einschränkend auszulegen; die dort geregelte Unbeachtlichkeit des fehlenden Hinweises greift nur, wenn die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zumindest in anderer Weise zugänglich gemacht wurden. • Fehlen der Zugänglichmachung: Die interne Stellungnahme mit dem Hinweis auf das Absehen von der Umweltprüfung war nur in den Verwaltungakten vorhanden, die ausgelegte Planbegründung enthielt keinen Hinweis und zu Informationsveranstaltungen existieren keine Niederschriften; damit war die Öffentlichkeit nicht in der gebotenen Weise informiert. • Unbeachtlichkeit und Heilung: Weder § 214 Abs.2a Nr.2 noch § 214 Abs.1 BauGB lassen den Fehler hier unbeachtlich werden, weil die Vorgaben der Richtlinie nicht erfüllt wurden; auch eine Heilung nach § 215 Abs.1 BauGB tritt nicht ein, da die Antragstellerin den Mangel fristgerecht gerügt hat. • Rechtsfolge: Mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung und Zugänglichmachung der Gründe ist der Bebauungsplan gemäß den verwaltungsgerichtlichen Prüfungen für unwirksam zu erklären. • Kosten und Rechtsmittel: Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; Revision wurde zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der unionsrechtskonformen Auslegung des § 214 Abs.2a Nr.2 BauGB. Der Normenkontrollantrag ist begründet: Der Bebauungsplan "Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung" mit örtlichen Bauvorschriften vom 27.07.2009 ist für unwirksam zu erklären, weil die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 13a Abs.3 Satz1 Nr.1 BauGB unterblieben ist und die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung der Öffentlichkeit nicht in anderer Weise zugänglich gemacht wurden. Die fehlende Bekanntmachung verletzt zudem die Vorgaben von Art.3 Abs.7 der Richtlinie 2001/42/EG, sodass eine unionsrechtskonforme Heilung durch § 214 Abs.2a Nr.2 BauGB nicht in Betracht kommt. Die Antragstellerin hat den Verfahrensfehler fristgerecht gerügt; deshalb ist auch eine mögliche Unbeachtlichkeitsfolge nach § 215 BauGB ausgeschlossen. Folge ist die Aufhebung des Bebauungsplans; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der einschränkenden Auslegung von § 214 Abs.2a Nr.2 BauGB grundsätzliche Bedeutung hat.