Urteil
1 N 22.1934
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da sich der Verzicht auf eine Umweltprüfung im Anwendungsbereich des § 215a Abs. 1 und 2 BauGB nicht aus einer generellen Entscheidung des Gesetzgebers ergibt, müssen – wie im Fall des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB – die wesentlichen Gründe mit Blick auf die konkrete Planungssituation bekanntgemacht werden. Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der Vorprüfung und des Wortlauts des § 215a Abs. 3 S. 3 BauGB genügt nicht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 SUP-RL erfüllt hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da sich der Verzicht auf eine Umweltprüfung im Anwendungsbereich des § 215a Abs. 1 und 2 BauGB nicht aus einer generellen Entscheidung des Gesetzgebers ergibt, müssen – wie im Fall des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB – die wesentlichen Gründe mit Blick auf die konkrete Planungssituation bekanntgemacht werden. Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der Vorprüfung und des Wortlauts des § 215a Abs. 3 S. 3 BauGB genügt nicht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 SUP-RL erfüllt hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bebauungsplan Einsbach „Am S. Wege, Nr. 2“, der zuletzt am 10. September 2024 mit Rückwirkung zum 9. August 2022 bekannt gemacht wurde, ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Parteien konnte der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am 22. Juli 2024 als Satzung beschlossene und am 10. September 2024 mit Rückwirkung zum 9. August 2022 bekannt gemachte Bebauungsplan ist unwirksam. 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2020 – 4 BN 23.12 – juris Rn. 4; B.v. 17.7.2019 – 3 BN 2.18 – NVwZ-RR 2019, 1027; B.v. 22.8.2000 – 4 BN 38.00 – NVwZ 2000, 1413). Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, mögliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine heranrückende Wohnbebauung zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 – 4 BN 44.13 – ZfBR 2014, 37; BayVGH, B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 23), wobei auch ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer Betriebsentwicklung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – BayVBl 2017, 413). Aufgrund der Nähe seiner Betriebsstellen zur künftigen Wohnbebauung, der mit den gestellten Vorbescheids- bzw. Bauanträgen konkretisierten und in Richtung des Plangebiets orientierten Erweiterungsabsichten sowie des eingeholten Geruchsgutachtens ist der Antragssteller unabhängig von den Meinungsverschiedenheiten über dessen Aussagekraft in abwägungsrelevanten Belangen betroffen. Er hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind. 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das zur Heilung des im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplans durchgeführte ergänzende Verfahren nach § 215a Abs. 2 BauGB an einem Bekanntmachungsfehler nach § 215a Abs. 3 Satz 3 BauGB leidet (2.1.). Den beachtlichen Verfahrensfehler, der zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt, hat der Antragsteller gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 215a Abs. 4 BauGB auch innerhalb der Jahresfrist gerügt (2.2). 2.1. Die öffentliche Bekanntmachung der „Vorprüfung des Einzelfalls – Fortführung des Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB“ vom 23. Juli 2024 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Bebauungsplan wurde ursprünglich im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt, ein Umweltbericht wurde nicht erstellt. § 13b BauGB wurde nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 (4 CN 3.22), der sich der Senat zwischenzeitlich angeschlossen hat, als europarechtswidrig eingestuft und vom Gesetzgeber aufgehoben. § 215a BauGB, den der Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt hat, ermöglicht es, begonnene Bebauungsplanverfahren geordnet zu Ende zu führen beziehungsweise unter Anwendung des § 13b BauGB aufgestellte und bekanntgemachte Pläne, die an einem nach § 214 und § 215 BauGB beachtlichen Fehler leiden und damit unwirksam sind, in einem ergänzenden Verfahren zu heilen. § 215a Abs. 2 BauGB enthält zur Heilung in einem ergänzenden Verfahren einen Verweis auf § 13a BauGB, der in § 215a Abs. 3 BauGB modifiziert wird. Hiernach hat die Gemeinde eine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Umweltauswirkungen zu machen und – sofern das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB fortgesetzt wird – dies einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe bekanntzumachen. Zwar hat die Antragsgegnerin eine solche Vorprüfung im ergänzenden Verfahren durchgeführt und in der Sitzung vom 22. Juli 2024 die Fortführung des Verfahrens beschlossen. Die Bekanntmachung über das Ergebnis der Vorprüfung und die Fortführung des Verfahrens entspricht jedoch nicht den Vorgaben des § 215a Abs. 3 Satz 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind gemäß den Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 und 7 der RL 2001/42/EG vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) die Schlussfolgerungen einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Da sich der Verzicht auf eine Umweltprüfung im Anwendungsbereich des § 215a Abs. 1 und 2 BauGB nicht aus einer generellen Entscheidung des Gesetzgebers ergibt, müssen – wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB – die wesentlichen Gründe mit Blick auf die konkrete Planungssituation bekanntgemacht werden (vgl. Uechtritz in BeckOK, BauGB, Stand Februar 2025, § 215a Rn. 19; BT-Drs. 20/9344 S. 92). Daran fehlt es hier, weil die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung vom 23. Juli 2024 nur ausgeführt hat, dass sich nach der durchgeführten Vorprüfung voraussichtlich keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ergeben, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen wären, ohne die wesentlichen Gründe für die vorgenommene Einschätzung, die sich aus der Vorprüfung ergeben, anzugeben. Die bloße Wiedergabe des Ergebnisses der Vorprüfung und des Wortlauts des § 215a Abs. 3 Satz 3 BauGB genügt nicht. Die Antragsgegnerin hat auch ein nach der Rechtsprechung zulässiges „Zugänglichmachen“ der Gründe durch öffentliche Auslegung der Unterlagen (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2014 – 4 BN 12.14 – BauR 2014, 1898) nicht vorgenommen. Die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorgelegten Dokumente, bei denen es sich nach den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin um Originaldokumente der Bekanntmachung und der Vorprüfung des Einzelfalls mit den entsprechenden Vergilbungen durch die Magnete an der Anschlagtafel handelt und die an der Amtstafel am Rathaus der Gemeinde ausgehängt gewesen sein sollen, reichen nicht als Nachweis für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Fortführung des Verfahrens aus. Denn auch bei Annahme, dass die Originaldokumente vollständig im Rathaus der Gemeinde ausgehängt wurden, entspricht diese Vorgehensweise nicht der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 31 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Sulzemoos ab 1. Mai 2020, wonach Satzungen durch Niederlegung in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme bekannt gemacht werden und die Niederlegung durch Anschlag an den 4 Gemeindetafeln bekannt gegeben wird. Denn die Antragsgegnerin, die insoweit die Beweislast trägt, hätte damit nur den Nachweis erbracht, dass eine ordnungsgemäße Bekanntmachung an der Gemeindetafel im Rathaus erfolgt wäre, nicht aber für entsprechende Bekanntmachungen mit Originaldokumenten an allen Gemeindetafeln. Auch ein entsprechender Hinweis an allen Gemeindetafeln, dass die vollständigen Unterlagen im Rathaus der Gemeinde einzusehen sind, ist nicht ersichtlich. Diesbezügliche Unterlagen wurden weder vorgelegt noch sind sie der Verfahrensakte zu entnehmen. Auf die schriftliche Erklärung der Lebensgefährtin des Antragstellers, wonach an der Gemeindetafel in Einsbach nur die beiden Seiten der Bekanntmachung (ohne Anlagen) vorhanden gewesen seien, kommt es daher nicht entscheidend an, sie kann jedoch als weiteres Indiz für eine unzureichende ortsübliche Bekanntmachung gewertet werden. 2.2. Fehlt es mithin an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 215a Abs. 3 Satz 3 BauGB, liegt – unabhängig davon, ob insoweit unmittelbar auf § 215a Abs. 3 Satz 3 BauGB abgestellt wird oder auf § 214 Abs. 2a Nr. 2 i.V.m. § 13a Abs. 3 BauGB in entsprechender Anwendung – ein beachtlicher Mangel vor. Denn aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung im Sinn des § 215a Abs. 3 Satz 3 BauGB folgt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans daraus, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinn von § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Hierin liegt ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler. Soweit auf § 214 Abs. 2a Nr. 2, § 13a Abs. 3 BauGB in entsprechender Anwendung abgestellt wird und dazu die Meinung vertreten wird, dass das Unterbleiben des Hinweises für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich ist (vgl. Uechtritz in BeckOK, Stand Februar 2025, § 215a Rn. 20), gilt dies nur für den Hinweis, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, weil für die Betroffenen im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder der Betroffenenbeteiligung der Planentwurf nebst Begründung zugänglich ist und daher erkennbar ist, dass eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird. Denn die Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Verstoßes nur dann eintritt, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der SUP-Richtlinie dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 der SUP-Richtlinie erfüllt hat. Anderenfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 7 der SUP-Richtlinie nicht nachzukommen und damit Unionsrecht zu umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2023 – 4 CN 3.22 – BVerwGE 179, 348; VGH BW, U.v. 3.4.2013 – 8 S 1974/10 – NVwZ-RR 2013, 833). Der Bekanntmachungsfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).